Urteil
Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei geplanten unbefristeten Einstellungen

Gericht:

ArbG Berlin


Aktenzeichen:

56 BV 1026/18


Urteil vom:

09.05.2018


Zusammenfassung:

Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung über geplante unbefristete Einstellungen so genau unterrichten, dass sie beurteilen kann, ob schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte ausreichend berücksichtigt werden.

Das Arbeitsgericht Berlin hat klargestellt, dass der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht umfassend gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX erfüllen muss. Die Schwerbehindertenvertretung muss in die Lage versetzt werden, die Belange der schwerbehinderten Menschen wahrzunehmen und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen.

Der Arbeitgeber beabsichtigte, Entfristungen vorzunehmen. Hierbei sollte nach dem Prinzip der Besteneignung vorgegangen und auf Ausschreibungen verzichtet werden. Die Schwerbehindertenvertretung wurde hierüber grob informiert. Auf Nachfrage erhielt die Schwerbehindertenvertretung wieder nur unzureichende Informationen. Ihr wurde mitgeteilt, welche Arbeitnehmer in den Auswahlprozess einbezogen worden waren und mit welchem Ergebnis dieser abgeschlossen worden war. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, die dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten und der abgelehnten Mitarbeiter zu übermitteln und machte der Vertrauensperson auch die der Auswahl zugrunde liegenden Beurteilungsgrundsätze nicht zugänglich. So war es der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich festzustellen, warum kein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mitarbeiter zur Entfristung vorgesehen war.

Rechtsweg:

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2019 - 3 TaBV 724/18
BAG, Beschluss vom 16.09.2020 - 7 ABR 2/20

Quelle:

Newsletter der Hauptschwerbehindertenvertretung MWK

Referenznummer:

R/R7923


Informationsstand: 06.11.2018