Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Er war Inhaber der Firma B-V. Auf Grund Anstellungsvertrages vom 15. Dezember 1994 trat der ... 1940 geborene Arbeitnehmer P M (M.), der als Schwerbehinderter anerkannt ist und seit dem 16. Mai 1994 arbeitssuchend gemeldet war, als Büroleiter in die Firma ein. Der Geschäftssitz der Firma befand sich damals in H, Dweg ...; M. wohnte im Rweg ... in H.
In § 1 des Anstellungsvertrages, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es, der Eintritt des M. in die Dienste der Firma B V erfolge mit Wirkung vom 1. April 1995. In einer Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1994, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Anfang an bekannt war, heißt es u.a.:
1. Herr H kauft von Herrn M die kompl. vorhandene Büroeinrichtung im Hause Rweg ... für 18.000,-- DM.
1a. Diese Büroeinrichtung verbleibt im Hause Rweg ... und bleibt überdies Eigentum von Herrn M.
1b. Damit ist der Arbeitseinsatz für Herrn M für die Zeit vom 2.1. -- 31.3.1995 für die
Fa. B-V im Dweg sowie im Rweg abgegolten. Eine zusätzliche Bezahlung erfolgt nicht.
1c. Die Bezahlung der Rechnung hierfür erfolgt ab Januar 1995 mit monatlich 3.000,00 DM, und bei Mitfinanzierung durch die Behörde sofort nach entsprechendem Geldeingang.
2. Im Hause Rweg ... wird auf den Namen und zu Lasten der
Fa. B-V ein Telefon und ein Telefax-Gerät eingerichtet. Eintragung im Telefonbuch unter B-V "nach Geschäftsschluss...".
...
4. Herr M stellt für seine für die
Fa. erforderlichen Fahrten seinen PKW kostenlos zur Verfügung. Dafür kann er diesen auf Kosten der
Fa. betanken (in der Regel nicht mehr als ein Tank wöchentlich). Damit sind alle Unkosten
etc. abgegolten.
5. Es ist angestrebt eine echte Beteiligung einzugehen. Dazu soll -- nach denersten Erfahrungen der gemeinsamen Zusammenarbeit -- auch eine finanzielle Beteiligung durch Herrn M erfolgen.
...
Bereits am 1. Dezember 1994 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gemäß § 33
Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes (
SchwbG) gestellt. In dem Antragsformular hat der Kläger unter anderem folgende Erklärung unterschrieben:
1. Die Hinweise für die Gewährung der beantragten Leistungen habe ich erhalten ... und deren Inhalt zur Kenntnis genommen.
2. ...
3. Mir ist bekannt, dass ich dem Arbeitsamt unverzüglich alle Änderungen, gegenüber den Angaben in diesem Antrag, mitzuteilen habe.
Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde der Arbeitsvertrag, nicht jedoch die Zusatzvereinbarung vorgelegt.
Mit Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 1995 entsprach die Beklagte dem gestellten Antrag und bewilligte der Firma B-V zur Einstellung und Beschäftigung des Schwerbehinderten nach § 33
Abs. 2
SchwbG aus Mitteln des Ausgleichsfonds ab 1. April 1995 für die Dauer von 5 Jahren einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Unter Anrechnung gleichzeitig gewährter Eingliederungsbeihilfe wurde der Zuschuss für die Zeit vom 1. April 1995 bis 30. September 1995 auf 780,00 DM monatlich festgesetzt. Durch Änderungsbescheid vom 5. Juli 1995 wurde dieser Betrag auf monatlich 2.340,00 DM erhöht. Weiter heißt es in dem Bescheid
u. a., dass der Zuschuss zum Urlaubsgeld jährlich auf Nachweis gezahlt werde.
Auf Seite 2 des Bescheides finden sich
u. a. folgende Formulierungen:
Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis in den ersten 6 Monaten nach Beschäftigungsbeginn einseitig durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Rechtsgrundlage ist der § 10 der Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (
SchwbAV). Die beigefügten Bestimmungen und Hinweise sind Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 beantragte der Kläger einen Zuschuss zum Urlaubsgeld des M. Darauf wurde dem Kläger insoweit ein Betrag von 3.327,00 DM gezahlt. Für die Monate Juni und Juli 1995 gelangten daneben die jeweils festgesetzten Förderungsbeträge von je 2.340,00 DM zur Auszahlung.
