Leitsatz:
1. Zur Frage, wie sich die Aufgabe der Absicht, nach Abschluss der Bildungsmaßnahme eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung aufzunehmen, auf die Förderung der Bildungsmaßnahme durch die Bundesanstalt für Arbeit auswirkt.
Orientierungssatz:
Anspruchsvoraussetzung des § 36 Nr 1 AFG, § 7 Abs 1 S 1 AFuU - Rückzahlungspflicht nach § 46 Abs 2 S 2 AFG:
1. Gibt der Maßnahmeteilnehmer die Absicht, innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme mindestens drei Jahre eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben, während der Maßnahme auf, entfallen von diesem Zeitpunkt an weitere Förderungsansprüche; die Aufgabe der Absicht wirkt sich in den Fällen des § 46 Abs 1 AFG dagegen nicht dahin aus, dass die bis zur Aufgabe der Absicht erworbenen Förderungsansprüche entfallen.
2. Die Rückzahlungspflicht nach § 46 Abs 2 S 2 AFG gilt nur, wenn ein Antragsteller zu fördern ist, obwohl er die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 AFG nicht erfüllt. Sind diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch erfüllt, sieht das AFG keine Sanktion vor, wenn der Teilnehmer seine Beschäftigungsabsicht aufgibt oder ihr nicht nachkommt.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Die durch Satzungsrecht aufgestellte Förderungsvoraussetzung der Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung innerhalb bestimmter Zeit und von einer Mindestdauer ist gesetzeskonform.
2. Den Anforderungen des § 7 Abs 1 S 1 AFuU, § 36 Nr 1 AFG für die Förderung der gesamten beruflichen Bildungsmaßnahmen hat der Teilnehmer nicht schon dann genügt, wenn die Beschäftigungsabsicht zZt der Antragstellung oder der Entscheidung über den Antrag durch das Arbeitsamt bestanden hat. Vielmehr setzt jede Weiterförderung der Teilnahme an der begonnenen Maßnahme voraus, daß die Beschäftigungsabsicht anhält.
3. Eine Änderung der Beschäftigungsabsicht wirkt sich nicht dahin aus, daß die bis zur Änderung erfüllte Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs 1 S 1 AFuU, § 36 Nr 1 AFG auch für die Vergangenheit entfällt.
4. Maßgebend für das Bestehen der Beschäftigungsabsicht ist nicht die erklärte, sondern die wahre Absicht. Es reicht jedoch aus, wenn die Absicht glaubhaft ist.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
AuB 1985, 89, Hoppe, Werner (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Köln 1981-02-25 S 9 Ar 191/79
vorgehend LSG Essen 1983-07-06 L 12 Ar 80/81