Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125
Abs. 1 Satz 1, 87a
Abs. 2 und 3
VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124
Abs. 2
Nr. 1, 2 und 5
VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt
bzw. liegen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht vor.
1. Eine Zulassung der Berufung kann nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
i.S.d. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO erfolgen.
Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO innerhalb einer bestimmten - hier eingehaltenen - Frist die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
Hiervon ausgehend weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne.
a) Der Kläger macht zunächst (sinngemäß) geltend, dass Verwaltungsgericht habe seine - des Klägers - Schwerbehinderung nicht hinreichend berücksichtigt. Es hätte sich nämlich mit den Fragen auseinandersetzen müssen, ob das Integrationsamt bereits in dem hier in Rede stehenden Verfahrensstadium, d.h. vor Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit, zu beteiligen gewesen wäre und welche Folgen das Unterlassen der Beteiligung zeitige. Die erste Frage sei in analoger Anwendung der
§§ 85 ff. SGB IX wohl zu bejahen, weil die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit dazu führe, dass er seiner Dienstverpflichtung nicht mehr entsprechend den Einstellungsbedingungen nachkommen könne, und damit "im weitesten Sinne" einer arbeitsrechtlichen Änderungskündigung gleichkomme. Es greife deshalb zu kurz, allein darauf abzustellen, dass noch nicht um die Folgen der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit, sondern nur um die Feststellung selbst gestritten werde, wie es das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Frage der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements getan habe.
Dieses Vorbringen weckt ersichtlich keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne. Die erfolgte Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit hing nicht von der Zustimmung oder einer sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes ab. Dass die Voraussetzungen der insoweit allenfalls in Betracht zu ziehenden Regelungen der §§ 85 ff,
92 SGB IX in Ermangelung einer "Kündigung" oder "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" nicht vorliegen, bestreitet auch der Kläger nicht. Sein Vorbringen zielt vielmehr allein auf eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften. Insoweit verfehlt er allerdings schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn er behauptet allein die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Interessenlagen, begründet dies aber nicht näher und spricht auch nicht die weiteren Voraussetzungen einer Analogie an. Das Zulassungsvorbringen überzeugt aber auch der Sache nach nicht. Denn für eine analoge Anwendung der angeführten Vorschriften ist offensichtlich kein Raum. Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Denn der Gesetzgeber hat die Regelung des
§ 128 Abs. 2 SGB IX, nach welcher vor der nicht selbst beantragten Versetzung schwerbehinderter Beamter in den Ruhestand das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu hören war, bereits mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben (Art 1
Nr. 32 Buchstabe a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl. I
S. 606) und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass schwerbehinderte Beamte (sogar) bei einer in Rede stehenden, von ihnen nicht beantragten Versetzung in den Ruhestand eines zusätzlichen, d.h. die für Beamte geltenden Regelungen ergänzenden Schutzes durch eine Beteiligung des Integrationsamtes nach §§ 85
ff. SGB IX bzw. § 92
SGB IX nicht bedürfen.
Vgl. insoweit
BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 -
6 AZR 679/10 -, juris, Rn 14
ff. (betreffend Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger, für welche im selben Umfang wie für Beamte die jeweils gültigen in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen gelten, zu denen auch die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gehören);
vgl. ferner v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Juli 2012, BeamtStG § 26 Rn. 232.
Abgesehen davon kommt die vom Kläger befürwortete analoge Anwendung der §§ 85ff., 92
SGB IX auch deshalb nicht in Betracht, weil die Interessenlage bei der (bloßen) Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht mit der Interessenlage vergleichbar ist, die bei der arbeitsrechtlichen Änderungskündigung gegeben ist. Bei einer Änderungskündigung (
§ 2 KSchG) kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten (i.d.R. schlechteren) Bedingungen an. Die Änderungskündigung führt, wenn die Kündigung unbedingt erklärt wird, unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und
ggf. zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu abweichenden Konditionen); wird die Kündigung, was ebenfalls möglich ist, an die Bedingung der Ablehnung des Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer geknüpft, so wird sie wirksam, wenn der Arbeitnehmer das Angebot nicht annimmt.
