Urteil
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schwerbehinderter von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird

Gericht:

BSG 9a. Senat


Aktenzeichen:

9a RVs 27/85


Urteil vom:

03.06.1987


Grundlage:

  • SchwbG § 3 Abs 4 |
  • RdFunkGebVtr 1974 Art 7 Abs 1 Nr 1 |
  • RdFunkGebBefrV SH 1980 § 1 Abs 1 Nr 3

Leitsatz:

1. Ein Schwerbehinderter, der mit Krücken gehen und stehen kann, ist nicht allein deshalb von öffentlichen Veranstaltungen ständig ausgeschlossen und von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil er für längere Wege Rollstuhl und Begleitperson braucht.

2. Das gilt auch dann, wenn er auf dem Land wohnt und in seiner näheren Umgebung keine Veranstaltungen stattfinden, die seinen persönlichen Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen.

Rechtszug:

vorgehend SG Schleswig 1984-08-21 S 5 Vsb 187/83
vorgehend LSG Schleswig 1985-02-11 L 2 Vsb 126/84

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE018141219


Informationsstand: 01.01.1990