Am 16. August 1995 erfuhr die Beklagte auf Grund einer Mitteilung des M., dass das Arbeitsverhältnis wegen arbeitgeberseitiger Kündigung durch Schreiben vom 19. Juli 1995 zum 31. August 1995 gekündigt worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitnehmer M. für die Monate Juni bis August 1995 kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Beklagte erließ daraufhin einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. Oktober 1995, mit dem sie ihre Bewilligungsentscheidung gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB X) für die Zeit ab 1. Juni 1995 bis 31. August 1995 ganz in Höhe von 8.007,00 DM aufhob und die Firma Bio-Vasall gemäß § 50
SGB X zur Erstattung aufforderte. Zur Begründung führte die Beklagte unter Hinweis auf die Rückzahlungsbestimmungen nach der
SchwbAV i. V. m. § 48
Abs. 1
Nr. 4
SGB X aus, dass die Firma insgesamt 8. 007,00 DM erhalten habe, obwohl nach der Kündigung des Schwerbehinderten zum 1. September 1995 die Voraussetzungen für die Leistungen weggefallen seien.
Gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1995 legte der Kläger am 9. November 1995 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass § 48
Abs. 1
Nr. 4
SGB X aus seiner Sicht keine Rechtsgrundlage für die erfolgte Aufhebungsentscheidung sei. Bis Ende August 1995 sei M. nämlich in der Firma B-V beschäftigt gewesen; die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung könne damit frühestens mit Wirkung vom 1. September 1995 in Betracht kommen. Die Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung habe die Fehlerhaftigkeit des Rückforderungsbegehrens zur Folge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1997 wies der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt (§ 42
SchwbG) den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung aus Sicht des Widerspruchsausschusses im Ergebnis richtig sei. Entgegen den Ausführungen des Ausgangsbescheides beruhe die Aufhebungsentscheidung allerdings auf § 45
Abs. 2
SGB X. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung ergebe sich daraus, dass M. nur für die Monate April und Mai 1995 Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Schutzwertes Vertrauen in den Bestand der Bewilligungsentscheidung liege nicht vor. Vorliegend seien zumindest § 45
Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3
SGB X erfüllt. Da die Firma B-V in geradezu vorwerfbarer Weise unrichtige Angaben gemacht habe, sei in Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung rechtsfehlerfrei.
Der Kläger hat am 25. März 1997 bei dem Sozialgericht Itzehoe (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Darlegung im einzelnen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er geltend gemacht, dass die tatsächliche Zahlung von Arbeitsentgelt nicht Voraussetzung der Bewilligungsentscheidung gewesen sei. Soweit der Widerspruchsbescheid die angefochtene Entscheidung auf § 45
SGB X stütze, sei auch dies rechtsfehlerhaft. Denn eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung liege nicht vor. Im Übrigen habe die Beklagte ihr Ermessen grob fehlerhaft ausgeübt. Zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei es gekommen, nachdem M. bei der Firma B-V
u. a. Gelder veruntreut habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass § 10
SchwbAV in Fällen wie dem vorliegenden eine Rückforderung des Arbeitsentgeltzuschusses vorsehe. Im Falle des Klägers sei seitens der Verwaltung übersehen worden, dass sich die Aufhebungsentscheidung über den gesamten Förderungszeitraum hätte erstrecken müssen. Insofern sei der Kläger durch die begrenzte Aufhebung der Bewilligung begünstigt; dies solle indessen nicht mehr geändert werden.
Mit Urteil vom 6. Mai 1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien hier weder die Voraussetzungen von § 48
SGB X noch von § 45
SGB X erfüllt. Auch § 47
Abs. 2
SGB X sei nicht anwendbar, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 21. Mai 1996 in Kraft getreten sei. Infolgedessen scheitere auch ein auf § 50
SGB X gestütztes Rückforderungsbegehren. Zweifelhaft sei auch, ob die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers unmittelbar aus § 10
Abs. 1
SchwbAV hergeleitet werden könne. Dies alles bedürfe jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls liege eine nach § 37 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB I) zulässige Regelung der Rückforderung vor, die durch Selbstverpflichtung des Klägers einerseits sowie durch die im Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 1995 enthaltene Rückzahlungsverpflichtung zusammen mit dem dem Kläger ausweislich seiner Unterschrift bei Antragstellung bekannten "Hinweisen für die Gewährung der beantragten Leistung" andererseits wirksam habe begründet werden können.
