Zuständigkeitsklärungsverfahren

Entscheidungen, in denen um die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Gewährung von Leistungen gestritten wird.

Im gegliederten Sozialleistungssystem in Deutschland sind verschiedene Rehabilitationsträger für die Erbringung der  Leistungen zur Teilhabe zuständig. § 14 SGB IX zielt darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Reha-Trägern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären. Die Vorschrift bezweckt, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten, den Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken.

Obwohl die Leistungserbringung und Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen Leistungsträger durch das SGB IX und die Sozialgesetzbücher der Rehabilitationsträger geregelt wird, ergeben sich häufig Rechtsstreitigkeiten, die gerichtlich geklärt werden und nicht selten Erstattungsansprüche gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger auslösen. Für Erstattungsansprüche zwischen den Rehabilitationsträgern gelten die Regelungen des § 16 SGB IX. Der unzuständige Rehabiliationsträger hat nach Abklärung der Zuständigkeit Anspruch auf Erstattung der vorläufig erbrachten Leistungen gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger.

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