Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Landesblindengeld und der Herabsetzung für die Zukunft.
Auf den Antrag vom 23.06.1991 hat das Amt für Familie und Soziales A ... - Versorgungsamt - der 1953 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 19.05.1992 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt sowie festgestellt, dass die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, H, BL und RF erfüllt.
Mit Bescheid vom 27.12.1995 bewilligte das Amt für Familie und Soziales A ... Blindengeld ab 01.01.1996 i.H.v. 650,00 DM monatlich. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß dem ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landenblindengeldes betrage ab 01.01.1996 das volle Blindengeld monatlich 650,00 DM. Gleichartige Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen erhalte, seien ab 01.01.1996 mit folgender Maßgabe auf das Blindengeld anzurechnen. Sachleistungen, die anstelle von Geldleistungen in Anspruch genommen werden, seien in derselben Höhe zu berücksichtigen. Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung, die der Sozialversicherung gleichzusetzen sei, würden in gleicher Höhe wie Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung angerechnet.
Die Klägerin wurde auf folgende Mitteilungspflichten hingewiesen: Sie sind verpflichtet, jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse insbesondere ( ) - die Gewährung oder Veränderung des Zahlbetrags eines Pflegegeldes von der Pflegekasse/Krankenkasse und/oder dem Unfallversicherungsträger und/oder einem sonstigen Leistungsträger - den Erhalt von Sachleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz, durch einen Träger der Unfallversicherung oder einen sonstigen Leistungsträger unverzüglich dem o.g. Amt für Familie und Soziales unter Angabe Ihres obigen Aktenzeichens anzuzeigen. Überzahlungen, die dadurch entstehen, dass eine Änderung nicht oder verspätet mitgeteilt wird, müssen zurückgezahlt werden.
Zuvor hatte das Amt für Familie und Soziales A ... mit Bescheid vom 11.05.1992 der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1992 monatlich ein Blindengeld i.H.v. 600,00 DM bewilligt.
Auf die Anfrage der Beklagten vom 10.06.2010, ob die Klägerin aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung oder nach beihilferechtlichen Vorschriften Pflegegeld beziehe, sandte die Klägerin das Formblatt mit eigenhändiger Unterschrift und Datum vom 30.07.2010 zurück. Beigefügt war ein Schreiben der DAK, die der Klägerin bestätigte, dass sie seit dem 01.01.1995 gesetzlich pflegeversichert sei und eine Pflegestufe nicht beantragt sei. Mit Schreiben vom 02.07.2012 fragte die Beklagte erneut nach dem Bezug von Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung oder nach beihilferechtlichen Vorschriften. Die Klägerin sandte das ausgefüllte Formblatt mit Unterschrift vom 17.07.2012 zurück, in dem angegeben war, dass sie Pflegeleistungen nach Pflegestufe I vom 09.05.2011 bis 31.07.2011 bezogen habe. Das Pflegegeld sei vorübergehend aufgrund Unfall geleistet worden. Es bestehe kein Zusammenhang mit der dauerhaften Sehbehinderung im Sinne des Landesblindengeldgesetzes. Auf Anfrage der Beklagten bei der DAK zum Leistungsgrund, Leistungsart und Leistungshöhe sowie Leistungszeitraum teilte diese mit, der Klägerin sei seit 01.05.2011 die Pflegestufe I bewilligt und sie beziehe seitdem Pflegegeld nach § 37 SGB IX i.H.v. 235,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 19.10.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Änderungsbescheides mit Wirkung ab 01.05.2011 unter Anrechnung der Leistungen der Pflegestufe I auf das Blindengeld für die Zeit ab 01.05.2011 an. Die Überzahlung i.H.v. 2.183,00 EUR sei zu erstatten, die laufende Zahlung betrage ab 01.12.2012 monatlich 216,00 EUR.
