Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Zurruhesetzungsverfügung leide nicht an durchgreifenden formellen Fehlern. Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX sei schon keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand
gem. § 45
LBG NRW a.F.; zudem habe der Kläger ein entsprechendes Gesprächsangebot nicht wahrgenommen. In materieller Hinsicht habe die Bezirksregierung B. zu Recht die Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 45
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
LBG NRW a.F. bejaht und als Rechtsfolge die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen. Nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 18. Februar 2008 sei der Kläger auf unabsehbare Zeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht in der Lage. Die Richtigkeit der Einschätzung des Dienstherrn werde durch den Ablauf und Inhalt des vom Kläger eingeleiteten Schwerbehindertenverfahrens bestätigt.
Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.
Das vom Kläger gerügte Unterbleiben eines Verfahrens nach § 84
Abs. 2
SGB IX führt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Nach Satz 1 dieser Bestimmung klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung und mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Ob § 84
Abs. 2
SGB IX auf Beamte Anwendung findet, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird.
So auch
OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 3598/07 -, juris;
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2009 -
3 LB 27/08 -, juris;
vgl. auch Niedersächsisches
OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 -
5 ME 61/07 -, Schütz BeamtR ES/A II 5.5
Nr. 36.
§ 84
Abs. 2
SGB IX ist schon nicht als Verfahrensvorschrift ausgestaltet, die vor einer Kündigung oder Zurruhesetzung zu beachten wäre. Die dem Kapitel 3 (Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen) zugeordnete Bestimmung ist vielmehr Teil von Präventionsverpflichtungen, die dem Arbeitgeber obliegen, um der Gefährdung von Arbeits- und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen vorzubeugen (
vgl. § 84
Abs. 1
SGB IX), und über deren Einhaltung die zuständigen Interessenvertretungen wachen (
vgl. § 84
Abs. 2 Satz 7
SGB IX). Die Einordnung des § 84
Abs. 2
SGB IX als zwingender Verfahrensvorschrift wäre auch mit den beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in Einklang zu bringen. Ist nach der Prognose des Dienstherrn eine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt zu bejahen (§ 45
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW a.F.)
bzw. bei längeren Erkrankungen nicht von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate auszugehen (§ 45
Abs. 1 Satz 2
LBG NRW a.F.) und kommt eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht in Betracht (
vgl. § 45
Abs. 3
LBG NRW a.F.), ist für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr.
Abgesehen davon, dass arbeitsrechtliche Kündigung und beamtenrechtliche Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wesensverschieden sind, wird diese Rechtsauffassung auch durch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr gestützt. Das Bundesarbeitsgericht betrachtet § 84
Abs. 2
SGB IX ebenfalls nicht als Verfahrensvorschrift, sondern als bloße Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und nimmt weiter an, dass ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement einer Kündigung dann nicht entgegensteht, wenn keine Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestehen.
Vgl.
BAG, Urteile vom 23. April 2008 -
2 AZR 1012/06 -, DB 2008, 2091, und vom 7. Dezember 2006 -
2 AZR 182/06 -, NJW 2007, 1995.
Die Einwände des Klägers gegen die amtsärztlichen Feststellungen greifen ebenfalls nicht durch.
Der Umstand, dass er nach einer - durch erneute Dienstunfähigkeit unterbrochenen - Wiedereingliederung nach Ende der Weihnachtsferien 2007/2008 bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand vom 21. Februar 2008 wieder vollen Dienst verrichtet hat, schließt die Annahme der Dienstunfähigkeit nicht aus. Schon zuvor lagen zwischen den Krankheits- und Rehabilitationsphasen immer wieder Zeitabschnitte, in denen der Kläger Dienst verrichtete, ehe die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut die Tätigkeit als Schulleiter unmöglich machte. Wie schon die als Wiedereingliederungsmaßnahme ausgestaltete Rückkehr in den Dienst nach fast sechsmonatiger Abwesenheit im Oktober 2007 (
vgl. E-Mail des Klägers an die Bezirksregierung vom 8. Oktober 2007) war auch die Dienstausübung seit Januar 2008 nach den eigenen Angaben des Klägers (Schreiben vom 16. Januar 2008 an die Bezirksregierung) von massiven gesundheitlichen Problemen und einer Destabilisierung seines Gesundheitszustandes begleitet.