Gegen das ihm am 13. Juli 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. August 1998 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (
LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung hat der Kläger zunächst weiterhin geltend gemacht, dass dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid die erforderliche Rechtsgrundlage fehle. Zu Recht habe das SG insoweit ausgeführt, dass die Voraussetzungen der §§ 45 oder 48
SGB X nicht erfüllt seien. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 10
Abs. 1
SchwbAV. Diese Bestimmung normiere zum einen keine Rückzahlungspflicht, zum anderen liege eine hinreichende Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass einer derartigen Regelung nicht vor. Auch eine sogenannte "Selbstverpflichtung" liege nicht vor. Er -- der Kläger -- habe sich nämlich nicht zur Rückzahlung der bewilligten Leistungen verpflichtet.
Die Beklagte habe dem Bewilligungsbescheid auch keine Nebenbestimmung beigefügt, auf die sie sich jetzt stützen könne. Der Bewilligungsbescheid enthalte weder einen Rückforderungsvorbehalt, noch einen Widerrufsvorbehalt oder eine sonstige auflösende Bedingung. Dies habe das SG übersehen. Bei den in dem Bewilligungsbescheid enthaltenen Hinweisen auf eine Rückzahlungspflicht bei arbeitgeberseitiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten 6 Monaten handele es sich ebenso wie bei dem Hinweis auf § 10
SchwbAV nicht um eine Nebenbestimmung zum Leistungsbescheid. Bei verständiger Würdigung hätten diese Passagen des Leistungsbescheides keinen Regelungscharakter. Die Beklagte habe unmissverständlich darauf hingewiesen, dass § 10
SchwbAV Rechtsgrundlage eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides sei. Ersichtlich habe die Beklagte deshalb keine eigene, dem Leistungsbescheid immanente Rechtsgrundlage für einen späteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid schaffen wollen. Der Hinweis auf eine mögliche Rückzahlung des Zuschusses könne nur so verstanden werden, dass es sich hierbei um die Rechtsfolge handele, die sich aus Sicht der Beklagten aus § 10
Abs. 1
SchwbAV ergebe.
Selbst wenn man jedoch in den erwähnten Passagen des Bewilligungsbescheides eine Nebenbestimmung sehen wollte, so sei diese rechtswidrig. Es fehle insoweit schon an einer schriftlichen Begründung. Im Übrigen widerspreche eine uneingeschränkte Rückzahlungsverpflichtung dem Zweck des Leistungsbescheides. Mit der Zuschussregelung werde die Schaffung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bezweckt. Nicht gewollt sei hingegen, einen konkreten Schwerbehinderten um jeden Preis 6 Monate lang in einem Arbeitsverhältnis halten zu wollen. Im Übrigen sei die Entscheidung der Beklagten -- wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt -- ermessensfehlerhaft, zumal sein -- des Klägers -- mangelndes Verschulden an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unberücksichtigt geblieben sei.
In der Berufungsverhandlung am 25. Juni 1999 hat der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 6. Mai 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zunächst sinngemäß ausgeführt, sie stützte das angefochtene Urteil. Etwaige arbeitsvertragliche Verfehlungen des Arbeitnehmers, die zur arbeitgeberseitigen Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses führen würden, hätten auf die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers keinen Einfluss. Ziel der Zuschussgewährung sei die dauerhafte Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der ersten 6 Monate der Beschäftigungszeit sei dieses Ziel nicht einmal im Ansatz erreicht, so dass der Arbeitgeber zur Rückzahlung der Leistungen zu verpflichten sei.
Mit Urteil vom 25. Juni 1999 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Beklagte die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Widerspruchsverfahren auf § 45
SGB X gestützt habe, sei dies nicht überzeugend. Denn für die von § 45
SGB X vorausgesetzte Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (hier: des Bewilligungsbescheides vom 29. Juni 1995) im Zeitpunkt seines Erlasses bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob § 48
SGB X einschlägig sei, sei jedenfalls für die Zeit vom 1. Juni bis einschließlich 18. Juli 1995 -- also vor dem Tag des Kündigungsschreibens, das als wesentliche Änderung in die für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen Verhältnissen angesehen werden könne -- fraglich. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die von der Beklagten ausdrücklich auf § 45
SGB X gestützte Entscheidung unter Ermessensgesichtspunkten in eine Entscheidung nach § 48
SGB X umgedeutet werden könne. Dies alles bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls stützten sich die angefochtenen Bescheide auf § 47
Abs. 2
SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt.
