Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei dem Kläger einen
GdB von 60 festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger erlitt 1995 einen Arbeitsunfall, infolgedessen ihm die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Bau-
BG) Unfallrente gewährte. Die der - ab 31. Dezember 1996 gezahlten - Unfallrente zugrundeliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit (
MdE) wurde zunächst durch Bescheid der Bau-
BG vom 26. September 1997 auf 30 vom Hundert festgesetzt, durch weiteren Bescheid vom 10. Dezember 1997 wurde sie auf 40 vom Hundert erhöht.
Diese Feststellungen legte der Beklagte bei seinen Bescheiden vom 24. Oktober 1997 und 18. Dezember 1997 zugrunde. Gleichzeitig stellte er eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest. Der Widerspruch des Klägers, mit dem das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen geltend gemacht wurde, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1999) .
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) am 5. Februar 2002 hat der Kläger das Teilanerkenntnis des Beklagten (
GdB 50 ab Antragstellung) angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage (
GdB von 70) durch sein Urteil vom 5. Februar 2002 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (
LSG) unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie des Bescheides des Beklagten vom 18. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1999 und des Teilanerkenntnisses vom 5. Februar 2002 den Beklagten verurteilt, einen
GdB von 60 ab 1. Februar 2003 festzustellen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28. Februar 2006).
Das
LSG Berlin-Brandenburg hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Ausgehend von dem Bescheid der Bau-
BG vom 10. Dezember 1997 seien die gesundheitlichen Arbeitsunfallfolgen mit einer
MdE um 40 vom Hundert zu bewerten. Die bindende
MdE-Feststellung durch die Bau-
BG sei auch dann zu berücksichtigen, wenn im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht eine abweichende Bewertung der Funktionsstörungen vorliege. Insoweit sei der Rechtsprechung des
LSG Berlin im Urteil vom 16.11.2000 -
L 11 SB 15/99 - zu folgen. Zu den mit einem
GdB von 40 zu bewertenden Arbeitsunfallfolgen träten weitere gesundheitliche Einschränkungen hinzu, die ab 1. Februar 2003 einen
GdB von 60 begründeten.
Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht. Das
LSG sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Feststellung einer
MdE von 40 vom Hundert seitens der Bau-
BG im Sinne eines Einzel-
GdB gemäß
§ 69 Abs. 3 SGB IX zusammen mit den anderen Beeinträchtigungen zugrunde zu legen sei. Auf das Urteil des
LSG Berlin vom 16. November 2000 - L 11 SB 15/99 - könne sich das Berufungsgericht nicht stützen, da in dem dortigen Fall neben den Arbeitsunfallfolgen keine weiteren Beeinträchtigungen vorgelegen hätten.
Das Sächsische
LSG (Urteil vom 21. März 2001 - L 1 SB 34/99) und das
LSG Niedersachsen Bremen (Urteil vom 26. Mai 2000 ---
L 9 SB 247/98) sähen - wie auch er selbst, der Beklagte - in ähnlich gelagerten Fällen eine Bindungswirkung nach § 4
Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (
SchwbG)
bzw. § 69
Abs. 2
SGB IX dann nicht, wenn neben den Arbeitsunfallfolgen noch weitere Beeinträchtigungen geltend gemacht würden. Der Zweck der genannten Vorschrift erschöpfe sich darin, einen doppelten Verwaltungsaufwand durch die Wiederholung einer bereits erfolgten Feststellung entbehrlich zu machen.
Werde - wie hier - das Versorgungsamt wegen des glaubhaft gemachten Interesses des behinderten Menschen ohnehin tätig und müsse es eine verbindliche Feststellung treffen, liege ein Grund für eine Bindung des Versorgungsamtes an die anderweitige Feststellung nicht vor.
Ohne Bindung an den Bescheid der Bau-
BG habe er, der Beklagte, bei der Feststellung des Gesamt-
GdB von der dort festgestellten
MdE auch "nach unten" abweichen dürfen. Das Berufungsurteil stehe auch in Widerspruch zum Urteil des Bundessozialgerichts (
BSG) vom 10. September 1997 -
9 RVs 15/96 -, wonach es sich jeweils lediglich um Einsatzgrößen handele, wenn bei der Bildung des Gesamt-
GdB vorbereitend Einzel-
GdB gebildet würden. Auf dieser Grundlage ergebe sich hier kein höherer
GdB als 50.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlungen gemäß § 124
Abs. 2
SGG einverstanden erklärt.
Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Zurückweisung begründet. Ob das
LSG den Beklagten zu Recht verurteilt hat, einen
GdB von 60 festzustellen, vermag der Senat anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Die vom
LSG genannte Begründung trägt die Feststellung eines
GdB von 60 nicht.
Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht an die im Bescheid der Bau-
BG vom 10. Dezember 1997 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1997) festgestellte
MdE um 40 vom Hundert für die gesundheitlichen Arbeitsunfallfolgen gebunden gesehen. Die Behinderung des Klägers und der dafür festzustellende
GdB sind ohne eine rechtliche Bindung an die Feststellungen der Bau-
BG zu beurteilen. Die Feststellung des
GdB richtet sich im vorliegenden Fall nach dem am 1. Juli 2001 (
vgl. Artikel 68
Abs. 1 - Gesetz vom 19 Juni 2001, BGBL I 1046) in Kraft getretenen
SGB IX, da nur noch ein danach liegender Zeitraum im Streit ist.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen
GdB von 60 erst ab 1. Februar 2003 zugesprochen. Das weitergehende Begehren des Klägers, einen noch höheren
GdB bereits ab Antragstellung (im Dezember 1996) festzustellen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger keine Revision eingelegt. Demnach kommt es hier auf eine Anwendung der (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorschriften des alten
SchwbG nicht an.
Gemäß § 69
Abs. 1 Satz 1
SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest.
Nach § 69
Abs. 2
SGB IX sind Feststellungen nach
Abs. 1 nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidung zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach
Abs. 1 glaubhaft macht.
Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der
GdB gemäß § 69
Abs. 3 Satz 1
SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt
Abs. 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach
Abs. 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen ist (§ 69
Abs. 3 Satz 2
SGB IX).
Entgegen der Rechtsansicht des
LSG liegt hier ein Anwendungsfall von § 69
Abs. 2
SGB IX nicht vor. Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung selbst davon aus, dass das mit der Antragstellung des Klägers 1996 begonnene Verfahren (
vgl. § 18
SGB X) "Feststellungen nach
Abs. 1" (des § 69
SGB IX) betrifft. Wenn sich das
LSG bei den "Feststellungen nach
Abs. 1" an die
MdE-Festsetzung durch die Bau-
BG gebunden sieht, hält es praktisch im Rahmen desselben Verfahrens bezogen auf unterschiedliche Beeinträchtigungen ein Vorgehen sowohl nach
Abs. 1 als auch nach
Abs. 2 für möglich. Dabei soll eine Feststellung i.
S. des
§ 60 Abs. 2 SGB IX zwingend als Einzel-
GdB in die nach § 69
Abs. 3
SGB IX vorgesehene Gesamtbeurteilung einfließen. Diese Auffassung ist nicht mit dem geltenden Recht vereinbar.
Seinem Wortlaut nach sieht § 69
Abs. 2
SGB IX lediglich vor, dass eine Feststellung nach
Abs. 1 bei Vorliegen einer anderweitigen
MdE-Feststellung nicht zu treffen ist. Er regelt also keine Verbindlichkeit anderweitiger Feststellungen in der Weise, dass diese jeweils noch in gesonderten Verwaltungsakten nach dem Schwerbehindertenrecht umzusetzen wären.
Vielmehr gilt eine Feststellung im Sinne des
Abs. 2 als Feststellung des
GdB (§ 69
Abs. 2 Satz
SGB IX). Dem hat der Beklagte in seinen Bescheiden vom 24. Oktober 1997 und 18. Dezember 1997 gemäß
§ 4 SchwbG Rechnung getragen, indem er lediglich auf die berufsgenossenschaftlichen
MdE-Feststellungen Bezug genommen und selbst nur zusätzliche Feststellungen nach dem
SchwbG getroffen hat.
§ 69
Abs. 2
SGB IX lässt (in Bezug auf die Beurteilung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen) einen nur teilweisen ( partiellen) Verzicht auf eigenständige Feststellungen der Versorgungsbehörden nach
Abs. 1 dieser Vorschrift nicht zu. In Satz des
Abs. 2 heißt es gerade nicht "Feststellungen nach
Abs. 1 sind nicht zu treffen, soweit eine Feststellung...".
