Urteil
Kündigungsschutzvorschriften im Falle eines schwerbeschädigten Angestellten bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse

Gericht:

BAG 2. Senat


Aktenzeichen:

2 AZR 371/60


Urteil vom:

29.06.1961


Grundlage:

  • SchwbG § 14 Fassung 1953-06-16 |
  • SchwbG § 19 Fassung 1953-06-16 |
  • SchwbG § 35 Fassung 1953-06-16 |
  • BGB § 611

Leitsatz:

1. Da das Beschäftigungsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, obwohl es in vieler Hinsicht einem Beamtenverhältnis angenähert ist, gleichwohl als Arbeitsverhältnis angesehen werden muß (Vergleiche BAG 1955- 05-16 2 AZR 22/53 = BAGE 2, 81), unterliegt es im Falle eines schwerbeschädigten Angestellten nicht der nur für Beamte im staatsrechtlichen Sinne geltenden Schutzvorschrift des SchwbG § 35 Abs 2, sondern den für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsschutzvorschriften in SchwbG §§ 14 ff.

2. Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn dem Angestellten nicht gekündigt, sondern er durch Dienststrafbescheid aus dem Dienst entfernt worden ist. Im Falle fristloser Entfernung aus dem Dienst durch Dienststrafbescheid gilt die Vorschrift des SchwbG § 19 Abs 3 S 2.

3. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Schädigung und Kündigungsgrund iS des SchwbG § 19 Abs 3 S 2 ist bei der hier maßgebenden natürlichen Betrachtung auch dann gegeben, wenn der Angestellte infolge seiner Gesundheitsbeschädigung nicht unerhebliche Beschwerden hatte, die ihn veranlaßten, nicht zum Dienst zu erscheinen, und die Krankenkasse letzteres zum Anlaß nahm, ihn durch Dienststrafbescheid mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst zu entfernen (im Anschluß an BAG 1956-05-17 3 AZR 350/54 = BAGE 3, 39). Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Angestellte objektiv dienstunfähig war oder nicht. Für einen vom Schwerbeschädigten zu beweisenden unmittelbaren Zusammenhang genügt dagegen insbesondere nicht die ohne Angabe nachprüfbarer Tatsachen aufgestellte Behauptung des Schwerbeschädigten, sein beanstandetes Verhalten sei aus seiner gesundheitlichen Schädigung zu erklären, und erst recht nicht das bloße Vorschützen seines gesundheitlichen Zustandes.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KARE027672102


Informationsstand: 01.01.1990