Auf die vom Bundessozialgericht (
BSG) zugelassene Revision des Klägers hat das
BSG mit Urteil vom 14. Dezember 2000 die Senatsentscheidung vom 26. Juni 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
LSG zurückverwiesen. Zur Begründung hat das
BSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Revision des Klägers sei im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das
LSG begründet. Der vom
LSG vertretenen Auffassung, die angefochtenen Bescheide ließen sich auf § 47
Abs. 2 Satz 1
Nr. 1
SGB X stützen, da der mit dem Verwaltungsakt verfolgte Zweck verfehlt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die Verwaltung könne nämlich einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt nur dann nach § 47
Abs. 2 Satz 1
Nr. 1
SGB X wegen Zweckverfehlung widerrufen, wenn die im Verwaltungsakt selbst zur Verwendung der bewilligten Leistung getroffene Zweckbestimmung verfehlt werde. Eine solche zum Widerruf berechtigende Zweckbestimmung sei entgegen der Auffassung des
LSG im Bewilligungsbescheid nicht enthalten. Auch das
LSG habe zur Konkretisierung des Zwecks auf die Vorschriften der SchwBAV zurückgreifen müssen. Der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides könne auch nicht auf eine Selbstverpflichtung des Zuwendungsempfängers oder eine im Bewilligungsbescheid getroffene Nebenbestimmung gestützt werden. Die Beklagte könne ihre Rückforderung auch nicht auf eine in den Bewilligungsbescheid aufgenommene Rückzahlungsverpflichtung stützen. Die Begründung des Bescheides enthalte allenfalls eine Belehrung über eine Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht jedoch eine entsprechende Nebenbestimmung. Schließlich bestehe auch keine spezielle Rechtsgrundlage für die Rückforderung der den Arbeitgebern nach § 33
Abs. 2
SchwbG zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen gezahlter Geldleistungen. Eine derartige Rechtsgrundlage sei erst durch das Gesetz vom 29. September 2000 (BGBl I Seite 1394) geschaffen worden, das hier jedoch nicht anzuwenden sei. § 10
SchwbAV enthalte die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine Rückforderung der gezahlten Zuschüsse nicht.
Ob die Voraussetzungen der §§ 45, 48, 50
SGB X für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides und eine Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 8.007,00 DM vorlägen, habe das
LSG -- von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend -- ausdrücklich offen gelassen. Die tatsächlichen Feststellungen reichten für eine abschließende Entscheidung des
BSG nicht aus, denn den getroffenen Feststellungen könne schon nicht eindeutig entnommen werden, ob der Kläger und M. überhaupt eine tatsächliche Beschäftigung in Aussicht genommen hatten und in welchem Umfang M. nachfolgend für die Firma B-V tätig gewesen sei. Das Urteil des
LSG sei danach mit den ihm zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das
LSG werde zunächst zu prüfen haben, ob die Bewilligungsentscheidung bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen oder ob die Rechtswidrigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei und von welchem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für eine Aufhebung vorgelegen hätten. Auf die -- der Beklagten bei Bewilligung wohl unbekannte -- Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1994 zum Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 1994 (
vgl. Bl. 26
ff. der Akte Arbeitsgericht Elmshorn 4 B Ca 1735/95) werde hingewiesen. Abhängig von dem Ergebnis dieser Prüfung werde das
LSG zu berücksichtigen haben, ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45
bzw. § 48
SGB X vorgelegen hätten. Das
LSG werde auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits macht der Kläger geltend: Es treffe nicht zu, dass zwischen ihm und M. bereits vor dem 1. April 1995 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1994. Diese Zusatzvereinbarung statuiere weder eine Arbeitsverpflichtung des M., noch sei ihr der Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses am 2. Januar 1995 zu entnehmen. Ein solches sei auch tatsächlich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt begründet worden. M. sei bis Ende März 1995 arbeitslos gewesen. Er selbst -- der Kläger -- habe um den Jahreswechsel 1994/95 den Sitz seiner Firma von H, Dweg, nach W verlegt. In diesem Zusammenhang habe M. zwei, drei Botengänge erledigt und ihn mit praktischen Ratschlägen unterstützt, etwa im Zusammenhang mit der Beantragung des Telefonanschlusses in Wedel. Die Zusatzvereinbarung regele auch nicht ansatzweise eine Arbeitsvergütung. Vielmehr sei klargestellt worden, dass M. für seine Gefälligkeiten nicht habe bezahlt werden sollen. Arbeitsbeginn sei der 1. April 1995 gewesen. Bei verständiger Würdigung sei der Zusatzvereinbarung zu entnehmen, dass er -- der Kläger -- von M. eine komplette Arbeitsplatzausstattung zum Preis von 18.000,00 DM gekauft habe und dass damit ein Arbeitsplatz im Hause des M. ausgestattet worden sei. Entgegen der nunmehr von der Beklagten vertretenen Auffassung stünden auch die in Ziffern 4 und 5 der Zusatzvereinbarung getroffenen Regelungen der Annahme eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.
