Urteil
Wertmarke für unentgeltliche Beförderung ohne Kostenbeteiligung - Merkzeichen B und G - erhebliche Bewegungsbehinderung im Straßenverkehr

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

9 RVs 1/88


Urteil vom:

06.09.1989


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Zur Frage, ob einem Schwerbehinderten, dem vor dem 1.10.1979 aus dem Bereich der Vergünstigungen für Schwerbeschädigte allein die Voraussetzung für eine ständige Begleitung mit dem "Merkzeichen B" zuerkannt worden ist, die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ohne Kostenbeteiligung (§ 59 Abs 1 S 5 Nr 3 SchwbG iVm § 2 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 UnBefG) zusteht.

Rechtszug:

vorgehend SG Köln 1987-12-21 S 15 V 248/87
vorgehend LSG Essen 1988-05-26 L 7 Vs 30/88

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE020081219


Informationsstand: 01.01.1990