Urteil
Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach § 33 Abs 2 SchwbG und nach dem Sonderprogramm des Landes Rheinland-Pfalz über die Gewährung von Förderleistungen zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter

Gericht:

LSG Mainz 7. Senat


Aktenzeichen:

L 7 AL 17/99


Urteil vom:

13.06.2000


Leitsatz:

1. Die Aufhebung der wegen der Beschäftigung eines Schwerbehinderten erfolgten Bewilligung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 33 Abs 2 SchwbG sowie nach dem Sonderprogramm des Landes Rheinland-Pfalz über die Gewährung von Förderleistungen zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter kann hinsichtlich der Zeit vor dem Ende der Beschäftigung des Schwerbehinderten nicht auf § 48 SGB 10 gestützt werden.

2. § 10 SchwbAV 1988 ist keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung, sondern ermöglicht nur Nebenbestimmungen in dem dort geregelten Umfang.

3. Eine Rückforderung wegen einer im Bewilligungsbescheid enthaltenen Rückzahlungsverpflichtung ist ohne Ermessensentscheidung nicht zulässig.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitgeberleistungen, die der Kläger für die Zeit vom 20.7.1995 bis 29.2.1996 bezogen hat, aufzuheben und die Erstattung der nach ihrer Auffassung überzahlten Leistungen zu fordern.

Der Kläger ist Inhaber einer Firma, die sich mit Industriemontage, Starkstromsystemen und Datensystemverkabelungen beschäftigt. Vom 20.7.1995 bis 29.2.1996 war der Schwerbehinderte ... (A) in seinem Betrieb als Elektrohelfer tätig. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers vom 14.2.1996 zum 29.2.1996.

Im Juli 1995 beantragte der Kläger im Zusammenhang mit der Beschäftigung von A die Gewährung von Förderleistungen nach dem Sonderprogramm des Landes Rheinland-Pfalz zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter. In dem Antragsformular findet sich eine vom Kläger unterschriebene vorgedruckte Erklärung, in der es ua heißt:
"Ich ... verpflichte mich... bei von mir zu vertretendem Ausscheiden des Schwerbehinderten...-- während der Förderzeit den im letzten Jahr vor dem Ausscheiden gewährten Zuschuss zurückzuzahlen-- während der Weiterbeschäftigung für jeden Monat, der zum vollen Weiterbeschäftigungsjahr fehlt, einen Betrag in Höhe des im letzten Monat der Förderung gezahlten Zuschusses zurückzuzahlen..."

Durch Bescheid vom 12.9.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger zur Einstellung und Beschäftigung von A für die Dauer von drei Jahren einen Arbeitsentgeltzuschuss nach dem o.g. Landessonderprogramm. Dieser Zuschuss betrug insgesamt 17.004,24 DM und monatlich 472,34 DM. In diesem Bescheid heißt es ua:

"Rückzahlung -- Der Zuschuss ist beim Ausscheiden des Schwerbehinderten... während der Förderzeit bzw der 1- jährigen Weiterbeschäftigungszeit nach folgender Maßgabe zurückzuzahlen:

1. Bei einem Ausscheiden während der Förderungszeit ist der vor dem Ausscheiden, höchstens jedoch der für die letzten 12 Monate erbrachte Zuschuss zurückzuzahlen... Die Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt wird oder das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet wird oder das Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt wird oder drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsprogramms ein anderer Schwerbehinderter unter den Voraussetzungen des § 3 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) eingestellt wird..."

Der Kläger beantragte ferner im Juli 1995 bei der Beklagten Leistungen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gemäß § 33 Abs 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Mit Bescheid vom 12.9.1995 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach dieser Vorschrift ab 20.7.1995 für die Dauer von drei Jahren. Die Zuschusshöhe betrug insgesamt 39.678,-- DM (ab 20.1.1996 monatlich 473,-- DM im ersten Jahr; für das zweite und dritte Jahr wurden höhere Zuschussbeträge festgesetzt). Dieser Bescheid enthielt den gleichen Vermerk über die "Rückzahlung" wie der Bescheid über Leistungen nach dem Landessonderprogramm Rheinland-Pfalz.

Nachdem die Beklagte durch ein am 12.4.1996 bei ihr eingegangenes Schreiben des Klägers von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit A mit Wirkung zum 29.2.1996 erfahren hatte, hob sie mit Bescheid vom 25.4.1996 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Einstellung Schwerbehinderter nach dem Landessonderprogramm Rheinland-Pfalz gemäß den Rückzahlungsbestimmungen dieses Sonderprogramms iVm § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) "für die Zeit ab 1.3.1996" auf und verlangte vom Kläger Erstattung von 4.251,06 DM. Außerdem hob die Beklagte mit Bescheid vom selben Tage ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Förderung der Einstellung Schwerbehinderter nach § 33 Abs 2 SchwbG "für die Zeit ab 1.3.1996" auf und forderte die Erstattung von 1.419,-- DM. Zur Begründung hieß es, die Entscheidung beruhe auf den Rückzahlungsbestimmungen nach der SchwbAV iVm § 48 Abs 1 Nr 4 SGB X.