Die Beklagte erwidert: Aus ihrer Sicht sei die angefochtene Aufhebungsentscheidung im Widerspruchsbescheid zu Recht auf § 45
SGB X gestützt worden. Aus der Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1994 zu dem Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 1994 ergebe sich nämlich, dass M. nicht erst am 1. April 1995 in die Firma eingetreten sei, sondern bereits vom 2. Januar bis 31. März 1995 im Arbeitseinsatz bei der Firma B-V im Dweg sowie im Rweg in H tätig gewesen sei. Somit sei davon auszugehen, dass M. am 1. April 1995 kein arbeitsloser Schwerbehinderter im Sinne der 2. Durchführungsverordnung zum
SchwbG gewesen sei. Wegen des mit Wirkung vom 2. April 1995 geschlossenen Anstellungsvertrages sei er zu diesem Zeitpunkt auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte die Bewilligung des Eingliederungszuschusses nicht erfolgen dürfen.
In Anbetracht der in Ziffern 1b, 4 und 5 der Zusatzvereinbarung enthaltenen Regelung sei auch sehr zweifelhaft, ob überhaupt ein "ordentliches" Arbeitnehmerverhältnis mit Austausch von Arbeit und Gehaltszahlung stattgefunden habe, zumal ab 1. Juni 1995 offenbar keine Gehaltszahlung sowie keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt sei. Auf Vertrauensschutztatbestände des § 45
Abs. 2
SGB X könne der Kläger sich nicht berufen.
In der Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2002 hat der Senat M. als Zeugen zu den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Ausgestaltung seiner Beschäftigung bei dem Kläger im Jahre 1995 gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.
Der Zeuge hat dem Senat verschiedene Schriftstücke vorgelegt, von denen Kopien zur Gerichtsakte genommen und den Beteiligten ausgehändigt worden sind.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
ihm Gelegenheit zu geben, zu den vom Zeugen überreichten Schriftstücken binnen vier Wochen ab Erhalt Stellung zu nehmen.
Im Übrigen wiederholen die Beteiligten ihre Anträge aus der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 1999.
Dem Senat haben die Gerichtsakten einschließlich der Akten des Revisionsverfahrens und die hier einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auszugsweise Kopien der zeitweise beigezogenen Akten des von M. gegen den Kläger durchgeführten Arbeitsrechtsstreits (Arbeitsgerichts Elmshorn, Az. 4b Ca 1735/95) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat hat sich durch den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2002 sinngemäß gestellten Vertagungsantrag nicht gehindert gesehen, abschließend über die Berufung zu entscheiden. Soweit der Klägervertreter beantragt hat, ihm Gelegenheit zu geben, zu den von dem Zeugen in der Berufungsverhandlung überreichten Schriftstücken binnen vier Wochen nach Erhalt Stellung zu nehmen, bestand hierzu kein Anlass. Denn auf die von dem Zeugen überreichten Schriftstücke kommt es zur Überzeugung des Senats für die Entscheidung des Rechtsstreits insoweit nicht an, als es sich um Unterlagen handelt, die sich zuvor nicht bei den Akten des gerichtlichen Verfahrens befunden haben. Der Senat hat diese Unterlagen bei seiner Entscheidung ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Soweit der Zeuge auch die vom
BSG beschriebene Zusatzvereinbarung vorgelegt hat, befand sich diese bereits vor der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2002 bei den Akten. Von dieser Unterlage ist deshalb auch keine weitere Kopie zur Gerichtsakte genommen oder den Beteiligten ausgehändigt worden. Dem Klägervertreter ist diese Zusatzvereinbarung mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Juni 2002 übersandt worden, nachdem ihn die inhaltsgleiche Verfügung vom 17. September 2001 offenbar nicht erreicht hatte. In dem anwaltlichen Schriftsatz vom 6. Juni 2002 ist auch ausführlich zu dieser Zusatzvereinbarung Stellung genommen worden. Insoweit war dem Klägervertreter diese Unterlage bekannt; es bestand keinesfalls Anlass, ihm