Urteil
Verpflichtung eines Umschülers zur Rückzahlung der ihm gewährten Leistungen

Gericht:

LSG München 8. Senat


Aktenzeichen:

L 8 Al 98/88


Urteil vom:

24.01.1990


Grundlage:

  • AFG § 46 Abs 3 S 2 Fassung 1985-12-20

Leitsatz:

1. Verpflichtet sich der Umschüler auf einem Vordruck der Bundesanstalt für Arbeit zur Rückzahlung der ihm gewährten Leistungen, wenn er nicht innerhalb von vier Jahren "nach Abschluß" der Maßnahme eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben, so entsteht keine Rückzahlungspflicht, wenn er die Maßnahme außerplanmäßig beendet.

Rechtszug:

vorgehend SG Landshut 1988-01-20 S 6 Al 254/86

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE038141406


Informationsstand: 01.01.1990