Mit seinem gegen die beiden Bescheide vom 25.04.1996 eingelegten Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, er müsse nur 2.518,91 DM zurückzahlen.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz teilte der Beklagten im Oktober 1996 auf Anfrage mit: Ob die Hauptfürsorgestelle der Kündigung von A zugestimmt hätte, könne nicht beantwortet werden. Insbesondere könnten die notwendigen Ermittlungen jetzt nicht mehr veranlasst werden.

Die gegen die beiden Bescheide vom 25.4.1996 eingelegten Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 29.1.1997 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Kündigung sei erfolgt, weil A nicht fähig gewesen sei, die geforderte Arbeit zu erbringen. Herr ... vom Arbeitsamt A habe die Kündigung, bevor diese erfolgt sei, befürwortet. Er, der Kläger, sei der Überzeugung, dass die Hauptfürsorgestelle der Kündigung zugestimmt hätte, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) hat der Kläger erklärt, mit der Rückzahlung der Leistungen für die Zeit vom 1.3. bis 15.4.1996 sei er einverstanden; insoweit nehme er seine Klage zurück.

Durch Urteil vom 23.11.1998 hat das SG die Bescheide vom 25.4.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.1997 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Bewilligungsbescheide vom 12.9.1995 seien nicht hinreichend bestimmt gewesen. Für den Kläger sei nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass ihm die Leistungen für die Einstellung und Beschäftigung von A nur unter der Auflage bewilligt worden seien, dass er A während der Förderungsdauer und einer einjährigen Weiterbeschäftigungsfrist beschäftigen werde. Die den Bescheiden vom September 1995 beigefügten "ergänzenden Hinweise und Bestimmungen" seien für den Kläger nicht aus sich heraus erkennbar und verständlich gewesen. Im Hinblick darauf erübrigten sich Erörterungen, ob die Bescheide vom 12.9.1995 ausdrücklich eine "Auflage" hätten enthalten müssen. Die Frage, ob die Beklagte rechtmäßig erstmals im angefochtenen Widerspruchsbescheid die Rücknahme der Bewilligungsbescheide bereits ab dem 20.7.1995 verfügt habe, bedürfe keiner abschließenden Erörterung.

Gegen dieses ihr am 5.1.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.1.1999 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Beklagten.

Die Beklagte trägt vor: Das angefochtene Urteil sei unzutreffend. Der Kläger habe in den Bescheiden vom 12.9. 1995 den unmissverständlichen Hinweis erhalten, dass die Zuschüsse zurückgefordert würden, wenn der Schwerbehinderte während der Förderzeit bzw während der einjährigen Weiterbeschäftigungsfrist ausscheide. Die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des für die Zeit bis 29.2.1996 ausgezahlten Arbeitgeberzuschusses und der bis 29.2.1996 ausgezahlten Sonderprogrammleistungen sei nach § 10 Abs 1 und 2 SchwbAV zulässig gewesen.


Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Mainz vom 23.11.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 143 f, 151 SGG). Der Beschwerdewert von 1.000,-- DM (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) ist in Anbetracht der Höhe der im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen Leistungen hinsichtlich der Zeit bis 29.2.1996 (Leistungen nach dem Landessonderprogramm von 3.489,84 DM und Leistungen nach § 33 Abs 2 SchwbG von 656,10 DM) überschritten.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind, wie das SG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, rechtswidrig.

Die Auffassung des SG, der angegriffene Bescheid sei deshalb aufzuheben, weil die Bescheide vom 12.9.1995 nicht bestimmt genug gewesen seien, trifft zwar nicht zu. Dennoch hat die Klage, die nur noch Leistungen bis 29.2.1996 betrifft, Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind.

Die Beklagte hat die angegriffenen Bescheide auf § 48 SGB X gestützt. Dies war, soweit es um Leistungen für die Zeit bis 29.2.1996 geht, nicht möglich. Dabei kann es offen bleiben, ob die Bescheide vom 12.9.1995 Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X darstellen. Auch braucht nicht entschieden zu werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von einer Aufhebung "ab 1.3.1996" gesprochen hat. Denn die angegriffenen Bescheide erfüllen bereits aus anderen Gründen nicht die Voraussetzungen des § 48 SGB X.

Die Entlassung des Schwerbehinderten A stellte zwar eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen (vgl § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X) dar, die beim Erlass der Bewilligungsbescheide vom 12.9.1995 vorgelegen haben. Eine Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für die Zeit vor der Entlassung von A konnte aber dennoch nicht auf § 48 SGB X gestützt werden. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ist die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung -- auch für die Vergangenheit -- nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse möglich. Demnach scheidet eine Aufhebung nach § 48 SGB X für die Zeit vor der Entlassung von W Ende Februar 1996 aus.

Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil sie auf eine andere Rechtsgrundlage als § 48 SGB X gestützt werden kann, wobei es unentschieden bleiben kann, ob insoweit eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, nach § 54, RdNr 35) erforderlich wäre.

§ 45 SGB X scheidet als Rechtsgrundlage für die vorgenommene Aufhebung aus, weil die Bescheide vom 12.9.1995 im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig waren.

§ 10 SchwAV ist, anders als die Beklagte offenbar meint, keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und/oder die Rückforderung. Vielmehr ermöglicht diese Vorschrift nur Nebenbestimmungen im dort geregelten Umfang. Dies folgt daraus, dass die Rückzahlungspflicht, wie sich aus Abs 1 Satz 2 dieser Vorschrift ergibt, dem Betroffenen "auferlegt" werden muss.

Eine Heranziehung des § 47 SGB X scheidet im vorliegenden Rechtsstreit aus, weil der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach dieser Vorschrift im Ermessen der Verwaltung steht (vgl Wiesner in Schroeder-Printzen ua, SGB X, 3. Auflage, § 47, RdNr 11) und die Beklagte weder in den Bescheiden vom 25.4. 1996 noch im Widerspruchsbescheid vom 29.1.1997 Ermessen ausgeübt hat.

Die angefochtene Entscheidung lässt sich hinsichtlich der Leistungen nach dem Sonderprogramm des Landes Rheinland-Pfalz auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, der Kläger habe sich in der im Antragsformular enthaltenen Erklärung zur Rückzahlung verpflichtet. Diese Erklärung rechtfertigt nicht die Aufhebung der Bewilligung für die Vergangenheit unter dem Gesichtspunkt eines "Verwaltungsakts auf Unterwerfung" (s dazu BSG SozR 3870 § 8 Nr 1). Ob eine Rückforderung allein aus diesem Gesichtspunkt überhaupt denkbar ist ( offengelassen auch von BSG SozR 3-4100 § 71 Nr 2), kann unentschieden bleiben. Eine Rückforderung unter dem Gesichtspunkt eines "Verwaltungsakts auf Unterwerfung" scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil keine Anhaltspunkte für ein "vom Kläger zu vertretendes Ausscheiden" von A während der Förderzeit im Sinne des Antragsformulars vom Juli 1995 vorliegen. Vielmehr ist es zur Kündigung von A wegen dessen mangelnder Arbeitsleistungen gekommen, wie der Kläger glaubhaft erklärt hat.

Die Rückforderung der Leistungen für die Zeit vor dem 1.3.1996 lässt sich letztlich auch nicht unmittelbar auf die in den Bewilligungsbescheiden vom 12.9.1995 enthaltene Rückzahlungsverpflichtung stützen. Ob diese Verpflichtung eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Rückforderung darstellt, etwa weil sie als Auflage der Rückzahlung zu deuten ist (vgl dazu Schneider-Danwitz in GK-SozV, § 32 SGB X, Anm 34), kann offenbleiben. Jedenfalls kann der angefochtene Bescheid nicht auf eine derartige Rechtsgrundlage gestellt werden. Eine Rückforderung auf dieser Grundlage war nämlich nach der Rechtsprechung (BSG SozR 3870 § 8 Nr 2) jedenfalls nicht ohne Ermessensausübung, an der es vorliegend fehlt, statthaft. Dies ergibt sich aus dem dem SGB X zu entnehmenden Rechtsgrundsatz, wonach einer Leistungsrückforderung grundsätzlich eine Ermessensausübung voranzugehen hat, soweit der Gesetzgeber keine Ausnahmen zugelassen hat (BSG, aaO). Zwar hat der Gesetzgeber für das Arbeitsförderungsrecht vom Erfordernis der Ermessensausübung in § 152 Abs 2 -- 4 AFG (anwendbar bis zum Inkrafttreten des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs -- SGB III -- am 1.1.1998) Ausnahmen bestimmt. Diese sind aber auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt und nicht erweiterungsfähig.

Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null bestehen nicht. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte ua der Gesichtspunkt der von der Beklagten nicht bestrittenen "Zustimmung" des Arbeitsamtsbediensteten A zur Kündigung von A berücksichtigt werden müssen.

Der Senat hält eine Klarstellung im Tenor für sachgerecht, dass die angefochtenen Bescheide nur hinsichtlich der Leistungen vor dem 1.3.1996 aufgehoben werden.

Der Bescheid vom 29.11.1996 über Beschäftigungshilfeleistungen ist nicht in entsprechender Anwendung des § 86 Abs 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, wenn -- wie vorliegend -- ein bestimmter Widerspruchsausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat -- hier: der gem § 42 SchwbG für die Durchführung des SchwbG beim Landesarbeitsamt eingerichtete Widerspruchsausschuss -- und dieser für die anderen Leistungen -- hier: Beschäftigungshilfeleistungen -- nicht zuständig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

Referenznummer:

KSRE000551313


Informationsstand: 09.03.2001