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Urteil
Anspruch auf Zuschuss von Anschaffungskosten sowie Übernahme der Kosten für eine Servolenkung im Rahmen der Gewährung der Kraftfahrzeughilfe

Gericht:

LSG Hessen 13. Senat


Aktenzeichen:

L 13 An 746/91


Urteil vom:

23.07.1993


Grundlage:

  • AVG § 14 |
  • RVO § 1237 |
  • RVO § 1237a |
  • AVG § 14a |
  • SGB VI § 116 Abs. 2 |
  • SGB I § 39 Abs. 1 S. 2 |
  • KfzHV § 10 S. 1 |
  • SGB I § 40 Abs. 2

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 1991 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 29. Dezember 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1989 verpflichtet worden ist, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Kraftfahrzeuges erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der Kosten des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist (noch), ob der Kläger im Rahmen der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe Anspruch auf einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten sowie auf Übernahme der Kosten für die Servolenkung und einen stärkeren Motor des von ihm erworbenen Neuwagens hat.

Der 1947 geborene ledige Kläger leidet an einer schweren angeborenen Arthrogryposis (Krummgelenkigkeit) mit extremer Klumpfußbildung beidseits und verminderter Greiffähigkeit beider Hände. Wegen dieses Leidens ist der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. sowie mit den Merkzeichen G, aG, H und RF als Schwerbehinderter anerkannt. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihm nicht zumutbar.

Der Kläger war vom 1. April 1963 an angestelltenversicherungspflichtig erwerbstätig. Die Beklagte bewilligte ihm von 1972 an, zuletzt durch Bescheid vom 25. Mai 1982, die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe in gesetzlichem Umfang.

Am 10. Oktober 1988 stellte der Kläger über das Arbeitsamt Wiesbaden bei der Beklagten den (hier maßgeblichen) letzten Antrag auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe für die Anschaffung eines Opel Vectra CD 2,0 l mit 115 PS zum Preise von 29.750,00 DM zuzüglich 1.675,00 DM Aufpreis für eine Getriebeautomatik. Er legte ein schriftliches Angebot des Autohauses C. vom 4. November 1988 vor, ausweislich dessen im Kaufpreis des Fahrzeugs eine Servolenkung im Wert von 995,00 DM enthalten war. Der Arbeitgeber des Kläger gab in einer von der Beklagten angeforderten Verdienstbescheinigung vom 14. Dezember 1988 an, dass der Nettoverdienst des Klägers (nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge) sich monatlich auf 2.367,68 DM belaufe.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin durch Bescheid vom 29. Dezember 1988 mit, dass ein Zuschuss zum Kaufpreis des Neuwagens nicht gewährt werden könne, weil sein monatliches Nettoeinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze von 2.310,00 DM überschreite. Durch weiteren Bescheid vom 29. Dezember 1988 übernahm die Beklagte Kosten für das aufpreispflichtige Automatikgetriebe und lehnte gleichzeitig eine Kraftfahrzeughilfe für die Servolenkung ab, weil diese zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs gehöre.

Der Kläger erhob gegen Bescheide am 17. Januar 1989 Widerspruch. Er machte geltend, dass sein monatliches Nettoeinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nur deshalb übersteige, weil auf seiner Lohnsteuerkarte 1988 ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 963,00 DM für Werbungskosten (Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fachliteratur, Kontoführungsgebühren-Pauschale usw.) sowie für außergewöhnliche Belastungen eingetragen sei, der zu einer um etwa 300,00 DM bis 400,00 DM niedrigeren monatlichen Steuerbelastung führe. Das sich infolgedessen ergebende höhere Nettogehalt entspreche allerdings auf keinen Fall dem tatsächlich verfügbaren Nettoeinkommen, weil hiervon ja vorab die Werbungskosten und der Aufwand für die außergewöhnliche Belastung bestritten werden müssten. Der Lohnsteuerfreibetrag dürfe deshalb im Rahmen der Einkommensprüfung nicht berücksichtigt werden. Außerdem beanstandete der Kläger, dass die Mehrkosten für den 2,0 l Motor sowie für die Servolenkung nicht übernommen worden seien. Den größeren Motor habe er nur deshalb bestellt, weil für die schwächeren Motorversionen die von ihm benötigte Getriebeautomatik nicht lieferbar sei. Die Servolenkung gehöre beim Opel Vectra nicht generell zur serienmäßigen Ausstattung, sondern sei nur in der von ihm bestellten CD-Version ohne Aufpreis enthalten.