Vgl. insoweit etwa Linck, in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Aufl. 2011, § 137 Rn. 1
ff. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit besagt hingegen noch nichts über die daran anknüpfenden, selbständig anfechtbaren Folgeregelungen. Aber auch ihre mittelbaren Folgen unterscheiden sich von den soeben angeführten unmittelbaren Folgen einer Änderungskündigung grundlegend. Denn die - hier in Rede stehende - Feststellung nur der Polizeidienstunfähigkeit kann, wenn es nicht zu einer Weiterbeschäftigung in vollzugspolizeilichen Verwendungen des "Innendienstes" kommt (§ 4
Abs.1 Halbsatz 2 BPolBG, s.u.), nur zu einer (statusberührenden) Versetzung in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes (§ 8 BPolBG) führen, also zu einer Maßnahme, welche gerade nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses oder dessen Fortsetzung zu vom Dienstherrn gesetzten, u.U. finanziell schlechteren Bedingungen bedeutet.
b) Ferner wendet der Kläger sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er erfülle aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr uneingeschränkt und sei deshalb polizeidienstunfähig
i.S.v. § 4
Abs. 1 BPolBG. Er macht insoweit geltend: Der Gutachter, welcher ohnehin parteilich sei, habe sich ebensowenig mit dem individuellen Zustand des Klägers befasst wie das Verwaltungsgericht. Es wäre am Maßstab der vom Kläger (bislang) verrichteten Tätigkeiten und unter Berücksichtigung der seit langem absolvierten Behandlung (Einstellung des Diabetes) zu prüfen gewesen, inwieweit sich sein insulinpflichtiges Diabetes auf die gerade von ihm zu verrichtenden dienstlichen Aufgaben auswirke
bzw. ob er nicht zumindest den wesentlichen Teil der Dienstverpflichtungen eines Polizeivollzugsbeamten erfüllen könne, was ausreiche. Die Ausfallzeiten seien nicht auf die Zuckerkrankheit, sondern auf andere, inzwischen abgestellte Probleme zurückzuführen gewesen. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der Polizeivollzugsdienst zu den Berufen gehöre, die für insulinpflichtige Diabetiker grundsätzlich nicht geeignet seien, existiere nicht.
Dieses Vorbringen lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hervortreten. Nach § 4
Abs. 1 BPolBG ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung gegenüber § 44 BBG. Anders als die "allgemeine" Dienstunfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit - entgegen dem auf die konkreten Aufgaben des Klägers abstellenden und insoweit fehlgehenden Zulassungsvorbringen - an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeivollzugsdienst". Zudem ist eine starre zeitliche Grenze vorgegeben, innerhalb derer die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht wiedererlangt wird. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stelle einsetzbar ist.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308 = juris, Rn. 9, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, IÖD 2012, 170 = juris, Rn. 10;
OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010 -
6 A 224/08 -, juris, Rn. 5 = NRWE, Rn. 6.
Das Zulassungsvorbringen ergibt nicht, dass der Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und der Beklagten diese Anforderungen noch uneingeschränkt erfüllt. Seine Einwände gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der gutachterlichen Feststellungen des Medizinaldirektors
Dr. T. in den Gutachten vom 26. Oktober 2007, 29. September 2008 und 20. Mai 2009 als in sich schlüssig und nachvollziehbar greifen nicht durch. Der Kläger hat sein diesbezügliches Zulassungsvorbringen nicht mit Tatsachen substantiiert, welche die Annahme rechtfertigen könnten, diese ärztlichen Äußerungen seien unter Verletzung allgemein anerkannter Regeln und damit fehlerhaft erstellt worden. Zweifel an der Sachkunde des Gutachters sind schon nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht erkennbar. Berechtigte Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan. Sie lägen nur vor, wenn der Kläger von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen könnte, der beamtete Bundespolizeiarzt werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. Greifbare Anhaltspunkte hierfür enthält die Zulassungsbegründung jedoch nicht. Namentlich nicht ausreichend ist insoweit die bloße Behauptung, der Gutachter sei allein schon wegen seiner Stellung als Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums parteilich. Denn das Gesetz selbst geht in § 4
Abs. 2 BPolBG davon aus, dass das der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zugrundezulegende Gutachten von einem Amtsarzt
- zu dessen Unabhängigkeit und besonderer Kompetenz
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2011 - 6A 463/11 -, juris, Rn. 8 f. = NRWE, Rn. 8 f.,
m.w.N. -
oder einem beamteten Arzt, in der Bundespolizei von einem beamteten Bundespolizeiarzt zu erstellen ist, hält diese Personen also generell für geeignet, eine objektive gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Diese Annahme des Gesetzgebers ist berechtigt, da auch ein beamteter Arzt sich den Berufspflichten eines Arztes entsprechend verhalten muss und schon aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Unparteilichkeit gegenüber jedermann verpflichtet und an Gesetz und Recht gebunden ist.
