Gesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG

Abschnitt 6 Marktüberwachung von Produkten

BFSG § 25 Unterstützungsverpflichtung

(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Stand:

28.06.2025

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RBFSG25