Die Beklagte nahm durch Bescheid vom 9. Februar 1989 eine Neuberechnung des Zuschusses für die Kosten des Automatikgetriebes vor und wies den Widerspruch des Klägers sodann durch Widerspruchsbescheid vom 31. März 1989 als unbegründet zurück.

Der Kläger erhob daraufhin am 25. April 1989 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden. Im Verlaufe des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte ihm durch Bescheid vom 11. Dezember 1989 für die Zeit ab 1. Mai 1989 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bewilligt.

Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger geltend, dass ihm gerade wegen seiner Behinderung eine steuerliche Entlastung zugebilligt werde. Der entsprechende Freibetrag von 600,00 DM monatlich müsse bei der Ermittlung des für die Kraftfahrzeughilfe maßgeblichen Nettoeinkommens unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung unberücksichtigt bleiben. Anderenfalls werde der steuerpolitisch gewollte Entlastungseffekt nämlich durch die Versagung der Kraftfahrzeughilfe wieder beseitigt. Die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe dürfe überdies im Ergebnis auch nicht davon abhängen, ob auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen sei oder ob er den Behindertenfreibetrag mit demselben steuerlichen Ergebnis stattdessen erst im nachhinein beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend mache. Der Kläger wiederholte sein Vorbringen, dass eine Servolenkung nicht bei allen Modellen des Opel Vectra serienmäßig eingebaut sei und legte zum Beweis eine entsprechende Bescheinigung des Autohauses C. vom 11. April 1989 vor. Da die behinderungsbedingt benötigte Getriebeautomatik nur zusammen mit dem um 400,00 DM teureren 2,0 l Motor lieferbar gewesen sei, müsse außerdem auch dieser Betrag von der Beklagten übernommen werden.

Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Ablehnung der vom Kläger begehrten weiteren Leistungen zur Rehabilitation nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Sie hat im Verlaufe des sozialgerichtlichen Verfahrens durch Bescheid vom 4. Oktober 1989 eine Neuberechnung der zwischen den Beteiligten unstreitigen Leistungen vorgenommen und sich durch vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis vom 31. Mai 1991 verpflichtet, die Kosten für die Getriebeautomatik in vollem Umfang zu übernehmen.

Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 31. Mai 1991 unter Abänderung der Bescheide vom 29. Dezember 1988 und vom 9. Februar 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1989 sowie des Bescheides vom 4. Oktober 1989 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 31. Mai 1991 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und auf Übernahme der Kosten für die Servolenkung und die höhere Motorversion unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der steuerliche Behindertenfreibetrag zur Erreichung des mit der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe verfolgten Rehabilitationszwecks bei der Ermittlung des Nettoeinkommens unberücksichtigt bleiben müsse. Da es sich bei der Servolenkung um eine im Grundmodell nicht enthaltene Zusatzausstattung handele, die der Kläger aufgrund seiner Behinderung benötige, seien die entsprechenden Kosten ebenso zu übernehmen wie der Mehrpreis für die nur wegen der Getriebeautomatik erforderliche stärkere Motorversion. Die Berufung gegen dieses Urteil ist im Tenor ausdrücklich zugelassen worden.

Gegen das ihr am 4. Juli 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Juli 1991 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Rechtsweg:

SG Wiesbaden, Urteil vom 31.05.1991 - S 1 An 405/89
BSG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 44/93

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 1991 ist abzuändern. Der Bescheid vom 29. Dezember 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1989, durch den die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des vom Kläger erworbenen Neuwagens abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat es durch den weiteren Bescheid vom 29. Dezember 1988 und den Bescheid vom 2. Februar 1989, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1989, sowie durch den gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheid vom 4. Oktober 1989 jedoch zu Unrecht abgelehnt, im Rahmen der Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung auch den rechnerischen Mehraufwand für die Servolenkung und den stärkeren Motor zu übernehmen.

Da der Kläger bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation erhebt und den entsprechenden Antrag vor dem 31. März 1992 gestellt hat, sind gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im vorliegenden Fall zunächst noch die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) maßgeblichen Fassung anzuwenden.

Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert, kann der Träger der Rentenversicherung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AVG Leistungen zur Rehabilitation erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann oder wenn bei einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 5 AVG bestimmt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall Art und Umfang der Leistungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation von Behinderten können dabei gemäß § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV -) unter anderem Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung gewährt werden.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Leistungen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe um Ermessensleistungen des Versicherungsträgers, so dass die gerichtliche Nachprüfung der angefochtenen Bescheide sich nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf zu beschränken hat, ob die Grenzen des der Beklagten vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Dass die Beklagte im vorliegenden Fall die Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des vom Kläger erworbenen Neuwagens abgelehnt hat, kann nach Auffassung des Senats nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 KfzHV wird der Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn das Einkommen des Behinderten 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), bezogen auf das hier maßgebliche Jahr 1988 mithin den Betrag 2.310,00 DM nicht übersteigt. Einkommen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KfzHV das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des Behinderten. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KfzHV nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen, für die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung mithin nach §§ 14 ff. SGB IV.