Der Amtsarzt hat auch nicht etwa, wie der Kläger wiederholend vorträgt, aus "Allerweltsbeschwerden" auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, handelt es sich keinesfalls um alterstypische gesundheitliche Einschränkungen, sondern um schwerwiegende Erkrankungen. Mit seinem Zulassungsvorbringen entkräftet der Kläger die verwaltungsgerichtliche Annahme nicht, dass er seinen Gesundheitszustand verharmlose, sondern bestätigt sie vielmehr. Dass bei der Untersuchung durch den Amtsarzt keine ärztlichen Unterlagen auf dem Tisch des Amtsarztes lagen und die Untersuchung nach Ansicht des Klägers "äußerst oberflächlich" war, zieht dessen Feststellungen nicht in Zweifel, die ausweislich des Gutachtens nicht nur aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung vom 12. Februar 2008, sondern ferner auf der Grundlage der Akte des Gesundheitsamtes und fachärztlicher Befundberichte getroffen wurden.
Der vom Kläger angeführten ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie D. vom 10. Oktober 2007 lassen sich - wie auch den wenig substantiierten privatärztlichen Stellungnahmen aus Januar/Februar 2009 - keine Feststellungen entnehmen, die die Annahme der Dienstunfähigkeit nach den Kriterien des § 45
LBG NRW a.F. im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung durchgreifend in Frage stellen. Frau D. attestiert lediglich zu einem früheren Zeitpunkt, unmittelbar nach der längeren stationären Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik im August/September 2007, eine deutliche Besserung der Symptomatik und eine Stabilisierung des psychopathologischen Befundes, spricht aber zugleich von einer schweren depressiven Episode und einer schweren psychiatrischen Erkrankung.
Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe schriftliche Äußerungen des Klägers zu seinem Gesundheitszustand nicht verwerten dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Das Gericht hat diese weder, wie der Kläger ausführt, als fachmedizinische Einschätzung angesehen noch allein hieraus auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen, sondern durch diese Angaben lediglich die maßgeblichen Feststellungen des Amtsarztes bestätigt gesehen.
Ferner begründet das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe ohne Zustimmung des Klägers und unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen seine Schwerbehindertenakte beigezogen und daraus zitiert, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 45
Abs. 1
LBG NRW a.F. selbständig tragend auf die amtsärztlichen Feststellungen und Bewertungen gestützt, die es durch die Einwendungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen sah. Der Erkenntnisse aus dem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren bedurfte es danach nicht; das Gericht hat sie, das zeigen Aufbau und Wortwahl ("bestätigt", "unterstreichen die Richtigkeit") der Entscheidungsgründe auf Seite 16 des Urteilsabdrucks, lediglich ergänzend angeführt.
Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil einwenden, die Zurruhesetzung sei mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig. Zwar handelt es sich bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 45
Abs. 1
LBG NRW a.F. um eine
gem. § 17
Abs. 1 LGG der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme. Der Kläger kann die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung wegen dieses Verfahrensfehlers aber
gem. § 46 VwVfG NRW nicht beanspruchen, weil die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da das materielle Recht dem beklagten Land bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keinen Ermessensspielraum eröffnet, hätte seine Entscheidung bei einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen.
Vgl. zum Ganzen
OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, www.nrwe.de.
Geben die Angriffe des Klägers danach keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten
gem. § 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO zuzulassen.
Der Rechtssache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO zu. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich, weil sie allein die Zulässigkeit der Beiziehung und Verwertung der Schwerbehindertenakten durch das Verwaltungsgericht betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf den §§ 40, 47
Abs. 1, 63
Abs. 3 Satz 1 GKG
i.V.m. § 52
Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach § 52
Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52
Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823;
OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).