I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermäßigung des Regelstundenmaßes um zwei Unterrichtsstunden.
1. Die Unterrichtsverpflichtung des Klägers als angestellte Lehrkraft ergibt sich aus der Lehrerarbeitszeit- Verwaltungsvorschrift vom 2. Juli 1992 in der Fassung vom 20. August 1993.
a) Aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit (§ 3
Abs. 1
TVG) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost vom 10. Dezember 1990 (
BAT-O) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
Für die Arbeitszeit des Klägers als angestellte Lehrkraft einer Mittelschule gelten die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (SR 2 I I
BAT-O) unmittelbar und zwingend (§ 4
Abs. 1
TVG). Wegen der dort in
Nr. 3 Satz 2 vereinbarten Verweisung sind anstelle der ansonsten für Angestellte geltenden Arbeitszeitregelungen die entsprechenden Bestimmungen für beamtete Lehrkräfte anzuwenden. Folglich ist die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers durch § 1
Abs. 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung durchschnittlich auf 40 Stunden wöchentlich festgelegt. Die Sächsische Arbeitszeitverordnung regelt nicht abschließend die Arbeitszeit des Klägers als angestellte Lehrkraft. Wegen der Verweisung in
Nr. 3 Satz 2 SR 2 I I
BAT-O sind nicht nur die Inhalte der für Beamte geltenden Rechtsordnungen in das tarifliche Regelungswerk einbezogen, sondern auch die Inhalte der einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Erlasse (
vgl. BAG 15. November 1985 - 7 AZR 334/83 - AP
BAT § 17
Nr. 14; 9. Juni 1982 - 4 AZR 274/81 - BAGE 39, 138, 142). Dazu gehören auch die für beamtete Lehrkräfte geltenden Bestimmungen über die Festsetzung des Regelstundenmaßes (
vgl. BAG 15. November 1985 aaO; 9. Juni 1982 aaO). Somit ist das Regelstundenmaß des Klägers als angestellte Lehrkraft an einer Mittelschule nach 2.2.2 der Lehrerarbeitszeit-Verwaltungsvorschrift mit 27 Unterrichtsstunden anzusetzen. Dabei sind nach
Nr. 4.1 der Lehrerarbeitszeit-Verwaltungsvorschrift die Möglichkeiten der Ermäßigung wegen Alters und nach
Nr. 4.2 wegen einer Behinderung zu berücksichtigen.
b) Die Bedenken, die gegen die Anwendung der Verwaltungsbestimmungen über das Regelstundenmaß und dessen Ermäßigung vorgebracht worden sind, greifen nicht durch. Schon aus der Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift vom 2. Juli 1992 "zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" wird deutlich, daß Regelungsinhalt Arbeitszeitfragen sind.
Richtig ist, daß mit der Festlegung des Regelstundenmaßes keine Veränderung der regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich verbunden ist. Die unterschiedliche Festsetzung des Regelstundenmaßes bezogen auf die einzelnen Schulformen enthält eine arbeitszeitrechtlich bedeutsame Konkretisierung der Leistungspflichten einer Lehrkraft. Bei unverändert bleibender Festlegung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden erhöht oder reduziert sich die Zeit, die für Vor- und Nachbereitung- sowie für Verwaltungsaufgaben zur Verfügung steht. Das Bundesarbeitsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung die Festlegung der maßgeblichen Pflichtstundenzahl der Unterrichtsstunden pro Woche als arbeitszeitrechtliche Regelung im Sinne der Sonderregelungen für angestellte Lehrkräfte angesehen (
vgl. BAG 15. November 1985 aaO; 9. Juni 1982 aaO).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermäßigung des Regelstundenmaßes um zwei Stunden.
a) Weder die kraft Verweisung anwendbare Vorschrift
Nr. 4.2 der Lehrerarbeitszeit-Verwaltungsvorschrift noch die unter 4.3 des Durchführungserlasses zum Schwerbehindertengesetz getroffene Anordnungen enthalten eine Rechtsgrundlage für das Verlangen des Klägers.
Nach 4.2 der Lehrerarbeitszeit-Verwaltungsvorschrift ist schwerbehinderten Lehrkräften eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Maßes ihrer Behinderung zu gewähren. Die Bestimmung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes stellt ebenfalls auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung ab. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von weniger als 50. Schwerbehindert sind demgegenüber nur Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 1
SchwbG).
Zwar ist der Kläger seit dem 24. Januar 1995 nach § 2
Abs. 1
SchwbG einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Sächsischen Verwaltungsvorschriften zur Ermäßigung des Regelstundenmaßes enthalten aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß die für schwerbehinderte Lehrkräfte geltende Ermäßigungsregelung auch auf Gleichgestellte ausgedehnt werden soll. Der Beklagte hat den unterschiedlichen Inhalt der Begriffe "Schwerbehinderter" und "Gleichgestellter" im Durchführungserlaß vom 3. März 1997 unter
Nr. 2.1 den unter 4.3 folgenden Durchführungsbestimmungen zur Ermäßigung des Regelstundenmaßes vorangestellt. Nach dem Wortlaut des Erlasses sollen nur schwerbehinderte Lehrkräfte die Ermäßigungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können, die der Beklagte über seine im Schwerbehindertengesetz geregelten Fürsorgepflichten hinaus zur Verfügung stellt. Nach
Nr. 2.1 Satz 4 des Durchführungserlasses sollen die Gleichgestellten nur die Leistungen in Anspruch nehmen können, zu deren Erbringung der Beklagte nach den "Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes (...) gemäß § 2
Abs. 2
SchwbG" verpflichtet ist.
b) Die von dem Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Schwerbehinderung und Gleichstellung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3
Abs. 1
GG. Sie orientiert sich am Grad der Behinderung. Das ist sachlich gerechtfertigt.
Nach § 3
Abs. 2
SchwbG werden die Funktionsbeeinträchtigungen eines behinderten Menschen nach Zehnergraden, abgestuft von 20 bis 100, festgesetzt. Entsprechend dieser Skala steigt das Maß der für die Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft erforderlichen Fürsorge. Für die Erbringung seiner zusätzlichen, im Schwerbehindertengesetz nicht vorgesehenen Fürsorgeleistung hat der Beklagte an die gesetzliche Unterscheidung zwischen Schwerbehinderung und Gleichstellung angeknüpft. Das ist zulässig. Denn mit der Gleichstellung nach § 2
Abs. 1
SchwbG ist nicht die vollständige Einräumung einer dem Schwerbehinderten gleichen Rechtsstellung verbunden. Das zeigt § 2
Abs. 2
SchwbG. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß der Schwellengrad 50 ein höheres Maß an Fürsorge rechtfertigt. Diese zulässige Unterscheidung hat sich der Beklagte zu eigen gemacht.
II. Der Kläger hat nach § 97
Abs. 1
ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.