Leitsatz:
Die Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit schließt nach § 4 Abs 2 SchwbG eine von ihr abweichende Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt auch dann aus, wenn diesem bei der Entscheidung über die Höhe des Grades der Behinderung oder über dessen Herabsetzung nach § 48 SGB 10 der Bescheid des Unfallversicherungsträgers nicht bekannt war und der Behinderte sich erst nachträglich (hier: im Gerichtsverfahren) auf ihn berufen hat.