Urteil
Erfolglose Klage einer Beamtin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf - Keine Zustimmung oder Beteiligung des Integrationsamtes erforderlich

Gericht:

OVG NRW 6. Senat


Aktenzeichen:

6 A 2371/11


Urteil vom:

07.01.2013


Leitsätze:

Vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit bedarf es keiner Zustimmung oder sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem ein Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.

Zur Berücksichtigung eines nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements im Rahmen der Ermessensausübung.

Zum Erfordernis der Entbindung des Amtsarztes sowie des Fachgutachters von der ärztlichen Schweigepflicht.

Rechtsweg:

VG Münster - 4 K 20/11

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW gestützte Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 rechtmäßig ist. Es lägen keine Verfahrensfehler vor. Insbesondere bedürfe es keiner Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX, weil die Entlassung eines Beamten aus statusrechtlichen Gründen nicht von der Zustimmung einer anderen Behörde abhängig gemacht werden könne. Auch materiell-rechtlich sei die Verfügung nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung N. sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit bzw. mangelnder gesundheitlicher Eignung auf nicht absehbare Zeit den Vorbereitungsdienst nicht beenden und die Prüfung nicht ablegen könne. Der Dienstherr habe die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz auf den Umstand stützen dürfen, dass die Klägerin der Aufforderung, sich einer von der Amtsärztin für notwendig erklärten fachärztlichen psychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, nicht gefolgt sei. Sie habe die vom Fachgutachter vorab erbetene umfassende Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Bezirksregierung verweigert. Der Annahme der Dienstunfähigkeit stehe nicht entgegen, dass möglicherweise kein zureichender Wiedereingliederungsversuch gem. § 84 Abs. 2 SGB IX vorgenommen worden sei; denn die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sei keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Entlassung.

Diesen näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend entgegen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten auf Widerruf keiner vorherigen Zustimmung oder sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die gesetzliche Regelung erfasse - wie die Anknüpfung an das "Arbeitsverhältnis" zeige - nur Arbeitnehmer, wird im Zulassungsverfahren nichts Durchgreifendes vorgetragen. Einem weiteren, auch Beamte erfassenden Verständnis steht insbesondere auch entgegen, dass der Gesetzgeber die (speziellere) Regelung des § 128 Abs. 2 SGB IX, nach welcher vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten das zuständige Integrationsamt zu hören war, bereits mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben hat. Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass schwerbehinderte Beamte bei einer nicht selbst beantragten Entlassung eines zusätzlichen, d.h. die für Beamte geltenden Regelungen ergänzenden Schutzes durch eine Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX nicht bedürfen.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 1 A 644/12 -, nrwe.de.

Aus Ziffer 15.2 Satz 2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14.11.2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 -, zuletzt geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 9.12.2009 - 21 - 24.12.01 -) folgt nichts anderes. Aus der darin vorgesehenen Beachtung der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gemäß §§ 85 ff. SGB IX bei Beendigung des Dienst-, Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisses gegen den Willen des schwerbehinderten Menschen kann die Klägerin für sich nichts herleiten. Denn seit dem Jahr 2004 findet - was auch die Klägerin nicht bestreitet - bei der Entlassung gegen den Willen des schwerbehinderten oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beamten keine Beteiligung des Integrationsamtes mehr statt. Damit fehlt es bereits an einer entsprechenden Ermessenspraxis bzw. Handhabung der Ziffer 15.2 Satz 2 der Richtlinie, derer es aber bedürfte, um durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Bindung der Behörde zur Beteiligung des Integrationsamtes zu begründen.

Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, juris.

Ist danach von vornherein eine vorherige Beteiligung des Integrationsamtes nicht erforderlich, gehen die weiteren von der Klägerin erhobenen Einwendungen, die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes gehe zu Lasten des Dienstherrn, die Beteiligung des Integrationsamtes sei notfalls gerichtlich zu erzwingen und die fehlende Beteiligung sei jedenfalls bei der Ausübung des auch bei der Entlassung auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen, ins Leere.

Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen im Hinblick auf die (fehlende) Beachtung der Vorgaben des § 84 SGB IX zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gehen ebenfalls fehl. Es bedarf in diesem Zusammenhang weder einer weiteren Überprüfung, inwieweit das beklagte Land Bemühungen zur betrieblichen Wiedereingliederung vorgenommen hat, noch einer näheren Aufklärung, ob sich die Klägerin möglicherweise angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahmen verweigert hat. Denn die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend und ausführlich unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 -, juris, m.w.N.) ausgeführt hat - nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem ein Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der seitens der Klägerin angeregten Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge, die Auskunft über etwaige Versuche, Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchzuführen, geben könnten.

