Leitsatz:
1. Wird ein Sozialleistungsgesetz ohne Übergangsvorschrift geändert, so sind die durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelten Rechtsverhältnisse nach § 48 SGB 10 neu zu regeln.
Orientierungssatz:
Mitteilung über das Ende des Schwerbehindertenschutzes:
1. Die Feststellung, wann der gesetzliche Schutz als Schwerbehinderter erlischt, erfüllt nicht lediglich allgemeine Beratungspflichten, indem sie dem Betroffenen das rechtliche Ende seiner Schwerbehinderteneigenschaft mitteilt, sondern regelt konkret den jeweiligen Einzelfall mit Außenwirkung durch anfechtbaren Verwaltungsakt.
Rechtszug:
vorgehend SG Berlin 1987-09-25 S 47 Vs 619/87
vorgehend LSG Berlin 1988-08-16 L 13 Vs 75/87