Urteil
Besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter - Arbeitsentgeltzuschuss - Rückzahlung - Kündigung des Arbeitgebers in der Förderzeit - einvernehmliche Beendigung - Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

Gericht:

LSG Darmstadt 6. Senat


Aktenzeichen:

L 6 AL 832/99


Urteil vom:

26.04.2000


Leitsatz:

1. Bei der Rückforderung von Arbeitsentgeltzuschüssen nach § 10 SchwbAV 1988 wegen vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es keiner vorhergehenden Aufhebung der Bewilligung. Die §§ 48, 50 SGB 10 finden keine Anwendung. Die Bundesanstalt für Arbeit hat kein Ermessen auszuüben.

2. Eine einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iS § 10 Abs 1 S 2 Nr 2 SchwbAV 1988 liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin die Kündigung hinnimmt und auch die Beweggründe der Arbeitgeberin versteht, aber die Beendigung nicht selbst will und auch nicht an der Beendigung aktiv mitwirkt.

3. Bei Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate ist eine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht vorgesehen, §§ 15, 20 SchwbG. Damit entfällt auch eine (fiktive) Berücksichtigung im Rahmen des § 10 Abs 1 S 2 Nr 3 SchwbAV 1988.

Referenznummer:

KSRE000991213


Informationsstand: 09.03.2001