Vorläufige Leistungserbringung ⁠/​ Vorleistungspflicht

Entscheidungen zur vorläufigen Leistungserbringung bzw. zur Vorleistungspflicht der Leistungs- bzw. Rehabilitationsträger.

Im geteilten Sozialleistungssystem in Deutschland sind mehrere Leistungs- bzw. Rehabiliationsträger für die Erbringung der Leistungen zur Teilhabe zuständig. Für die Erbringung von vorläufigen Leistungen gelten die Bestimmungen der Sozialgesetzbücher. Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann das Integrations-/Inklusionsamt die Leistung vorläufig erbringen. Hat das Integrations-/Inklusionsamt eine Leistung erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen (§ 185 Absatz 7 SGB IX). Für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung besteht eine Vorleistungspflicht der Agentur für Arbeit nach § 23 SGB III, solange eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt.

Urteile (112)