Urteil
Keine nachträgliche Abänderung der Ruhestandsverfügung und des Zurruhesetzungsgrundes - vorzeitige Zurruhesetzung

Gericht:

VG Düsseldorf 13. Kammer


Aktenzeichen:

13 K 2262/11 | 13 K 2262.11


Urteil vom:

21.11.2011


Leitsätze:

Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Kenntniserlangung von einem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft in einem Fall der bevorstehenden Zurruhesetzung.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der am 0. Juli 1945 geborene Kläger beantragte unter dem 5. September 2001, ihm Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2009 zu gewähren. Weiter beantrage er, ihn ab dem 1. August 2009 in den Ruhestand zu versetzen. Mit Bescheid vom 7. September 2001 gewährte die Bezirksregierung E dem Kläger die beantragte Teilzeit, wobei die Freistellungsphase am 1. August 2005 beginnen sollte.

Nachdem der Kläger entsprechend in die Freistellungsphase eingetreten war, erkrankte er an einem Prostatakarzinom. Am 25. Februar 2009 wurde er deswegen operiert. In der Folgezeit gewährte ihm die Bezirksregierung E Beihilfen zu verschiedenen diesbezüglichen Rehabilitationsmaßnahmen.

Mit am 17. März 2009 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger bei dem Landrat des Kreises N seine Anerkennung als Schwerbehinderter. Mit Schreiben vom 23. März 2009 bestätigte der Landrat des Kreises N dem Kläger den Eingang seines Antrags. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte die Bezirksregierung E dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2009 gemäß § 33 Abs. 3 Satz Nr. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in den Ruhestand trete. Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 setzte das LBV gegenüber dem Kläger die Versorgungsbezüge fest, wobei es u.a. einen Minderungsfaktor von 3,6% gemäß § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Ansatz brachte.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2009, dem Kläger zugestellt am 3. Juli 2009, versetzt die Bezirksregierung E den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2009 in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2009 übersandte der Kläger der Bezirksregierung E das Schreiben des Landrats des Kreises N vom 23. März 2009 und wies darauf hin, dass er seit dem 17. März 2009, dem Datum des Eingangs seines Antrags beim Kreis N, also während seiner Altersteilzeitruhephase, schwerbehindert sei. Dem Kreis fehle nach den dortigen Auskünften trotz mehrfacher Aufforderung nur noch die Stellungnahme seines Hausarztes. Diese Stellungnahme liege nun vor; eine Prüfung und Bearbeitung werde aber noch ca. vier Wochen dauern. Bei seinem Krankheitsbild werde immer eine Schwerbehinderung von 50 % anerkannt. Sein Zimmerkollege im Krankenhaus habe nach nur drei Wochen Wartezeit von der Stadt E einen entsprechenden Behindertenausweis erhalten. Am 1. August ende seine aktive Zeit und er sei Pensionär. Er hätte trotz Schwerbehinderung eine Kürzung seiner Bezüge von 3,6 %, da er mit 64 Jahren in den Ruhestand trete. Die lange Bearbeitungszeit seines Schwerbehindertenantrags von über vier Monaten würde ihn unverschuldet wirtschaftlich benachteiligen. Er werde dem LBV eine Kopie seines Schreibens zukommen lassen und bitte, dass sich auch die Bezirksregierung mit dem Kreis N und dem LBV in Verbindung setze und ihn als Schwerbehinderten führe. Eine Kopie des Ausweises würde er nach Erhalt übersenden.

In einem daraufhin von der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirksregierung E geführten Telefonat mit dem Landrat des Kreises N teilte der dort zuständige Bearbeiter mit, dass eine Stellungnahme des Hausarztes des Klägers noch nicht vorliege. Sobald diese vorliege, werde entschieden, frühestens jedoch Anfang/Mitte August. Ferner informierte die zuständige Bearbeiterin bei der Bezirksregierung E den Kläger telefonisch darüber, dass ohne einen Schwerbehindertenausweis keine Veranlassung für weitere Maßnahmen bestehe.

