Urteil
Rückzahlung von Fortbildungskosten

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

6 AZR 539/01


Urteil vom:

05.12.2002


Leitsätze:


1. Dauert die Fortbildung nicht länger als einen Monat, erfordern die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit eine weitere Abstufung der richterrechtlich entwickelten Regel, dass bei einer Fortbildung von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden kann. Hat der Arbeitnehmer durch die Fortbildung keine besonders hohe Qualifikation erworben oder sind die vom Arbeitgeber aufgewendeten Fortbildungskosten nicht außergewöhnlich hoch, rechtfertigt eine Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten.

2. Ist einzelvertraglich eine unzulässig lange Bindung des Arbeitnehmers vereinbart, ist eine vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vereinbarte und zur Anwendung gelangende Rückzahlungsklausel in entsprechender Anwendung von § 139 BGB aufrecht zu erhalten und die Bindungsfrist auf das noch zulässige Maß zurückzuführen (geltungserhaltende Reduktion).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

KuR Praxis Nr. 95 2003

Referenznummer:

R/R1890


Informationsstand: 05.04.2004