Leitsatz:
1. Ist auf ein Arbeitsverhältnis Beamtenrecht anzuwenden wie bei den Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger, dann bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten auch dann der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie durch Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß BBG § 42 Abs 1 erfolgt. SchwbG § 19 ist in diesem Falle analog anzuwenden.
2. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist hier jedoch nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand seine Schwerbehinderteneigenschaft weder gemäß SchwbG § 3 festgestellt war noch er einen dahingehenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt hatte. Wird nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt, dann ist sie bei der Frage nach der Rechtswirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand besonders zu berücksichtigen.
3. Zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des BBG § 42 Abs 1.