Leitsatz:
1. Wer an öffentlichen Veranstaltungen zwar noch körperlich teilnehmen, infolge einer Beeinträchtigung seiner geistigen Aufnahmefähigkeit solchen Veranstaltungen aber nicht bis zum Ende folgen kann, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Orientierungssatz:
1. Für eine erweiternde Auslegung des Gebührenbefreiungstatbestandes zugunsten des Schwerbehinderten kann § 2 Abs 2 SGB 1 nicht herangezogen werden. Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung gilt im Unterschied zum SchwbG nicht als Teil des SGB und unterliegt deshalb nicht dem Anwendungsbereich der Auslegungsvorschrift.
2. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind nicht schon deshalb erfüllt, weil das Merkzeichen "H" zuerkannt worden ist. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Merkzeichen "RF" und das Merkzeichen "H" stimmen nicht überein; "H" schließt auch nicht "RF" denknotwendig ein.
Rechtszug:
vorgehend SG Lübeck 1988-07-18 S 10 Vsb 405/87
vorgehend LSG Schleswig 1989-08-21 L 2a Vsb 86/88