Der Umstand, dass das beklagte Land möglicherweise vor der verfügten Entlassung keine (hinreichenden) Versuche zur Wiedereingliederung der Klägerin unternommen hat, begründet auch keinen Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung. Insoweit hat der Senat in dem zitierten Beschluss vom 21. Mai 2010 bereits ausgeführt, dass für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr ist, wenn die beamtenrechtlichen Vorschriften eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zulassen. Bei der im Falle der Klägerin anzunehmenden Dienstunfähigkeit war der Zweck des Vorbereitungsdienstes aber nicht mehr erreichbar und die Entlassung der Klägerin die zwingende Konsequenz. Weshalb ein möglicherweise unzureichendes betriebliches Eingliederungsmanagement gleichwohl ermessensrelevant sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch sonst nicht nachvollziehbar. Das insoweit zur Begründung des Zulassungsantrags herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes, 20. Dezember 2006 - RiZ (R) 2/06 -, juris) gibt dazu nichts her. Die dort angestellten Erwägungen zu den Folgen unterlassener vorheriger Präventionsmaßnahmen nach § 84 Abs. 1 SGB IX sind nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar, weil sie eine - nicht vergleichbare - Entlassungsentscheidung zu Lasten einer als fachlich ungeeignet beurteilten Proberichterin betreffen, hinsichtlich derer es nicht auszuschließen war, dass der Dienstherr bei Berücksichtigung des (rechtswidrigen) Unterlassens von Präventionsmaßnahmen im Rahmen seiner Ermessensausübung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Schließlich werden mit der Zulassungsbegründung keine durchgreifenden Zweifel im Hinblick auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin benannt, auf die die streitige Entlassungsverfügung gestützt ist. Die Klägerin wendet insbesondere ohne Erfolg ein, es dürfe im Rahmen der freien Beweiswürdigung (auf der Grundlage des aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes) nicht zu ihren Lasten gewertet werden, dass die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung nicht zustande gekommen sei. Denn sie habe nicht die Zusatzbegutachtung verweigert, sondern lediglich die ihr abgeforderte Entbindung des Amtsarztes sowie des Fachgutachters von der Schweigepflicht nicht erteilt, weil dieses Verlangen weder erforderlich noch - im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - angemessen gewesen sei. Vielmehr sei eine Mitteilung lediglich des Untersuchungsergebnisses völlig ausreichend. Mit dieser Auffassung verkennt die Klägerin die bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit zu beachtenden rechtlichen Gegebenheiten. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, hat der Dienstherr bzw. die zuständige Behörde über die Entlassung und im Rahmen dessen über die Dienstunfähigkeit des Beamten zu entscheiden. Die Untersuchungen bzw. Stellungnahmen und Gutachten des Amtsarztes sowie ggf. zusätzlich beauftragter Fachärzte bilden (lediglich) die Grundlage dieser Entscheidung. Zwar kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes, ob eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstunfähigkeit eines Beamten bewirkt, regelmäßig ein besondere Bedeutung zu. Das zwingt aber nicht dazu, der Auffassung des Amtsarztes in jedem Fall zu folgen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2012 - 6 B 863/12 -, nrwe.de, vom 10. August 2004 - 6 A 2906/03 -, nrwe.de, und vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -, nrwe.de

Eine rechtmäßige Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. dessen Entlassung lediglich in Kenntnis des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung ist vor diesen Hintergrund nicht möglich. Dasselbe gilt für die nachfolgende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die Klägerin irrt, wenn sie meint, eine weitere, über das Ergebnis hinausgehende Überprüfung der amtsärztlichen Feststellungen sei erst bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der amtsärztlichen Äußerung zulässig und erforderlich. Das folgt schon daraus, dass sich solche Anhaltspunkte in den seltensten Fällen allein aus dem Ergebnis ablesen lassen, sondern regelmäßig erst bei der Durchsicht des (gesamten) Gutachtens erkennbar werden. Im Übrigen wäre es - wie bereits ausgeführt - nicht mit der Zuständigkeit der Behörde zur (eigenen) Entscheidung über die Dienstunfähigkeit zu vereinbaren, wenn sie die amtsärztlichen und ggf. auch fachärztlichen Feststellungen und Einschätzungen nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft überprüfen könnte. Entsprechendes gilt für die nachfolgende verwaltungsgerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt darin nicht.

Es werden auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen erhoben, dass das Verwaltungsgericht (u.a.) aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (nach eingehender rechtlicher Belehrung) fortdauernden Weigerung, Amtsarzt und Fachgutachter von der Schweigepflicht zu entbinden, gefolgert hat, auch die Gründe für die Weigerung im Verwaltungsverfahren, durch die Entbindung von der Schweigepflicht im erforderlichen Maß an der Erstellung amts- oder fachärztlicher Gutachten mitzuwirken, seien nur vorgeschoben gewesen. Der Einwand der Klägerin, die Eignung einer "neuerlichen Untersuchung" sei fraglich, weil es für die Frage ihrer Dienstunfähigkeit auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankomme, greift nicht durch. Die Klägerin verkennt mit dieser Argumentation, dass das Verwaltungsgericht die weiterhin nicht erteilte Schweigepflichtentbindung nicht im Sinne einer Vereitelung der gerichtlichen Beweiserhebung gewürdigt, sondern lediglich bei der richterlichen Überzeugungsbildung dahingehend mit herangezogen hat, dass es die Gründe für die Weigerung im Verwaltungsverfahren, bei der Erstellung amts- und fachärztlicher Gutachten im erforderlichen Umfang mitzuwirken, als nur vorgeschoben angesehen hat.