Mit Bescheid vom 11. August 2009 stellte der Landrat des Kreises N zu Gunsten des Klägers einen Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab dem 17. März 2009 fest. Zugleich wurde dem Kläger ein entsprechender Behindertenausweis ausgestellt.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2009 übersandte der Kläger der Bezirksregierung E eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises. Ferner wies er nochmals darauf hin, dass er trotz seiner Schwerbehinderung eine Kürzung seiner Bezüge von 3,6 % erhalte, da er mit 64 Jahren in den Ruhestand getreten sei. Wie aus der Kopie seines Schwerbehindertenausweises ersichtlich sei, sei er seit dem 17. März 2009 schwerbehindert. Der Bescheid des Landrats des Kreises N sei erst Monate später zugestellt worden. Er habe die Bezirksregierung E frühzeitig schriftlich über seine Schwerbehinderung unterrichtet. Diese habe die Zurruhesetzung jedoch trotz dieser Unterrichtung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG vorgenommen und nicht nach dem für Schwerbehinderte einschlägigen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG. Die Bezirksregierung habe ihn also nach einer falschen Rechtsgrundlage in den Ruhestand versetzt. Er bitte daher darum, die Verfügung vom 1. Juli 2009 aufzuheben, ihn in den alten Rechtszustand zu versetzen und dann aufgrund seiner Schwerbehinderung erneut in den Ruhestand zu versetzen.

Mit Schreiben vom 2. November 2009, abgesandt am 5. November 2009, wies die Bezirksregierung E den Kläger darauf hin, dass ihm die zuständige Sachbearbeiterin auf sein Schreiben vom 19. Juli 2009 hin mitgeteilt habe, dass eine Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung ohne Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder aber eines entsprechenden Anerkennungsbescheids nicht möglich sei. Beides habe zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers nicht vorgelegen. Die Verfügung vom 1. Juli 2009 aufzuheben und den Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung erneut in den Ruhestand zu versetzen, sei nicht möglich. Bereits ergangene Ruhestandesverfügungen könnten nicht nachträglich abgeändert werden. Inwieweit sich aus der nunmehr bestehenden Schwerbehinderung eine Änderung der Versorgungsbezüge des Klägers ergebe, habe das LBV in eigener Verantwortung zu entscheiden.

Hiergegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2009 Klage mit dem Ziel, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November 2009 zu verpflichten, die Verfügung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand dahingehend zu ändern, dass die Zurruhesetzung auf dessen Schwerbehinderung gestützt wird. Mit Urteil vom 19. April 2010, Az.: 13 K 7900/09, wies das erkennende Gericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbs. LBG nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand nicht nur der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung insgesamt entgegenstehe, sondern auch einem "Austausch" des Zurruhesetzungsgrundes. Darüber hi-naus entspreche die Zurruhesetzungsverfügung vom 1. Juli 2009 dem Antrag des Klägers vom 5. September 2001, den dieser bis zur Zustellung der Verfügung am 3. Juli 2009 weder zurückgenommen noch geändert habe. Nach der Zustellung einer Zurruhesetzungsverfügung aber könne der ihr zu Grunde liegende Antrag nicht mehr zurückgenommen werden und könne er entsprechend auch mit Blick auf den Zurruhesetzungsgrund nicht mehr geändert werden. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Juli 2010, Az.: 6 A 1178/10, ab.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2010 an die Bezirksregierung E begehrte der Kläger, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nunmehr bestandskräftige Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG an Stelle der für ihn günstigeren Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG entstanden sei. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch eine Beratungspflicht in spezifischen beamtenrechtlichen Fragen umfasse. Die Bezirksregierung sei verpflichtet gewesen, ihn darüber zu informieren, dass er die Schmälerung seiner Pension nur durch einen geänderten Antrag, gerichtet auf die Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG vermeiden könne. Spätestens seit seinem Antrag auf Feststellung der Beihilfefähigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme nach seiner Prostataoperation Ende März 2009 habe der Dienstherr von seiner Schwerbehinderung gewusst. Die Beihilfestelle hätte diese Information ohne eine Verletzung des Datenschutzes, da sie in seinem Interesse gewesen sei, weitergeben müssen.

