Orientierungssatz:
1. Für Streitigkeiten, die die Rückforderung von Förderbeträgen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe betreffen, die der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfügung gestellt worden sind, um sie zur verstärkten Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte an Arbeitgeber zu verwenden, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
2. § 31 SGB 1 steht dem ergänzenden Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des (Sozial-) Verwaltungsrechts nicht entgegen.
3. Zur Selbstverpflichtung zur Rückzahlung eines Förderbetrages nach dem 2. Sonderprogramm des Bundes und der Länder zur verstärkten Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Die Weitergabe von Mitteln aus der Ausgleichsabgabe im Rahmen des Sonderprogramms für Schwerbehinderte und die Rückforderung dieser Leistungen sind Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
AuB 1984, 125-126, Hoppe, Werner (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Lüneburg 1979-07-16 S 13 Ar 216/78
vorgehend LSG Celle 1981-02-10 L 7 Ar 104/79