Urteil
Verwertung medizinischer Gutachten - Grenzen freier Beweiswürdigung - erhebliche Gehbehinderung

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

9/9a RVs 14/87


Urteil vom:

13.07.1988


Grundlage:

Leitsatz:

1. Verändern sich die rechtserheblichen Maßstäbe für eine medizinische Beurteilung zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung, dürfen die Ergebnisse eines Sachverständigenbeweises nur dann ohne ergänzende Befragung verwertet werden, wenn die Aussage des Sachverständigen inhaltlich eindeutig bleibt.

2. Aufkommende Zweifel am Inhalt einer Sachverständigenaussage können nicht nach § 128 Abs 1 SGG frei gewürdigt oder durch Auslegung beseitigt werden.

Orientierungssatz:

1. Die Äußerung, eine Fußwegstrecke von 1000 m sei nicht mehr zumutbar, verändert ihren Inhalt je nachdem, ob die rechtlich maßgebliche Anspruchsbegrenzung bei 500 m oder bei 2000 m liegt. Wenn rechtliche Grenzwerte für die Fragestellung ausschlaggebend sind, bestimmen sie auch den Inhalt der Sachverständigenaussage. Bei einer Änderung der Grenzwerte wird die Sachverständigenäußerung jedenfalls dann unbrauchbar, wenn sie sich - wie hier - innerhalb der Bandbreite der Änderung bewegt.

Rechtszug:

vorgehend SG Lübeck 1986-05-12 S 10 Vsb 50/85
vorgehend LSG Schleswig 1987-01-19 L 2a Vsb 71/86

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE021863427


Informationsstand: 01.01.1990