Die Personalstelle habe zudem seit seinem Schreiben vom 19. Juli 2009 von seiner Schwerbehinderung Kenntnis gehabt. Die Dauer des Verfahrens bei dem Landrat des Kreises N könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Bezirksregierung hätte bis zum Beginn des Ruhestands die Möglichkeit gehabt, die Zurruhesetzungsverfügung vom 1. Juli 2009 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbs. LBG aufzuheben.

Eine weitere Fürsorgepflichtverletzung bestehe darin, dass die Verfügung vom 7. Mai 2009 ihm nicht zugegangen sei. Diese Verfügung sei der entscheidende Grund für die Kürzung seiner Pension um 3,6% gewesen. Hätte die Bezirksregierung ihm diese Verfügung mitgeteilt, hätte er hiergegen Widerspruch eingelegt und seinen Antrag auf Zurruhesetzung mit dem Ziel des Eintritts in den Ruhestand nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG umgestellt.

Die Fürsorgepflichtverletzung sei auch schuldhaft, da es dem zuständigen Beamten der Personalstelle hätte klar sein müssen, dass er, der Kläger, nur durch einen geänderten Antrag nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG seine ungeschmälerten Ruhestandsbezüge hätte behalten können.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 lehnte die Bezirksregierung E die Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass dem Kläger durch die Gewährung der Altersteilzeit klar gewesen sei, dass seine Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Juli 2009 erfolgen würde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG aber nicht möglich gewesen, weil der Nachweis einer Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) noch nicht hätte geführt werden können. Der Feststellungsbescheid datiere erst vom 11. August 2009. Dementsprechend hätte die von dem Kläger als notwendig erachtete Beratung nichts bewirken können. Die Schwerbehinderung des Klägers seit März 2009 sei auch nicht offenkundig gewesen; selbst der zuständiger Mitarbeiter bei dem Kreis N habe dem Kläger noch am 16. Juli 2009 mitgeteilt, dass der Antrag noch nicht abschließend bearbeitet werden könne, da eine Auskunft des Hausarztes noch ausstehe.

Der Kläger hat am 2. April 2011 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Schadensersatz weiterverfolgt.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein vorprozessuales Vorbringen. Er macht weiterhin geltend, das beklagte Land habe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt: Zunächst hätte die Bezirksregierung E ihm ihr Schreiben vom 7. Mai 2009 an das LBV zur Kenntnis geben müssen. Da hieraus die besoldungsrechtlichen Konsequenzen für ihn deutlich geworden wären, hätte er die Konsequenzen einer Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG erkannt und seinen Antrag vor Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung vom 1. Juli 2009 ändern können. Weiter hätte die Bezirksregierung die Verfügung zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbs. LBG noch bis zum Beginn des Ruhestandes zurücknehmen können; diese Möglichkeit habe die Bezirksregierung verkannt, obwohl sie spätestens durch sein Schreiben vom 19. Juli 2009 von seinem Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gewusst habe und telefonisch zudem erfahren habe, dass noch im August 2009 mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen sei. Eine solche Rücknahme wäre auch ohne eine amtliche Bescheinigung über seine Schwerbehinderung möglich gewesen.