Der Kläger hat ferner keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unauflösbare Widersprüche oder die Annahme unzutreffender tatsächlicher Voraussetzungen substantiiert aufgezeigt, welche geeignet wären, die Aussagekraft der gutachterlicher Stellungnahmen durchgreifend in Frage zu stellen. Die Annahme des Gutachters, der von ihm in den Vordergrund gestellte - unstreitige - Befund einer weiterhin und lebenslang erforderlichen medikamentösen Behandlung der Zuckerstoffwechselstörungen (Diabetes mellitus Typ I, also insulinpflichtiger Diabetes) durch die Gabe von Insulin erlaube auf Dauer weder einen Einsatz des Klägers als Kontroll- und Streifenbeamter noch einen Einsatz im Nacht- und Wechseldienst oder gegen Rechtsbrecher und stehe auch dem Führen von Dienstwaffen und von Dienst-
Kfz entgegen, ist vielmehr ersichtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich beruht diese Bewertung auf dem Risiko einer Stoffwechselentgleisung (Hypoglykämie) mit entsprechenden Störungen der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit sowie des Bewusstseins. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Risiko eines Eintritts einer Hypoglykämie jedenfalls dann gering ist, wenn der Patient medikamentös "gut eingestellt" ist. Denn zum einen sind die Einsätze eines Polizeivollzugsbeamten - auch hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität - regelmäßig nicht vorab planbar mit der Folge, dass die benötigte Insulinzufuhr u.U. nicht genau vorausberechnet werden kann
bzw. dass eine während eines Einsatzes erforderliche Insulingabe einsatzbedingt unterbleiben muss. Zum andern ist die Einschätzung beanstandungsfrei, auch ein geringes Risiko des Eintritts einer Hypoglykämie könne deshalb nicht hingenommen werden, weil es bei Realisierung des Risikos zu erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdungen kommen könne.
Vgl. insoweit auch die beiden von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen, nämlich den Beschluss des Sächsischen
OVG vom 21. April 2005 - 2 B 1025/04 -, n.v., und das Urteil des
VG Köln vom 20. Oktober 2005 - 15 K 1480/04 -, n.v.
In diesem Zusammenhang ist auf das Zulassungsvorbringen einzugehen, die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf "unterstellte", aber nicht auffindbare Rechtsprechung unterliege Bedenken. Der Senat teilt diese Bedenken nicht. Denn ein - wie hier - zutreffendes Zitat wird nicht dadurch fehlerhaft, dass die zitierte Entscheidung nicht veröffentlicht ist und daher
ggf. angefordert werden muss. Abgesehen davon war der Kläger bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf die beiden Entscheidungen hingewiesen worden und hätte sie sich deshalb beschaffen können. Die Beklagte hatte nämlich in ihrem Schriftsatz vom 20. April 2011 (Seite 5 unten) ausgeführt, dass in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass bei Vorliegen von Diabetes mellitus Typ I auch bei erfolgreicher Anwendung modernster Behandlungsmethoden die Polizeidienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei, und zum Beleg die beiden in Rede stehenden Entscheidungen angeführt. Ferner hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Sächsischen
OVG angefordert und den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 31. Oktober 2011 das Übersendungsschreiben des Sächsischen
OVG vom 20. Oktober 2011 übermittelt; eine Bitte um Übersendung dieser nun in der Akte befindlichen Entscheidung ist aber nicht erfolgt.
