Orientierungssatz:
1. Soweit ein Versicherter im Hinblick auf seinen konkreten Arbeitsplatz seine Tätigkeit zu einer ganz bestimmten Zeit aufzunehmen hat und er lediglich unter Zuhilfenahme eines Lichtweckers in der Lage ist, seine Arbeitskraft pünktlich an seinem Arbeitsplatz einzusetzen, wird keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation begehrt, sondern vielmehr eine berufliche Eingliederungsmaßnahme. Solche Maßnahmen sind jedoch nicht mehr vom Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung erfaßt.