Urteil
Namentliche Nennung von Beschäftigten, bei denen die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorliegen

Gericht:

VG Düsseldorf 34. Kammer


Aktenzeichen:

34 K 3001/08.PVL


Urteil vom:

20.10.2008


Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Tatbestand:

Sind Beschäftigte des Landes Nordrhein Westfalen innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt das Land als Arbeitgeber oder, im Falle von betroffenen Beamten, als Dienstherr mit der zuständigen Personalvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann ( betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84 Abs. 3 Satz 1 SGB 9). Die zuständige Personalvertretung kann die Klärung verlangen; sie wacht darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach der genannten Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt (§ 84 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB 9).

Der Antragsteller beansprucht zur Ausübung seines Überwachungsrechtes die namentliche Nennung derjenigen Beschäftigten, bei denen die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorliegen und zwar künftig und rückwirkend seit dem 15. August 2007, zudem ohne Rücksicht darauf, dass die betroffenen Beschäftigten der Mitteilung an den Antragsteller zugestimmt haben.

Er trägt dazu vor:

Anders als mit den verlangten Informationen könne er das Kontrollrecht über das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht ausüben. Er müsse nicht nur die Fälle der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements prüfen können, sondern auch, ob die Beteiligte dort, wo die Beschäftigten im Ergebnis nicht einverstanden gewesen seien, die in Frage kommenden Maßnahmen angeboten und die Beschäftigten entsprechend unterrichtet habe.

Der Antragsteller hat am 19. April 2008 die Fachkammer angerufen.

Er beantragt,

1. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller auch ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Beschäftigten mitzuteilen, welche Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren,

2. die Beteiligte zu verpflichten, dem Antragsteller auch ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Beschäftigten mitzuteilen, bei welchen Beschäftigten der Dienststelle seit dem 15. August 2007 die Voraussetzungen einer Mitteilung an den Antragsteller gemäß des vorstehenden Feststellungsantrages (innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit) eingetreten sind.

Die Beteiligte beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie trägt vor:

Sie unterrichte die Personalvertretung grundsätzlich in jedem Fall eines notwendig gewordenen betrieblichen Eingliederungsmanagements, allerdings nur, wenn der Beschäftigte der Information des Personalrats zustimme. Die Informationspflicht für den Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehe allerdings nur gegenüber der örtlichen Personalvertretung bzw. dem Hauspersonalrat der Beteiligten, weil die Personalmaßnahme auf dieser Ebene stattfinde. Eine Information über Fälle, in denen die Beschäftigten der Unterrichtung des Personalrats widersprochen hätten, könne nicht stattfinden. Das verstoße gegen Datenschutzbestimmungen, gegen das Personalaktengeheimnis und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Die Anträge sind unbegründet. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Informationsanspruch besteht nicht.

1. Informationsansprüche einer Personalvertretung des Landes gegen eine Dienststelle des Landes können sich allein aus dem Landespersonalvertretungsgesetz ergeben. Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 1 LPVG. Die Vorschrift beinhaltet ein Unterrichtungsrecht, soweit es zur Durchführung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Begrenzt wird die Unterrichtung, soweit es um personalaktenfähige Tatsachen geht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden (§ 65 Abs. 3 LPVG). Darüber hinaus kann einem uneingeschränkten Unterrichtungsrecht das persönliche Recht eines Beschäftigten auf Verfügung über die seine Person betreffenden Daten (Art. 2 Abs. 1 GG) entgegen stehen.

Die Unterrichtung erfolgt in Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten, aber auch zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung, hier insbesondere der Pflicht, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 64 Nr. 2, 1. Fall LPVG).

2. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller der mit den Anträgen zu 1. und 2. bezeichneten Informationen bedarf, um der ihm gesetzlich nach § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX obliegende Überwachungspflicht zu genügen. Ein unbeschränkter, also von der Zustimmung der betroffenen Beschäftigten unabhängiger Anspruch auf Mitteilung von Langzeiterkrankten scheitert jedenfalls an den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten.

