Leitsatz:
1. Eine "Kannversorgung" kommt nicht in Betracht, wenn die Ungewißheit über den Ursachenzusammenhang zwischen einer Krankheit und Belastungen des Wehrdienstes bereits darauf beruht, daß über die Art der Krankheit trotz Ausschöpfung aller diagnostischen Mittel keine Klarheit zu gewinnen ist.
Fundstelle:
SozR 3-0000
RegNr 22343 (BSG-Intern)
VersorgVerw 1996, 77 (KT)
Rechtszug:
vorgehend SG Koblenz 1992-08-07 S 4 V 83/91
vorgehend LSG Mainz 1994-05-20 L 4 V 58/92