Urteil
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren - Zuständigkeit - Verfassungsmäßigkeit

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

9 RVs 4/81


Urteil vom:

06.10.1981


Grundlage:

  • SchwbG § 3 Abs 4 Fassung 1976-06-14 |
  • GG Art 74 Nr 7 |
  • GG Art 73 Nr 7 |
  • SchwbG § 3 Abs 4 Fassung 1979-10-08

Orientierungssatz:

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren - Zuständigkeit - Verfassungsmäßigkeit:
1. Die Versorgungsämter haben über die gesundheitlichen Voraussetzungen auch für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden - § 3 Abs 4 SchwbG -.

2. Gegen die Zuständigkeit der Versorgungsämter für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Die Feststellung, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfüllt sind, führt über das Rundfunkrecht hinaus zu Vergünstigungen bei den Fernsprechgebühren. Die darüber von der Versorgungsbehörde getroffene Feststellung wirkt, unabhängig von einer Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht, auch in diesem anderen Gebührenbereich entgegenkommend. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf diesem Rechtsgebiet hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit (Art 73 Nr 7 GG).

Rechtszug:

vorgehend SG Regensburg 1980-11-17 S 10 Vs 228/80

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE014251119


Informationsstand: 01.01.1990