hierzu erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Auch sonst hat der Senat keinen Anlass gesehen, den Rechtsstreit zu vertagen. Insbesondere hielt der Senat es nicht für erforderlich, den Kläger vor einer Entscheidung des Rechtsstreits persönlich zu hören. Dies ist auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht beantragt worden. Zwar war in der Ladungsverfügung zunächst vorsorglich das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden. Diese Anordnung ist -- insbesondere aus Kostengründen -- aufgehoben worden, nachdem bekannt wurde, dass der Kläger derzeit in W wohnhaft ist. Bei erneuter Überprüfung der Entscheidungsgrundlage ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt für eine Entscheidung hinreichend aufgeklärt ist. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das
BSG hatte der Kläger auch über seinen Prozessbevollmächtigten hinreichend Gelegenheit, zu den vom
BSG für entscheidungserheblich gehaltenen Fragen Stellung zu nehmen, insbesondere den Hinweis auf die Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1994 aufzugreifen und sich spätestens nach Übersendung eines Abdrucks hiervon an seinen Prozessbevollmächtigten inhaltlich zu äußern. Dem Klägervertreter ist auch mit Verfügung vom 22. November 2002 mitgeteilt worden, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben worden ist, so dass auch insoweit hinreichend Gelegenheit für etwaige ergänzende Informationsgespräche zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten bestand.
Inhaltlich erweist sich die Berufung unter Zugrundelegung der
BSG-Entscheidung vom 14. Dezember 2000, an die der Senat gebunden ist (§ 170
Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz --
SGG --) als nicht begründet. Auf die Rechtsauffassung des Senats in dem Urteil vom 25. Juni 1999 kommt es nach dessen Aufhebung durch das
BSG nicht mehr an. Angemerkt sei jedoch, dass der Senat nach erneutem Überdenken der damals getroffenen Entscheidung Zweifel hat, ob die zur Frage der Umdeutung der auf § 45
SGB X gestützten Entscheidung in eine Entscheidung nach § 48
SGB X unter Ermessensgesichtspunkten geäußerten Bedenken berechtigt waren. Hinzuweisen ist insoweit auf die in § 152
Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (
AFG) enthaltenen Regelungen, die sowohl für § 45
SGB X als auch für § 48
SGB X gebundene Entscheidungen der Beklagten vorsahen. Zwar ist die Rechtsgrundlage der ursprünglich bewilligten Leistung nicht im
AFG, sondern in § 33
Abs. 2
SchwbG geregelt. § 152
AFG (in der vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl I Seite 2353) enthält jedoch für den gesamten Bereich des Arbeitsförderungsrechts Sonderregelungen, die gemäß § 37
SGB I den Bestimmungen des
SGB X vorgehen. Vor diesem Hintergrund dürfte es sich hier in beiden Fällen um gebundene Entscheidungen handeln, so dass eine Umdeutung der auf § 45
SGB X gestützten Entscheidung in eine solche nach § 48
SGB X bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen möglich wäre. Dies bedarf hier indessen keiner Vertiefung. Denn die Beklagte hat die angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung im Widerspruchsverfahren zu Recht auf §§ 45, 50
SGB X gestützt.
§ 45
SGB X enthält Regelungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Dass der Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 1995 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Umstand, dass M. bereits vor dem Zeitpunkt des von der Beklagten angenommenen Beginns seiner Beschäftigung bei der Firma B-V am 1. April 1995 bei dieser Firma beschäftigt war. Nach den überzeugenden Schilderungen des Zeugen in der Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2002 war dieser nämlich bereits seit Anfang Januar 1995 im Geschäftsbetrieb des Klägers tätig. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines bereits zu Beginn des Jahres 1995 wirksam gewordenen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist.