Mit Bescheid vom 06.11.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 27.12.1995 mit Wirkung ab 01.05.2011 insoweit auf, als monatlich eine Leistung i.H.v. zuletzt 333,00 EUR gezahlt worden sei. Ab 01.05.2011 würden die der Klägerin von der Pflegekasse gewährten Pflegeleistungen der Pflegestufe I auf das Blindengeld angerechnet. Hinsichtlich der Be- und Abrechnung werde auf den unteren Teil des Bescheides verwiesen. Die festgestellte Überzahlung von 2.183,00 EUR sei zu erstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 5 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhalte, voll auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet würden. Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 38 SGB IX sowie bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB IX und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB IX würden bei Blinden, auch soweit es sich um Sachleistungen handele, bei der Pflegestufe I mit 50 % des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX auf das Blindengeld angerechnet. Aufgrund welcher Erkrankung die Pflegestufe gewährt wurde, sei unerheblich. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gelte in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen für einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzes anzurechnen sei, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 SGB X). Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung seinen Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Das Blindengeld i.H.v. 333,00 EUR werde ab 01.05.2011 um 112,00 EUR, ab 01.01.2012 um 117,00 EUR gekürzt.
Der Widerspruch vom 09.11.2012 wurde damit begründet, dass es sich bei der Gewährung des Pflegegeldes der Pflegestufe I seit dem 01.05.2011 nicht um Leistungen zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Landesblindengeldgesetz handele. Es bestehe kein Zusammenhang der Gewährung von Pflegegeld mit ihrer dauerhaften Sehbehinderung und den hierdurch bedingten Mehraufwendungen. Das Pflegegeld werde zeitlich begrenzt und nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nur für die unfallbedingt erforderlichen Pflegeleistungen wegen der Bewegungseinschränkung der verletzten Gliedmaßen aufgrund des Treppensturzes am 09.05.2011 gewährt.
Mit Widerspruch vom 27.11.2012 wiederholt der Klägerbevollmächtigte die bereits zur Anschreiben vom 09.11.2012 vorgetragenen Argumente.
Mit Schreiben vom 30.11.2012 hörte die Beklagte die Klägerin erneut an und teile mit, dass beabsichtigt sei, den Widerspruch ohne Abhilfe dem Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.11.2012 teilte die Beklagte mit, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Vorbehalt die Leistungen nach dem Landesblindengeld in voller Höhe weiter gewährt werden und die Rückforderung bis zum Abschluss des Verfahrens ruhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2013 wies der KSV den Widerspruch zurück. Die Leistungsbewilligung sei aufgrund der durchzuführenden Anrechnung des gemäß § 37 SGB IX bezogenen Pflegegeldes zu korrigieren gewesen. Die insoweit notwendige Aufhebung des Bescheides vom 27.12.1995 stütze sich auf die Bestimmungen des § 48 SGB X.
Im Klageverfahren hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Gewährung von Pflegegeld mit der dauerhaften Sehbehinderung der Klägerin und den hierdurch bedingten Mehraufwendungen. Die Klägerin sei auf das volle monatliche Blindengeld zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen. Eine Änderung im Landesblindengeldgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002, nach der eine Anrechnung von Pflegeleistungen auf Blindengeld erfolgen solle, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Auch sei ihr nicht bekannt gewesen, dass Pflegeleistungen, die sie vorübergehend von ihrer Krankenkasse aufgrund einer Sturzverletzung erhalte, der Beklagten unaufgefordert mitgeteilt werden müsste. Von der Beklagten erhalte sie dauerhaft Blindengeld wegen ihrer Behinderung. Zudem seien die Pflegeleistungen vollständig für die durch die Sturzverletzung erforderliche Pflege und das Blindengeld zum Ausgleich der Nachteile, die der Klägerin durch die Blindheit entstehen, verbraucht.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2016 hat das Sozialgericht Leipzig die Klage, gerichtet auf die Aufhebung des Aufhebungs- und Neufeststellungsbescheids, abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: "Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid ergehen, weil der Sachverhalt geklärt ist und keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Klägerin nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt bzw. beschwert wird (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 2; § 54 Rn. 17). Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist sowohl die rückwirkende Neufeststellung gem. § 48 SGB X des Blindengeldes als auch die Rückforderung gem. § 50 SGB X, die jeweils in einem eigenständigen Bescheid am 06.11.2012 erlassen wurden, als auch die Neufestsetzung für die Zukunft. Für deren Rechtmäßigkeit der Aufhebung- und Erstattung für die Vergangenheit spielt es keine Rolle, dass die Beklagte entgegen dem Leitbild der Sollvorschrift in § 50 Abs. 3 SGB X, das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG) Anwendung findet, die (teilweise) Aufhebung des Verwaltungsakts und die Festsetzung der Erstattung nicht in einen einzigen Bescheid aufgenommen hat. Es handelt sich hierbei um eine reine Ordnungsvorschrift (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 50 Rn. 30). Eine Auslegung des Widerspruchs und der Klageschrift ergibt, dass beide Regelungen und damit beide Bescheide angegriffen wurden. Der Widerspruchsbescheid vom 21.01.2013 erging zudem einheitlich in einem Bescheid und betraf beide Regelungen.