Mit der Verwendung des Wortes "wenn" macht das Gesetz deutlich, dass die Absätze 1 und 2 des § 69
SGB IX einander ausschließen. Daraus folgt: Entweder es liegt nach Maßgabe des
Abs. 2 eine hinreichende anderweitige Feststellung vor; dann scheidet ein Vorgehen nach
Abs. 1 vollständig aus. Oder die Voraussetzungen des
Abs. 2 sind nicht gegeben; dann ist ausschließlich nach
Abs. 1 zu verfahren.
Eine anderweitige
MdE-Feststellung im Sinne von
Abs. 2 ist mithin im Rahmen des Schwerbehindertenrechts nur dann maßgebend, wenn sie eine Feststellung nach
Abs. 1
SGB IX gänzlich erübrigt und damit an deren Stelle treten kann.
Diese Auslegung wird durch die Fassung des § 69
Abs. 3
SGB IX bestätigt, der die Feststellung des
GdB bei mehreren Beeinträchtigungen betrifft. Satz 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass diese Entscheidung grundsätzlich nach § 69
Abs. 1
SGB IX durch die Versorgungsbehörden zu treffen ist. Etwas anderes gilt nur dann ("es sei denn"), wenn die erforderliche Gesamtbeurteilung schon in einer Entscheidung nach § 69
Abs. 2
SGB IX erfolgt ist. Auch wird deutlich, dass eine anderweitige
MdE-Feststellung die Entscheidungsbefugnis der Versorgungsbehörden nur entweder ganz oder gar nicht verdrängt.
Die vom
LSG angenommene Verbindlichkeit der
MdE-Feststellung für die Arbeitsunfallfolgen des Klägers widerspricht auch der Systematik des § 69
SGB IX. In diesem Regelungsbereich kennt das Gesetz keine Bindungswirkung eines "Einzel-
GdB" für die Gesamtbeurteilung (so auch Cramer,
SchwbG, Komm, 5. Aufl. 1998, § 4 RdNr. 12, 13a; keine Bindung, wenn ein
BG- Verfahren nur einen "Einzel-
GdB" betrifft: Knittel,
SGB IX, Komm, § 69 RdNr. 46).
Wie der Senat (in ständiger Rechtsprechung) entschieden hat (Urteil vom 10. September 1997, BSGE 81, 50 ff = SozR 3-3870 § 3
Nr. 7 (mwN), ergangen zu den insoweit wortgleichen Bestimmungen in
§ 3 SchwbG, § 4
SchwbG), gibt es nur einen Gesamtzustand der Behinderung. Dieser kann zwar auch auf den Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen beruhen, ist aber stets nur mit einem (Gesamt-)
GdB zu bewerten. Den bei der Festsetzung des "Gesamt-
GdB" zugrunde gelegten einzelnen
GdB für jeweils gesondert betrachtete Beeinträchtigungen ("Einzel-
GdB") kommt mithin keine Bindungswirkung zu (
vgl. BSGE 81, 50, 53 = SozRaaO
S. 16).
Auch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (
AHP) berücksichtigen seit jeher diese Rechtslage, wenn sie nicht von mehreren "Behinderungen" und deren Graden sprechen, sondern lediglich vorschreiben, dass die Versorgungsverwaltung für mehrere zugleich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen jeweils einen Einzel-
GdB "anzugeben" habe (
AHP 2005,
Nr. 19
Abs. 1
S. 24,
vgl. BSGE 81, 50, 53 f = SozR aaO).
Bei den "Einzel-
GdB" handelt es sich nach der Überzeugung des Senats nur um Einsatzgrößen, mit denen die Gesamtbeurteilung einerseits vorbereitet, andererseits nachvollziehbar begründet und damit überprüfbar gemacht wird.
Darin erschöpft sich die Bedeutung der "Einzel-
GdB" (
vgl. Dau in LPK-SGB IX, 2002, § 69 RdNr. 23). Sie gehen als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen restlos in der Gesamtbeurteilung des
GdB auf, und dieser allein gibt das Maß der Behinderung nach den Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen an (
vgl. BSGE 81, 50, 54 = SozR aaO).