Die Bezirksregierung sei offenbar fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nur eine Bescheinigung des Kreises N zu einer Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung hätte führen können. Dies widerspreche aber § 36 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbs. LBG, der eine derartige Voraussetzung nicht fordere. Da nach der Zurruhesetzung eines Beamten eine Rücknahme der Ruhestandsverfügung nicht mehr möglich sei, müsse die Behörde gerade davor die Möglichkeit haben, zum Schutz des Beamten vollendete Tatsachen zu vermeiden. Dafür habe es spätestens auf Grund seines Schreibens vom 19. Juli 2009 und der dort vorgebrachten Umstände Veranlassung gegeben. Die Bezirksregierung habe somit das Bestehen eines ihr zustehenden Ermessens verkannt und daher schuldhaft die Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Dies gelte umso mehr, als die Bezirksregierung selbst Kontakt zum Kreis N aufgenommen habe und hätte wissen müssen, dass bei Prostataoperationen stets eine Schwerbehinderung von 50% anerkannt werde.


Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihm Schadensersatz zu leisten in Höhe des Differenzbetrags zwischen den ihm ohne Minderung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Ruhestandsbezügen und den tatsächlich vom Landesamt für Besoldung und Versorgung gezahlten Ruhestandsbezügen seit dem 1. August 2009.


Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen aus seinem Schreiben vom 6. Januar 2011. Ergänzend macht es geltend, dass das Vorbringen des Klägers nicht schlüssig sei, da ihm das LBV bereits unter dem 10. Juni 2009 die Höhe seiner zukünftigen Versorgungsbezüge mitgeteilt habe; bereits zu diesem Zeitpunkt sei ihm folglich bekannt gewesen, dass die Festsetzung einen Minderungsfaktor von 3,6 % enthielt, also offensichtlich keine Schwerbehinderung berücksichtigte. Dieses Wissen habe jedoch nicht zu einer Antragsänderung geführt. Es sei deshalb nicht schlüssig anzunehmen, dass die Kenntnis der Änderungsmitteilung ihn zu einer solchen Antragsänderung veranlasst hätte. Im Übrigen seien derartige Änderungsmitteilungen oder "Änderungsdienste" an das LBV keine Verwaltungsakte, die den betroffenen Beamtinnen und Beamten zuzustellen wären, sondern reine behördeninterne Informationsschreiben. Die besoldungsrechtlichen Konsequenzen beruhten nicht auf diesen "Änderungsdiensten", sondern auf den beamtenrechtlichen Entscheidungen der Behörde.

Darüber hinaus übersehe der Kläger bei seiner Argumentation, dass eine Zurruhesetzung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Monats Juli 2009 gar nicht möglich gewesen wäre. Die Schwerbehinderteneigenschaft werde durch den Schwerbehindertenausweis (§ 69 Abs. 5 SGB IX) oder die feststellende Entscheidung des Versorgungsamtes nach § 69 Abs. 1 SGB IX) festgestellt; daraus folge, dass die Bezirksregierung selbst nicht berechtigt gewesen sei, die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers festzustellen und hierauf basierend eine Ruhestandsversetzung vorzunehmen. Überdies sei die Behauptung des Klägers, die Bezirksregierung hätte wissen müssen, dass bei Prostataoperationen stets eine Schwerbehinderung von 50 % anerkannt würde, nicht nachvollziehbar. Selbst der Landrat des Kreises N habe einen solchen Automatismus nicht gesehen, wie sein Verweis im Juli 2009 auf die noch ausstehende Auskunft des Hausarztes zeige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte des erkennenden Gerichts Az.: 13 K 7900/09 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. Mai 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 45 Beamtenstatusgesetz hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Fürsorgepflicht setzt voraus, dass die für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein Vermögensschaden erwachsen ist.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 131/05 -, NRWE.

An diesen Voraussetzungen fehlt es, weil ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, deren er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient hat, nicht gegeben ist.

Das beklagte Land hat seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger zunächst nicht dadurch verletzt, dass ihm die Mitteilung der Bezirksregierung E an das LBV vom 7. Mai 2009 nicht übermittelt worden ist.

Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger, der diesem hätte bekannt gegeben werden müssen. Das Schreiben enthält keine der Bestandskraft fähige Regelung gegenüber dem Kläger. Insbesondere werden damit weder der Zeitpunkt der Zurruhesetzung noch der Zurruhesetzungsgrund verbindlich festgelegt. Vielmehr handelt es sich bei dem Schreiben um die bloße Unterrichtung des LBV über die anstehende Zurruhesetzung des Klägers und den insoweit maßgeblichen Zurruhesetzungsgrund, die sich rechtsverbindlich erst aus der gesonderten Zurruhesetzungsverfügung gegenüber dem Kläger in Verbindung mit seinem Zurruhesetzungsantrag ergeben.

Einer Übermittlung dieser Mitteilung an den Kläger bedurfte es unter Fürsorgegesichtspunkten auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger hierdurch den Grund für seine Zurruhesetzung frühzeitiger hätte erkennen können. Dass der Kläger vorzeitig nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG zu Ruhe gesetzt werden sollte, ergab sich schon aus seinem diesbezüglichen Antrag aus dem Jahre 2001, den der Kläger bis dahin auch nicht geändert hatte. Da dem Kläger dieser Antrag offenkundig bekannt war, bestand keine Veranlassung, ihn auf den (fortbestehenden) Grund seiner Zurruhesetzung nochmals hinzuweisen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger hätte erwarten können, dass nunmehr alternativ auch eine Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG in Betracht gekommen wäre. Aus dem Vorbringen des Klägers und namentlich aus seinem Schreiben vom 19. Juli 2009 an die Bezirksregierung Düsseldorf ergibt sich, dass diese bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Antrag des Klägers auf Anerkennung als Schwerbehinderter hatte. Dementsprechend bestand für die Bezirksregierung E auch aus der Sicht des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt und damit erst recht im Zeitpunkt der Mitteilung vom 7. Mai 2009 keine Veranlassung, einen anderen Zurruhesetzungsgrund als den nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG in Betracht zu ziehen.

Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Bezirksregierung E durch seinen Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine ärztliche Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an seine Prostataoperation im Februar 2009 seine entsprechende Erkrankung und damit der Grund für seine Anerkennung als Schwerbehinderter hätte bekannt sein müssen. Zum ersten war die bei der Bezirksregierung E für die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten zuständige Stelle schon nicht befugt, Auskünfte über den Gesundheitszustand des Klägers an die für die Personalsachbearbeitung zuständige Stelle weiterzuleiten. Zum zweiten setzt die Anerkennung von Rechtsfolgen einer Schwerbehinderung, wie sich etwa aus dem Antragserfordernis in § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ergibt, über deren objektives Bestehen hinaus voraus, dass der Betroffene sich hierauf beruft; die Geltendmachung der eigenen Schwerbehinderung unterfällt der persönlichen Dispositionsfreiheit des Betroffenen.

Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, 3. Aufl., § 69 Rdn. 7, Müller-Wenner/Winkler, SGB IX Teil 2, 2. Aufl., § 69 Rdn. 10, Dau/Düwell/Haines, Sozialgesetzbuch IX, 2. Aufl., § 69 Rdn. 5, jeweils m.w.N.

Da der Kläger dies gegenüber der Bezirksregierung E erstmals durch sein Schreiben vom 19. Juli 2009 getan hat, bestand vor diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung der Bezirksregierung E, eine Zurruhesetzung des Klägers nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG in Betracht zu ziehen.

Das beklagte Land hat seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger weiter auch nicht dadurch verletzt, dass es den Kläger - zumindest nach Eingang des Schreibens vom 19. Juli 2009 - nicht auf die Möglichkeit einer Änderung seines Zurruhesetzungsantrags hingewiesen hat.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung bestand eine solche Verpflichtung schon deshalb nicht, weil der Beginn des Ruhestands des Klägers am 1. August 2009 durch die ihm antragsgemäß gewährte Altersteilzeit im Blockmodell nach § 78 d LBG a.F. verbindlich vorgegeben war. Nach § 78 d Abs. 1 LBG a.F. setzte die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell unter anderem einen Antrag voraus, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken musste. Da der Kläger die Gewährung der Altersteilzeit bis zum 31. Juli 2009 beantragt hatte, setzte die entsprechende Gewährung voraus, dass er mit Wirkung zum 1. August 2009 in den Ruhestand versetzt wurde. Entsprechend hat der Kläger auch unter dem 5. September 2001 einen solchen Antrag gestellt.