Damit lagen die Voraussetzungen einer Förderung der Einstellung zum 1. April 1995 nicht vor. Grundlage der Bewilligung der Leistung war die Einstellung des M. zum 1. April 1995. Gemäß § 33
Abs. 1
Nr. 3
SchwbG oblag der Beklagten die besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen. Gemäß § 33
Abs. 2
SchwbG konnte die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung nach
Abs. 1
Nr. 3 Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln Geldleistungen gewähren, wenn diese insbesondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung nach § 5
SchwbG hinaus
1. in § 6
Abs. 1
SchwbG genannte Schwerbehinderte oder
2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, oder
3. Schwerbehinderte im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder
4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, insbesondere in den Fällen des § 9
Abs. 2
SchwbG, oder
5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung, insbesondere in den Fällen des § 10
Abs. 2
S. 2
SchwbG,
einstellen. Ergänzende Vorschriften finden sich in der
SchwbAV. Gefördert wird danach die Einstellung bestimmter arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter Schwerbehinderter, u.a. solcher, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 3
Abs. 1
Nr. 2
SchwbAV). Vorliegend ist die Förderung nach § 33
Abs. 2
Nr. 1
SchwbG i.V.m. § 3
Abs. 1
Nr. 3
SchwbAV erfolgt: M. war als Schwerbehinderter anerkannt und hatte das 50. Lebensjahr vollendet (§ 6
Abs. 1
Nr. 2
SchwbG). Die übrigen Alternativen von § 33
Abs. 2
SchwbG, § 3
Abs. 1
SchwbAV waren ersichtlich nicht erfüllt; insbesondere lag kein Fall des § 33
Abs. 2
Nr. 2
SchwbG vor, nachdem M. erst seit dem 16. Mai 1994 arbeitssuchend gemeldet war. Nachdem M. bereits seit Anfang 1995 in den Diensten der
Fa. B-V stand, fehlte es zum 1. April 1995 an einer förderungsfähigen Einstellung. Die Einstellung des M. bereits zum 2. Januar 1995 war hingegen nicht Gegenstand des vom Kläger gestellten Förderungsantrags; diese Einstellung ist ersichtlich auch unabhängig von einer Förderung durch die Beklagte erfolgt.
Dass M. tatsächlich bereits ab Anfang Januar 1995 bei der Firma B-V beschäftigt war, folgt zunächst aus seiner in der Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2002 gemachten Aussage. M. hat angegeben, dass der Kläger ihn bereits ab Anfang Januar 1995 habe einstellen wollen. Nachdem ihm -- dem Zeugen -- gesagt worden sei, dass eine Förderung erst ab 1. April 1995 erfolgen könne, sei er gleichwohl ab 1. Januar für den Kläger tätig gewesen. Der Kläger habe von ihm die in seiner Wohnung bestehende Büroeinrichtung gekauft. Hierfür habe er einen Betrag von -- nach seiner Erinnerung -- 10.600,00 DM erhalten. Die Büroeinrichtung sei jedoch in seinem Eigentum verblieben. Dies sei quasi die Bezahlung dafür gewesen, dass er schon ab 1. Januar für den Kläger tätig gewesen sei. Er -- der Zeuge -- habe während dieser Zeit versucht, möglichst viele Mitarbeiter zu gewinnen. Er habe Material gekauft, es abgeholt und anderen Firmen in Rechnung gestellt. Im Prinzip habe er dieselbe Tätigkeit verrichtet wie nach dem 1. April 1995. Er habe ab 1. Januar 1995 komplett gearbeitet und sei jeden Tag im Büro gewesen, was der Vermieter bezeugen könne. Teilweise habe er auch Zuhause gearbeitet, weil dort sein
PC gestanden habe.
Der Senat hält diese Angaben des Zeugen für glaubhaft, zumal sie -- anders als die Schilderungen des Klägers -- den Inhalt der getroffenen Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1994 nachvollziehbar erscheinen lassen. Hätte M. wirklich -- wie der Kläger behauptet hat -- für diesen in der Zeit vor dem 1. April 1995 nur einzelne Gefälligkeiten verrichtet, wäre die Vergütung der Büroeinrichtung des Zeugen mit einem Betrag von 10.600,00 DM (so der Zeuge)
bzw. 18.000,00 DM (so die Zusatzvereinbarung) nicht nachvollziehbar. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich die Büroeinrichtung im Hause des Zeugen befand und dort auch nach dem in der Zusatzvereinbarung beschriebenen "Kauf" verbleiben sollte. Dass der Kläger insoweit eine Büroeinrichtung ohne erkennbare Gegenleistungen gleichen Werts ankaufen würde, ist nicht nachzuvollziehen. Vor allem ist in diesem Zusammenhang die in Ziffer 1 Buchst. b der Zusatzvereinbarung getroffene Regelung von Bedeutung, wonach mit diesem "Kauf" der Arbeitseinsatz des Zeugen für die Zeit vom 2. Januar bis 31. März 1995 für die Firma B-V abgegolten sein sollte. Ergänzend ist ausdrücklich die Regelung aufgenommen worden, dass eine zusätzliche Bezahlung nicht erfolge. Ist die Überlassung dieses Betrages an den Zeugen jedoch danach letztlich als Gegenleistung für einen erbrachten Arbeitseinsatz in den Monaten Januar bis März 1995 anzusehen, so spricht dieser Umstand in besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit der von dem Zeugen in der Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2002 gemachten Angaben.