Die Modalitäten der Feststellung des
GdB richten sich in diesen Fällen nach
§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Dieser Regelung ist eine Bindungswirkung von Einzelgraden fremd, zumal dies eine - gerade ausgeschlossene - additive
GdB-Bildung nahelegen würde (
vgl. dazu nur
BSG, Urt. v. 9.03.1988 -
9/9a RVs 14/86 - , Meso B 20a/229; BSGE 48, 82, 85 f = SozR 3870 § 3
Nr. 4 (zum Verbot der Addition); SozR aaO
Nr. 5; näher dazu Cramer, aaO, § 4 RdNr. 13 mwN auch zur Rechtsprechung des
BVerwG; siehe auch Dau aaO, RdNr. 19; hM).
Mit dem generellen Ausschluss einer Bindungswirkung von "Einzel-
GdB" wäre es unvereinbar, eine anderweitige
MdE- Feststellung im Rahmen der Gesamtbeurteilung nach § 69
Abs. 1,
Abs. 3
SGB IX als verbindlich anzusehen.
Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen dem gefundenen Ergebnis. Die Übernahme einer bereits vorgenommenen Bewertung des GbD dient allein der Verwaltungsvereinfachung (
vgl. Schorn in Müller-Wenner/Schorn,
SGB IX Teil 2, Kommentar, 2003, § 69 RdNr. 52; Stähler/Bieritz-Harder in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, 2. Aufl., § 69 RdNr. 16; Knittel,
SGB IX, Kommentar, RdNr. 49; Jung in Wiegand,
SGB IX, Teil 2, Schwerbehindertenrecht, Handkommentar, Stand Mai 2007, § 69 RdNr. 19; Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz,
SGB IX, Kommentar- und Praxishandbuch, § 69 RdNr. 30; Schimanski in
GK-SGB IX, Stand Mai 2007, § 69 RdNr. 69; Masuch in Hauck/Noftz,
SGB IX, Stand April 2007, Kommentar § 69 RdNr. 28). Diese wird nur in jenen Fällen vollständig erreicht, in denen Feststellungen nach § 69
Abs. 1
SGB IX entbehrlich sind (so ausdrücklich Knittel, aaO, RdNr. 46; ebenso wohl auch Stähler/Bieritz/Harder, aaO).
Soweit die Gesamtbeurteilung der Behinderung durch eine Bindung an einzelne anderweitige
MdE-Feststellungen erleichtert würde, hat der Gesetzgeber dieses Ziel offenbar nicht angestrebt. Vielmehr hat er sogar die Möglichkeit geschaffen, auch bei Vorliegen einer umfassenden Feststellung i.
S. des § 69
Abs. 2
SGB IX ein Tätigwerden der Versorgungsbehörde nach § 69
Abs. 1
SGB IX zu erreichen. Es reicht etwa aus, dass der behinderte Mensch geltend macht, nach dem Schwerbehindertenrecht seien für ihn günstigere Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen (
vgl. nur Masuch, aaO; Schimanski, aaO, RdNr. 72).
Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des
GdB in dem noch streitigen Umfang ist dem Revisionsgericht mangels bindend festgestellter Tatsachen (§ 163
SGG) nicht möglich. Das
LSG hat seine Feststellung eines
GdB von 60 (an Stelle von 50) für die Zeit ab 1. Februar 2003 im Wesentlichen auf das Vorliegen von zwei Funktionsbeeinträchtigungen gestützt, bei denen es jeweils von einem "Einzel-
GdB" von 40 ausgegangen ist.
Insoweit hat es offen gelassen, ob die Funktionsstörungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet tatsächlich einen
GdB von 40 bedingen. Vielmehr hat es sich diesbezüglich an die
MdE-Feststellung der Bau-
BG gebunden gesehen. Da der Senat einerseits diese Rechtsansicht nicht teilt und andererseits die damit fehlende Beurteilung des
GdB nach den tatsächlichen Verhältnissen im Revisionsverfahren nicht nachholen kann, weil sie der tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegt, ist der zusprechende Teil des Berufungsurteils aufzuheben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das
LSG zurückzuverweisen (§ 170
Abs. 2 Satz 2
SGG).