Dass die Ausfallzeiten des Klägers auf andere Ursachen als die Diabetes-Erkrankung zurückzuführen waren, mag zutreffen; für die Frage der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers ist dieser Umstand aber ohne Bedeutung. Denn nicht die Ausfallzeiten haben zu der Feststellung der Dienstunfähigkeit geführt, sondern die sich aus der Diabetes-Erkrankung ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen.
c) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge des Klägers, auch die Auslegung des § 4
Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG durch das Verwaltungsgericht unterliege ernstlichen Zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem von dem Verwaltungsgericht zitierten und zutreffend zugrundegelegten Urteil vom 3. März 2005
-
BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, a.a.O., juris, Rn. 9 bis 13 -
entschieden und eingehend begründet, dass die (mittlerweile durch die gleichlautende Vorschrift des § 116
Abs. 1 Halbsatz 2
LBG NRW 2009 ersetzte) Regelung des § 194
Abs. 1 Halbsatz 2
LBG NRW a.F., mit welcher der nordrhein-westfälische Gesetzgeber seinerzeit der Vorgabe des § 101
Abs. 1 Halbsatz 2 BRRG gefolgt ist, ausweislich der Gesetzessystematik und des Zwecks der Vorschrift nicht die Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit einschränkt, sondern den Dienstherrn lediglich ermächtigt, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort weiter genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Die Vorschrift normiert danach keine Tatbestandseinschränkung, sondern eine nur auf polizeidienstunfähig gewordene Lebenszeitbeamten bezogene Rechtsfolgenbeschränkung.
Ebenso
OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 1 A 1124/09 -, n.v., 27. April 2010 - 6 A 224/08 -, juris, Rn. 4
ff. = NRWE, Rn. 4
ff.,
m.w.N., und vom 14. Januar 2009 - 1 A 1322/07 - (n.v.); ebenso zu § 116
Abs. 1 Halbsatz 2
LBG NRW Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: August 2012, Teil C,
LBG NRW § 116 Rn. 18 und 35 (keine Einschränkung der Anforderungen an die allgemeine Polizeidienstfähigkeit, keine Einführung einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit).
Dieses Verständnis des § 194
Abs. 1 Halbsatz 2
LBG NRW a.F. wird, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem soeben zitierten Urteil vom 3. März 2005, durch die einschlägige Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2124
Begr. B zu
Art. I
Nr. 26,
S. 49) gestützt. Nichts anderes gilt für den früheren § 101
Abs.1 Halbsatz 2 BRRG, welchem § 194
Abs. 1 Halbsatz 2
LBG NRW a.F. nachgebildet war, und für die hier einschlägige Regelung des § 4
Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG.
Näher zu der auf § 4
Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG bezogenen Gesetzesbegründung: Senatsbeschluss vom 21. Juli 2011 - 1 A 1124/09 -, n.v.
2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
3. Eine Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO erfolgen. Die sinngemäß und auch nur in Frageform formulierte Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts greift ersichtlich nicht durch.
Der Kläger hat mit der Frage, ob "die Vorinstanz es bei der Stellungnahme des Beratungsarztes
Dr. T. bewenden lassen" konnte oder ob "eine unabhängige und objektive Begutachtung unter Befolgung genau gegebener Fragestellungen" erforderlich gewesen wäre, schon den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Dieser Vortrag zeigt nämlich nicht einmal ansatzweise auf, dass das Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand sich nicht allein auf das vorhandenen Gutachten stützen durfte, sondern Anlass hätte sehen müssen, den Sachverhalt durch die nunmehr begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären.
Näher hierzu etwa
OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 1 A 3307/08 -, n.v.
Namentlich bestand, wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist, kein Anhaltspunkt für die (nunmehr - unsubstantiiert - vorgebrachte) Annahme, die Begutachtung sei nicht unabhängig und nicht objektiv erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52
Abs. 2, 47
Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68
Abs.1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).