Vor der Entscheidung erfolgte die Anhörung gem. § 24 Abs. 1 SGB X.
Auch ein Bestimmtheitsmangel gem. § 33 Abs. 1 SGB X liegt nicht vor. Der Bestimmtheitsgrundsatz fordert, dass der Verfügungssatz des jeweiligen Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Adressaten bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, die in ihm angeordnete Rechtsfolge zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urt. v. 13.02.2013 - B 2 U 25/11 R, zitiert nach juris, Rn. 31 m. w. N.).
Zwar ergibt sich aus dem Verfügungssatz des Neufestsetzungsbescheides nicht die neu festgesetzte Höhe des reduzierten Blindengeldes in der Zukunft. Jedoch ist diese der Begründung auf Bl 3 des Bescheides fettgedruckt zu entnehmen.
Die (rückwirkende) Neufestsetzung der Blindengeldleistungen ab 01.05.2011 hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBlindG zur Anwendung gelangt. Bei der Gewährung von Pflegegeld nach § 37 SGB XI handelt es sich gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 LBlindG um Leistungen, die zu einer Minderung des Anspruches auf Blindengeld führen. § 5 Abs. 2 LBlindG sieht hier (einheitlich für alle diese Formen der Pflegeversicherungsleistungen) eine Anrechnung von 50 Prozent des Pflegegeldbetrages in § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI bei Pflegestufe I vor. Vor diesem Hintergrund begegnen die für die einzelnen Zeiträume getroffenen Neufestsetzungen keinen Bedenken hinsichtlich deren Berechnung. Der nach der damaligen Fassung des § 37 Abs. 1 SGB XI monatliche Satz betrug für die Pflegestufe I 225 Euro ab 1. Januar 2010 und 235 Euro ab 1. Januar 2012, Die Anrechnung der geleisteten Beträge bei Pflegestufe I wurde jeweils zutreffend in den jeweiligen Zeiträumen beziffert. Auch die (Auf-)Rundungsregel in § 6 Abs. 3 Satz 2 LBlindG wurde beachtet. Bei der Anrechnung der Pflegeversicherungsleistungen musste die Beklagte auch nicht - wie die Klägerin meint - danach differenzieren, inwieweit diese Leistungen auf der Blindheit oder auf anderen körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen beruhen. Für das seit 2002 geltende LBlindG kommt es für die Anrechnung von Pflegekassenleistungen nicht mehr darauf an, ob die Leistungen der Pflegeversicherung auf Grundlage der Blindheit oder anderen Beschwerden geleistet werden (vgl. SächsLSG, Urt. v. 19.08.2004 - L 2 BL 1/04, zitiert nach juris, Rn. 27). Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber im Einklang mit der Rechtsprechung des SächsLSG zur alten Fassung des LBlindG und der gestaffelten Anrechnungshöhe der Pflegegeldleistungen an dieser Stelle eine Vereinfachung in der Weise erreichen (Drucksache 3/4222 des Sächsischen Landtags, S. 5 und 9 f.), dass eine pauschale Anrechnung eines bestimmte prozentualen Anteils des Pflegegeldbetrages der jeweiligen Pflegestufe erfolgt, ohne dass die Kausalität der Blindheit für die Leistungen der Pflegeversicherung dafür nachgewiesen werden muss. Aufgrund der eindeutigen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBlindG gelten die anrechenbaren Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Eine Rückforderung setzt daher tatbestandlich keine Verletzung von Mitteilungspflichten oder eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Anrechenbarkeit der Leistungen voraus. (es ist daher unerheblich, ob die Klägerin von der Rückzahlungspflicht wusste) Mit der Schaffung der Regelung, die seit Anfang 2002 gilt, wollte der Gesetzgeber offensichtlich die Rückforderung von Überzahlungen erleichtern oder zumindest klarstellen (vgl. Drucksache 3/4222 des Sächsischen Landtags, S. 11). Die Rücknahmefrist von einem Jahr seit Kenntniserlangung der Behörde, die gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 LBlindG i. V. m. §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt, hat die Beklagte beachtet. Bei der Bestimmung der Neufestsetzung als rückwirkender Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids vom 27.12.1995 für die genannten Zeiträume war ein Ermessen nicht auszuüben, weil kein atypischer Fall vorliegt. Nur in atypischen Fällen kann von der rückwirkenden Aufhebung abgesehen werden. