Orientierungssatz:
Eine mit Bescheid festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 kann wegen der Sperrwirkung des § 45 Abs 3 S 1 SGB 10 nicht zurückgenommen werden, wenn nach Ablauf der maßgeblichen 2-Jahresfrist ein Neufeststellungsbescheid ergangen ist bei dem die eindeutig fehlerhafte Bewertung des GdB (hier: Hörminderung beiderseits) aus dem Erstbescheid eingeflossen, aber weder vom Kläger noch vom Beklagten in irgendeiner Form thematisiert worden ist.
vorhergender Gerichtsbescheid:
SG Karlsruhe vom 6.9.1999 - S 10 SB 4964/98
nachgehende Entscheidung:
BSG 9.Senat vom 19.09.2000 - B 9 SB 3/00 R