2.1 Die uneingeschränkte Unterrichtung des Antragstellers über diejenigen namentlich zu benennenden Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, verstößt gegen § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG. Die Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer ist materiell Teil der Personalakten. Der auch im Personalvertretungsrecht geltende materielle Personalaktenbegriff (vgl. Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Band I, § 65 Rdn. 24) erfasst alle Personaldaten, die inhaltlich in die Personalakte aufgenommen werden müssen. Das sind alle den Beschäftigten betreffenden Vorgänge, die mit seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1989, 2 B 129/88, NJW 1989, 1942). Dazu gehören die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und erst recht der Umstand einer längerfristigen oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit, die geeignet ist, ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB 9 auszulösen. Die Mitteilung einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit unter namentlicher Benennung des betroffenen Beschäftigten verschafft dem Antragsteller Einsicht in die Personalakte, was ohne Zustimmung des Beschäftigten verboten ist.

2.2 Das unbeschränkte Informationsrecht der Personalvertretung wird zudem durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten ausgeschlossen. Die Unterrichtung des Personalrates ist im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG nicht erforderlich, wenn sie unverhältnismäßig in die Rechte der Beschäftigen eingreift (Cecior u.a., a.a.O., § 65 Rdn. 9). Der Umstand einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit, der besondere Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben und vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung künftiger erneuter Arbeitsunfähigkeit auslösen kann, zählt zu den persönlichen Daten und Lebenssachverhalten, die ohne Zustimmung des Betroffenen Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Das vorrangige Interesse der Beschäftigten hat seinen Niederschlag in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB 9 gefunden, der das Eingliederungsmanagement selbst (und damit die Einbeziehung auch der Personalvertretung in das Verfahren) von der Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person abhängig macht. Für die Information der Personalvertretung im Vorfeld und im Nachhinein gilt das Zustimmungserfordernis erst Recht. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfordert es, es allein ihm zu überlassen, sich den Angeboten des § 84 SGB 9 vollkommen zu verschließen, die Folgen der Langzeiterkrankung im unmittelbaren Kollegen und Vorgesetztenkreis zu regeln und jede innerdienstliche Ausweitung über das unvermeidbare Bekanntwerden hinaus zu verhindern, um unter keinen Umständen und niemandem erklären oder gar rechtfertigen zu müssen, warum das Eingliederungsmanagement nicht in Anspruch genommen worden ist.

3. Aus § 84 Abs. 2 SGB 9 ergibt sich nichts anderes. Zum einen enthält diese Vorschrift keine eigenen Regelungen über die Unterrichtung des Personalrates. Ihr kommt lediglich klarstellende Funktion in Ergänzung zu § 64 LPVG zu, der die Personalvertretung ohnehin verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Gunsten der Beschäftigten, hier § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB 9, zu überwachen. Ein systematischer Bezug zu § 65 LPVG, der die Unterrichtungsansprüche der Personalvertretung für die Durchführung aller seiner Aufgaben enthält, lässt sich nicht herstellen. Zudem ist der Bund kompetenzrechtlich gehindert, Informationsansprüche nach dem Landespersonalvertretungsgesetz innerhalb von Landesbehörden zu regeln. Die Gesetzgebungskompetenz für den öffentlichen Dienst der Länder liegt bei den Ländern (Art. 70 GG). Als personalvertretungsrechtliche Rahmenvorschrift nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F. mit unmittelbare Geltung in den Ländern ist § 84 SGB 9 nicht erlassen worden. Die Rahmenkompetenz des Bundes ist zudem zum 31. August 2006 entfallen, Art. 75 GG ist aufgehoben worden. Was früher an Rahmenvorschriften des Bundes für den Bereich der Länder erlassen worden war (vgl. § 107 ff. BPersVG) ist mittlerweile mit Inkrafttreten der Neuregelung des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW am 17. Oktober 2007 gegenstandslos geworden (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG). Die von dem VG Hamburg in seiner Entscheidung vom 10. November 2006, 23 FB 17/06, PersR 2007, 130132 angenommene (zweifelhafte) Spezialität von § 84 Abs. 2 SGB 9 gegenüber § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG (der bundesrechtlichen Bestimmung zur Beschränkung des Informationsrechtes der Personalvertretung bei Personalaktendaten) kann im Verhältnis zu einem landesrechtlichen Personalvertretungsgesetz nicht bestehen.

Referenznummer:

R/R4146


Informationsstand: 13.03.2009