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist durch das Gericht zu entscheiden (siehe BSG Urteil vom 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R, Rdnr. 46). Nur in signifikant vom typischen Regelfall abweichenden (d. h. atypischen) Fällen (SächsLSG, Urt. v. 19.08.2004 - L 2 BL 1/04, zitiert nach juris, Rn. 31 und Urt. v. 15.08.2002 - L 2 BL 11/00, zitiert nach juris, Rn. 22-23), in denen die rückwirkende Aufhebung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte schafft, unterbleibt danach die Anpassung der Bescheide (Schütze, a. a. O., § 48 Rn. 20 f.). Einer rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheids steht nicht entgegen, dass die Klägerin nur geringeres Einkommen besitzt. Die mit der Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu (BSG, Urt. v. 11.02.1988 - 7 RAr 55/86, zitiert nach juris, Rn. 22; BayLSG, Urt. v. 20.05.2003 - L 15 BL 4/00, zitiert nach juris, Rn. 28). Zudem bestehen beim fortdauernden Bezug von Blindengeld Aufrechnungsmöglichkeiten der Beklagten nach § 51 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LBlindG, die die Annahme einer besonderen Härte durch die rückwirkende abgesenkte Neufestsetzung ausschließen (VG Düsseldorf, Urt. v. 16.01.2004 - 21 K 2967/03, zitiert nach juris, Rn. 23 ff.). Bei der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sieht das Gesetz (im Gegensatz zu anderen Aufhebungstatbeständen) überdies keinen Vertrauensschutz hinsichtlich verbrauchter Leistungen vor. Gründe zur Annahme von besonderen Umständen, in denen der Betroffene nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden (SächsLSG, Urt. v. 19.08.2004 - L 2 BL 1/04, zitiert nach juris, Rn. 32 f. und Urt. v. 15.08.2002 - L 2 BL 11/00, zitiert nach juris, Rn. 25), liegen nicht vor. Ein mitwirkendes Fehlverhalten (SächsLSG, Urt. v. 19.08.2004 - L 2 BL 1/04, zitiert nach juris, Rn. 33; BayLSG, a. a. O.) besteht auf Seiten der Beklagten nicht. Im Bescheid vom 27.12.1995 hat sie die Mitteilungspflicht auf die hier in Rede stehenden Formen der Pflegeversicherungsleistungen mitgeteilt, ohne dass es für die Mitteilungspflicht darauf ankam, dass Pflegeversicherungsleistungen gerade wegen der Blindheit empfangen wurden. Auch erfolgte im Jahre 2010 bereits eine Abfrage. Durch die (generellen) Abfragen zu geltend gemachten Pflegeversicherungsleistungen musste es sich der Klägerin aufdrängen, dass der Bezug von Pflegeleistung Einfluss auf die Gewährung des Pflegegeldes hat. Die Beklagte hat ihren Pflichten durch diese Vorgehensweise hinsichtlich des Pflegegeldes in ausreichendem Maße erfüllt (SächsLSG, Urt. v. 15.08.2002 - L 2 BL 11/00, zitiert nach juris, Rn. 26). Ihr sind dabei die Handlungen des Amtes für Familie und Soziales Dresden als ihrer Rechtsvorgängerin zuzurechnen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Anrechenbarkeit der Leistungen der Pflegeversicherung schon aus dem Gesetz (§ 5 LBlindG) ergibt und es für die Anrechenbarkeit an sich keines behördlichen Hinweises bedarf. Durch den Verweis des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBlindG auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll diese Gesetzeslage gerade (ohne besondere Umstände) in die Vermögenslage umgesetzt werden können. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den Inhalt der Schreiben nicht zur Kenntnis genommen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist ihr Verschulden, wenn sie sich die Schreiben an sie nicht durch ihren Ehegatten vorlesen lässt. Jedenfalls nicht das der Beklagten. Die Annahme eines atypischen Falles, der eine rückwirkende Aufhebung ausschließt, kann auch nicht mit der Auffassung der Klägerin begründet werden, dass ihr wegen der Blindheit die schriftlich verfassten Mitteilungspflichten nicht entgegengehalten werden könnten. Eine solche Betrachtung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 25.06.2012 - 7 A 10286/12, zitiert nach juris, Rn. 33 ff.) geboten. Nach dieser Rechtsprechung kann in Rahmen der Bewertung grobfahrlässigen Handelns des Aufhebungsadressaten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn die Mitteilungspflichten nicht für Blinde wahrnehmbar verfasst (bspw. Blindenschrift) wurden und die Behörde nicht nachweisen kann, dass dem Betroffenen die Bescheide von Dritten vollständig vorgelesen worden sind. Diese Grundsätze greifen von vornherein nicht, weil sie an den Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X anknüpfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rn. 37), auf den § 8 Abs. 1 Satz 3 LBlindG gerade nicht verweist. Darüber hinaus können solche Erwägungen auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Gesetzgeber bei Schaffung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBlindG auf Vereinfachung oder zumindest Klarstellung der Rückforderbarkeit von Überzahlungen bedacht war. Die Berücksichtigung der genannten Erwägungen würde die gesetzgeberische Entscheidung gegen die Maßgeblichkeit der Verletzung von Mitteilungspflichten (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) zumindest teilweise umkehren. Zudem spricht einiges dafür, dass sich die Klägerin etwaiges Wissen hinsichtlich der Relevanz des Bezuges von Blindengeldes für die Höhe des Blindengeldes gegen sich gelten lassen muss, weil sie jeweils die beantwortete Fassung der bereits erwähnten Fragebögen zu Pflegeversicherungsleistungen unterzeichnet hat und die Angaben zum Pflegegeldbezug dort den wesentlichen Inhalt dieser Erklärungen darstellten. Letztlich kann eine Entscheidung diesbezüglich aber unterbleiben, weil sich bereits aus anderen vorgenannten Erwägungen ergibt, dass die Grundsätze aus dem erwähnten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Gleichfalls kann dahinstehen, ob es eine allgemeine Verpflichtung eines blinden Menschen gibt, sich alle leistungsrelevanten Unterlagen von Dritten ausdrücklich und vollständig vorlesen zu lassen (dagegen: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rn. 35), oder ob eine blinde Person Vorkehrungen treffen muss, dass sie der an sie gerichtete Schriftverkehr erreicht und sie Schriftstücke inhaltlich zur Kenntnis nehmen kann (VG Münster, Urt. v. 17.04.2012 - 6 K 2129/10, zitiert nach juris, Rn. 23; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 04.07.2007 - 6 K 471/03, zitiert nach juris, Rn. 27 a. E.)
Auch die von der Klägerin geltend gemachten erhöhten Aufwendungen für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führen nicht zu einer besonderen Härte. Diese sind ja gerade Grund für die Gewährung des Blindengeldes und führen nicht zu einer über das normal Maß hinausgehenden Härte, die der Rückforderung immanent ist.
In Anbetracht der rechtmäßigen rückwirkenden Teilaufhebung der Blindengeldbewilligung begegnet die Rückforderung dieser bereits erbrachten Leistungen, die sich auf § 50 Abs. 1 SGB X stützt, keinen Bedenken. Rechnerisch erfolgte die Aufhebung zutreffend, insofern wird auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen.
Die Aufhebung für die Zukunft ergibt sich aus § 5 LBlindG.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 193 SGG."
Mit der am 30.06.2016 nach Zustellung des Gerichtsbescheids am 31.05.2016 zum Sozialgericht Leipzig, weitergeleitet an das Sächsische Landessozialgericht, eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren, unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Begründung, weiter.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 25.05.2016 und die Bescheide der Beklagten vom 06.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide sowie die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 25.05.2016.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.