Auszugehen ist vom sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Arbeitsentgelts. Dieser wird in § 14 SGB IV sowohl für die Berechnung von Beiträgen als auch von Leistungen definiert. Die Vorschrift differenziert zwischen Bruttoarbeitsentgelt (Arbeitsentgelt, § 14 Abs. 1 SGB IV) und Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 2 SGB IV), wobei das Nettoarbeitsentgelt keine selbständige Berechnungsgröße, sondern das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt ist (vgl. BSG SozR 2200 § 182 Nr. 49; BSG SozR 2200 § 1241 Nrn. 3, 4, 9). Zu den gesetzlichen Lohn- und Gehaltsabzügen gehören unter anderem Lohn- und Kirchensteuern sowie die gesetzlichen Anteile des Arbeitnehmers zu den Beiträgen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit. Ob "steuerliche Vergünstigungen" - wie im vorliegenden Fall der Behindertenfreibetrag des Klägers - wegen der vom Gesetzgeber in § 16 SGB IV ausdrücklich angesprochenen steuerlichen Betrachtungsweise auch bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts nach § 14 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 2200 § 205 Nrn. 22, 43 und 45) oder aber nach Maßgabe des § 15 Satz 2 SGB IV unberücksichtigt zu lassen sind (vgl. BSG SozR 2200 § 205 Nr. 52), wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht immer einheitlich beantwortet (vgl. Burger, VSSR 1991, 205 ff. mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Weitgehend anerkannt ist jedoch, dass zumindest bei der Ermittlung des für die Höhe des Übergangsgeldes von Rehabilitanden maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts die in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge zu berücksichtigen sind (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 9). Bei Behinderten die in dem für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe maßgeblichen Zeitraum kein Arbeitsentgelt, sondern Übergangsgeld bezogen haben, ist freilich der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 KfzHV zufolge genau diese Lohnersatzleistung das für die Bedürftigkeitsprüfung nach § 6 Abs. 1 KfzHV maßgebliche Einkommen, so dass es zur Überzeugung des Senats im Interesse der Gleichbehandlung aller Behinderten sowie unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage sachgerecht ist, auch bei der Ermittlung des für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge zu berücksichtigen.

Der Hinweis des Klägers, dass er damit letztlich besser gestellt gewesen wäre, wenn er darauf verzichtet hätte, sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, gebietet keine andere Sicht der Dinge. Denn ohne den Lohnsteuerfreibetrag hätte der Kläger im gesamten Kalenderjahr ein zunächst tatsächlich geringeres verfügbares Einkommen gehabt, er hätte bezüglich des dann erst im Lohnsteuerjahresausgleich ermittelten Erstattungsbetrages einen Zinsverlust hinnehmen müssen und er hätte zum Beispiel auch nur Anspruch auf geringere Lohnersatzleistungen (Übergangsgeld, Krankengeld) gehabt. Im einen wie im anderen Fall ergeben sich mithin gewisse finanzielle Einbußen, wobei die Verschiedenheit der Ausgangskonstellationen der Annahme eines Verstoßes gegen den grundgesetzlich verbürgten Gleichbehandlungsgrundsatz entgegensteht (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 3). Auch aus dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung lässt sich im übrigen nicht herleiten, dass ein durch eine bestimmte Vorschrift (§ 33 b Einkommensteuergesetz - EStG -) Begünstigter stets auch durch alle sonstigen, in seinem Fall anwendbaren Leistungsgesetze im Ergebnis begünstigt werden müsse.

Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Kraftfahrzeuges neu zu bescheiden. Hinsichtlich der außerdem streitigen Frage, ob zu den gemäß § 7 Satz 1 KfzHV in vollem Umfang zu übernehmenden Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung auch die im Preis des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs rechnerisch enthaltenen Mehrkosten für die Servolenkung und stärkere Motorversion gehören, schließt sich der Senat demgegenüber in vollem Umfang den Ausführungen des Sozialgerichts an. Sachargumente, die den im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Erwägungen entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Die Berufung der Beklagten konnte damit nur zum Teil Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.

Referenznummer:

R/R8327


Informationsstand: 02.01.2020