Leitsatz:
1. Im Zustimmungsverfahren nach § 15 SchwbG hat die Hauptfürsorgestelle grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die
beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten sozial ungerechtfertigt iSd § 1 Abs 2
KSchG ist; diese Prüfung ist den Arbeitsgerichten vorbehalten (wie BVerwGE 90, 287).
2. Dazu gehört die Klärung der Frage, ob die Leistung des Schwerbehinderten am Arbeitsplatz in dem vom Arbeitgeber behaupteten Umfang hinter den Anforderungen zurückbleibt. Das gilt auch, wenn die behauptete Leistungsminderung auf der Behinderung beruht. Die Hauptfürsorgestelle hat in diesem Fall das Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Schwerbehinderten am Erhalt seines Arbeitsplatzes auf der Grundlage des Sachvortrages des Arbeitgebers zum Umfang der Leistungsminderung abzuwägen.
3. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Unrichtigkeit dieses Sachvortrages und damit die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung offen zutage treten.
Rechtszug:
vorgehend VG Stade 1992-06-10 4 A 183/90