Leitsatz:
1. Die Sonderregelungen des § 44 Abs 1 und 4 SGB X, die zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte auch für die Vergangenheit verpflichten, beschränken sich auf Verwaltungsakte, die ausschließlich über die Gewährung von Sozialleistungen entscheiden.
2. Die Feststellungen nach dem SchwbG sind auch iVm der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides zugunsten des Betroffenen grundsätzlich nur für die Zukunft zu treffen; die Rückwirkung liegt im Ermessen der Verwaltung.
Orientierungssatz:
1. Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung entscheidet die Versorgungsbehörde nicht über Sozialleistungen, wie dies in § 44 Abs 1 und 4 SGB 10 vorausgesetzt wird.
2. Steuervorteile sind, auch wenn sie Anlass zu einem Feststellungs-, also Statusverfahren gegeben haben, nur eine der möglichen Folgen des feststellenden Verwaltungsaktes. Sie prägen das sozialrechtliche Statusverfahren nicht, das auf die Gesamtheit der Berechtigungen und Nachteilsausgleiche von Schwerbehinderten ausgerichtet ist.
3. Bei der Feststellung des Schwerbehindertenstatus ist die Beschränkung der Rückwirkung auf 4 Jahre nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt eine mehr als 4 Jahre zurückreichende MdE anerkennen würde.
Rechtszug:
vorgehend SG Stuttgart 1988-03-29 S 4 Vs 3507/86
vorgehend LSG Stuttgart 1989-02-24 L 8 Vs 1070/88