Der Einwand der Klägerin, es sei nicht hinreichend ersichtlich, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse die Amtsärztin eine fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung für erforderlich halte, ist schon im Hinblick auf die nicht erfolgte Entbindung von der Schweigepflicht und die damit verbundene fehlende Einsichtnahmemöglichkeit in die Untersuchungsunterlagen nicht nachvollziehbar.

Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen,

"Ist grundsätzlich jede amtsärztliche Feststellung sowohl gerichtlich als auch durch die beteiligten Behörden immer einer vollständigen Prüfung auf vollständige und richtige Sachverhaltsermittlung, Widerspruchsfreiheit und Überzeugungskraft zu unterziehen - vollkommen unabhängig von konkreten Anhaltspunkten -, und ist dabei immer eine vollständige Entbindung der begutachtenden (Amts-)Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber allen Prozessbeteiligten erforderlich, weil alle Befunde, die zur Feststellung geführt haben, in diese Prüfung einzubeziehen sind?",

"Ist die nach Nr. 15.2 Satz 2 der Richtlinie zum SGB IX zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Dienstbeendigung oder einer

Zurruhesetzung gegen den Willen des Beamten mit dem Beamtenstatus vereinbar und daher auch für beamtenrechtliche Dienstverhältnisse anwendbar?",

"Ist die Streichung des § 128 Abs. 2 SGB IX durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl. I, S. 606) dahingehend zu verstehen, dass entgegen Nr. 15.2 Satz 2 der Richtlinie die Vorschriften gem. §§ 85 ff. SGB IX auf die Beendigung von Beamtenverhältnissen des Landes Nordrhein-Westfalen im allgemeinen und solchen auf Widerruf im besonderen nicht anwendbar sein soll oder stellt Nr. 15.2 Satz 2 der Richtlinie eine Spezialregelung des Landesrechts dar, welche für die Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die §§ 85 ff. SGB IX für anwendbar erklärt?",

"Wirkt die Weigerung der zuständigen Behörden bei der Beteiligung des Integrationsamtes in beamtenrechtlichen Verfahren zu Lasten des schwerbehinderten Beamten dahingehend, dass die Schutzvorschriften gem. §§ 85 ff. SGB IX schlicht keine Anwendung finden, oder ist der Dienstherr darauf zu verweisen, die Beteiligung des Integrationsamtes nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen?",

"Soweit ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 84 Abs. 1, 2 SGB IX bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis keine zwingenden Vorschriften darstellen, ist ein Verstoß gleichwohl bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen?",

fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich - soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind - auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts sowie der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres in dem oben dargestellten Sinn beantworten lassen.

Schließlich ist kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben.

Die von der Klägerin gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist entgegen dem Zulassungsvorbringen rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keinen Beweis durch Sachverständigengutachten bzw. medizinische Untersuchung erhoben hat, weil die Klägerin der Aufforderung im Beschluss vom 31. März 2011, eine umfassende Schweigepflichtentbindung des Amtsarztes und des Fachgutachters vorzulegen, nicht gefolgt ist. Das folgt schon daraus, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf die Vereitelung der gerichtlichen Beweiserhebung, sondern auf die - aus dem Verhalten der Klägerin gewonnene - Überzeugung gestützt hat, die Klägerin habe schon im Verwaltungsverfahren ohne nachvollziehbare bzw. mit bloß vorgeschobenen Gründen die Begutachtung verhindert.

Ein Verfahrensverstoß folgt schließlich nicht daraus, dass die Kammer mit Beschluss vom 31. März 2011 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Aus der in § 6 Abs. 4 VwGO getroffenen Gesamtregelung, wonach die Übertragung auf den Einzelrichter ebenso wie die Rückübertragung auf die Kammer unanfechtbar ist (Satz 1) und auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (Satz 2), ist ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Verstöße gegen § 6 VwGO allein nicht zum Erfolg eines Rechtsmittels führen sollen. Dieses bereits durch Auslegung des Gesetzestextes gewonnene Ergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien ausdrücklich bestätigt (BTDrucks. 12/1217 S. 54; BTDrucks. 13/1433 S. 14). Angesichts dessen ist ein Verstoß gegen § 6 VwGO im Rechtsmittelverfahren nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40.

Dahingehende Umstände werden nicht substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nichts für die behauptete willkürliche, einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründende Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausmachen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Referenznummer:

R/R5767


Informationsstand: 15.05.2013