Orientierungssatz:
1. Zwar ist die Bewertung der MdE nicht die vordringliche Aufgabe des medizinischen Sachverständigen (vgl BSG vom 17.12. 1975 2 RU 35/75 = BSGE 41, 99, 101 = SozR 2200 § 581 Nr 5). Wenn es indessen darum geht, alle Behinderungsmomente in einer Gesamtschau unter Beachtung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander einzuschätzen (vgl BSG vom 15. März 1979 - 9 RVs 16/78 = SozR 3870 § 3 Nr 5), sind ärztliche Beurteilungen unerläßlich, auch wenn ihnen bei der MdE-Schätzung keine bindende Wirkung zukommt. Sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage; das gilt insbesondere, wenn der Behinderte von Ärzten der verschiedenen Fachrichtungen - teilweise nur ganz kurzfristig - behandelt worden ist ( Lungenfacharzt, Orthopäde, Psychiater, Hals-Nasen-Ohren-Arzt und Nervenarzt) und die Befund- und Behandlungsberichte nicht aufeinander bezogen sind.
2. Im Berufungsurteil bedarf es einer eindeutigen Aussage darüber, welche Kompetenz dem LSG für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung zukommt und worauf diese medizinische Sachkunde beruht (ständige Rechtsprechung des BSG).
3. Es liegt im Ermessen des Gerichts inwieweit auch für die Würdigung der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf Arbeit, Beruf und Gesellschaft die Hinzuziehung von Fachleuten erforderlich ist. Insbesondere im Bereich der Auswirkungen im gesellschaftlichen Leben werden die Richter der Sozialgerichtsbarkeit mit der aus langjähriger Erfahrung gewonnenen Sachkunde den Tatbestand unter Auswertung einschlägiger Literatur beurteilen können.
Rechtszug:
vorgehend SG Bremen 1984-08-28 S 15 V 117/83
vorgehend LSG Bremen 1985-11-04 L 3 Vs 55/84