Leitsatz:
1. Das öffentliche Interesse daran, daß Geförderte im Anschluß an eine berufliche Bildungsmaßnahme 3 Jahre beitragspflichtig beschäftigt sind, erschöpft sich nicht in der Erzielung von Einnahmen, sondern liegt auch darin, daß die Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit erfüllt wird, dem Arbeitsmarkt qualifizierte Arbeitskräfte zuzuführen. Ob ein wichtiger Grund dafür vorliegt, die Verpflichtung nicht zu erfüllen, hängt von einer Abwägung der Interessen der Versicherten und der Allgemeinheit ab.
2. Nur wenn sich mangels ausreichender Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung die Beweislage für den Betroffenen nachteilig verändert, trifft die Bundesanstalt für Arbeit die Beweislast für das Fehlen des wichtigen Grundes.
3. Auch wenn die Verpflichtung zu dreijähriger beitragspflichtiger Beschäftigung nicht erfüllt wird, dürfen Fördermittel nicht zurückgefordert werden, wenn sich der Geförderte nur deshalb hat verpflichten müssen, weil er die vor Beginn der Maßnahme drohende Arbeitslosigkeit abgewendet hat.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1990-06-28 9b/11 RAr 135/89 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Kiel 1987-08-13 S 9 Ar 137/86
vorgehend LSG Schleswig 1988-04-21 L 3 Ar 90/87