Im Hinblick auf den Grund der Zurruhesetzung bestand keine Verpflichtung der Bezirksregierung E zu einem Hinweis auf eine entsprechende Antragsänderung, weil dem Dienstherrn eine aus der allgemeinen Fürsorgepflicht herzuleitende Pflicht zur Belehrung über die für einen Beamten einschlägigen Vorschriften nicht obliegt. Der Dienstherr ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Antragstellung - oder Antragsänderung wie hier - hinzuweisen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1980 - 6 C 58.78 -, ZBR 1981, 254 (255 f.).

Unabhängig hiervon bestand jedenfalls im vorliegenden Fall keine solche Verpflichtung der Bezirksregierung E, weil nach den dieser bis zum Beginn des Ruhestands des Klägers am 1. August 2009 vorliegenden Erkenntnissen eine entsprechende Antragsänderung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Feststellung der Schwerbehinderung des Klägers durch die hierfür zuständige Behörde ist erst durch den Bescheid des Landrats des Kreises N vom 11. August 2009 erfolgt. Zu einer Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers vor diesem Zeitpunkt war die Bezirksregierung E nicht verpflichtet. Die die Schwerbehinderung des Klägers begründenden Umständen waren nicht offensichtlich,

zu der Bedeutung dieses Kriteriums Dau/Düwell/Haines, a.a.O., § 69 Rdn. 4,

sondern bedurften der medizinischen Bewertung. Dementsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung E keine eigenständige Bewertung vorgenommen, sondern diese der zuständigen Stelle überlassen hat. Im Übrigen machen die von dem Landrat des Kreises N eingeholten Auskünfte deutlich, wie auch das beklagte Land schon angeführt hat, dass es einen Automatismus zwischen der Prostataerkrankung des Klägers und einer Schwerbehinderung nicht gibt. Der Kläger hat seine gegenteilige Behauptung auch nicht weiter substantiiert.

Schließlich hat das beklagte Land seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger auch nicht dadurch verletzt, dass es die Zurruhesetzungsverfügung vom 1. Juli 2009 nicht bis zum Beginn des Ruhestands am 1. August 2009 zurückgenommen hat.

Für eine solche Maßnahme bestand keine Rechtsgrundlage. Insbesondere hätte das beklagte Land sich insoweit nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbs. LBG stützen können. Diese Norm begründet - anders als der Kläger zu meinen scheint - keine Befugnis der zuständigen Behörde, eine Zurruhesetzungsverfügung nach freiem Ermessen zurückzunehmen. Da es sich bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung eines Beamten grundsätzlich und namentlich in den Fällen des § 33 Abs. 3 LBG um eine gebundene Entscheidung handelt, liegt auch die Rücknahme einer solchen Zurruhesetzungsverfügung nicht im Ermessen der Behörde. § 36 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbs. LBG enthält insoweit lediglich eine Regelung zu dem spätest möglichen Zeitpunkt einer entsprechenden Aufhebung; die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen bestimmen sich jedoch nach den sonstigen für die Zurruhesetzung geltenden Regelungen. Insoweit war hier der von dem Kläger im Jahr 2001 gestellte Antrag auf Zurruhesetzung zum 1. August 2009 weiterhin maßgeblich, da dieser bis dahin keine Änderung erfahren hatte und im übrigen eine etwaige Änderung aus den oben genannten Gründen bis zum 1. August 2009 auch nicht zu der angestrebten Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG hätte führen können.

Andere Anhaltspunkte für ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes gegenüber dem Kläger sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

Referenznummer:

R/R5290


Informationsstand: 02.01.2013