Leitsatz:
1. Werden die nachteiligen Auswirkungen eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes wesentlich geringer bewertet als in einem einige Zeit vorher erlassenen Verwaltungsakt, besteht die Vermutung, daß sie geringer geworden sind und nicht ursprünglich unrichtig bewertet worden sind.
2. Ein Rücknahmebescheid ist im Gerichtsverfahren in einen Änderungsbescheid umzudeuten, wenn die ursprüngliche Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheids nicht nachgewiesen werden kann.
Orientierungssatz:
1. Eine Umdeutung scheidet aus, wenn der GdB ursprünglich zu hoch bewertet wurde und keine wesentliche Änderung stattgefunden hat.
2. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über den Nachteilsausgleich "G" erneut zu prüfen, ob eine Schwerbehinderung vorliegt, so daß durch die erneute Überprüfung und Entscheidung eine neue Zweijahresfrist iS des § 45 Abs 3 S 1 SGB 10 läuft.
Fundstelle:
SozR 3 - 1300 § 48 Nr 25 (LT1-2)
RegNr 20875 (BSG-Intern)
HV-INFO 1993, 1264-1268 (LT1-2)
Passivzitierung
Rechtszug:
vorgehend SG Freiburg (Breisgau) 1989-04-07 S 3 Vs 844/88
vorgehend LSG Stuttgart 1991-08-22 L 7 Vs 1079/89