An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat der Senat keine Zweifel. Zwar verkennt der Senat nicht, dass es zwischen dem Zeugen und dem Kläger im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses offensichtlich zu einer Zerrüttung gekommen ist, an die sich ein Arbeitsrechtsstreit angeschlossen hat. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge ein besonderes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreit hat und im Hinblick hierauf die Unwahrheit gesagt haben könnte. Dafür, dass dem Zeugen seine Aussage abgenommen werden kann, spricht auch der Umstand, dass er trotz wiederholten Hinweises des Prozessbevollmächtigten des Klägers, er -- der Zeuge -- könnte sich der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung aussetzen, bei seinen Angaben geblieben ist. Sollte der Zeuge in der Zeit vor dem 1. April 1995 im Leistungsbezug der Beklagten gestanden haben, würde er sich durch die von ihm gemachten Angaben einer entsprechenden Strafanzeige und einer möglichen Erstattungsforderung der Beklagten ausgesetzt sehen. Der Zeuge hat in der Berufungsverhandlung angegeben, er könne nicht mehr genau erinnern, ob er sich seinerzeit noch im Leistungsbezug der Beklagten befunden habe. Wenn er gleichwohl die vorstehend beschriebenen Angaben gemacht hat, spricht dieser Umstand aus den genannten Gründen für seine Glaubwürdigkeit.
In besonderem Maße spricht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen auch der Umstand, dass er trotz der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten und vom Senat durchgeführten Beeidigung bei seiner Aussage geblieben ist. Darüber, dass er sich im Falle der Beeidigung mit einer Falschaussage dem besonderen Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, ist der Zeuge zuvor ausdrücklich belehrt worden. Im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat dem Antrag auf Beeidigung gefolgt (§ 118
Abs. 2
SGG). Nach diesem Umstand besteht nunmehr indessen in Ermangelung von Anhaltspunkten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, besonderer Anlass, von der Richtigkeit der gemachten Angaben auszugehen.
Nach allem war der von der Beklagten aufgehobene Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Auch die weiteren Voraussetzungen für seine Rücknahme nach § 45
SGB X liegen vor. Nach § 45 Abs 4 Satz 2
SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn die Behörde den Rücknahmebescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlässt. Diese Frist ist hier eingehalten, nachdem zwischen der Aufhebungsentscheidung vom 9. Oktober 1995 und dem Datum des Bewilligungsbescheides nur wenige Monate lagen.
Ebenso ist die Frist des § 45
Abs. 3
SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann, gewahrt. Ob die Frist hier aus Gründen der Unlauterkeit auf 10 Jahre verlängert war, bedarf keiner Entscheidung.
Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, weil die Voraussetzungen von § 45
Abs. 4 Satz 1 vorlagen. Denn der Bewilligungsbescheid beruhte im Sinne von § 45
Abs. 2 Satz 3
Nr. 3
i. V. m. § 45
Abs. 4 Satz 1
SGB X auf Angaben, die der Begünstigte -- der Kläger -- vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger zwar bei Beantragung der Förderung den Anstellungsvertrag, nicht aber die Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1994 vorgelegt hat, ist von vorsätzlichem Verschweigen des Beschäftigungsbeginns bereits zum 1. bis 2. Januar 1995 auszugehen.
Aus demselben Grund kann der Kläger sich auch nicht im Sinne von § 45
Abs. 2 Satz 3
SGB X auf Vertrauensschutz berufen.
Ob die Beklagte vorliegend eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte oder ob es sich -- wie eingangs problematisiert -- um eine gebundene Entscheidung im Sinne von § 152
Abs. 2
AFG gehandelt hat, kann hier offen bleiben. Denn selbst bei Annahme eines Ermessenspielraums lägen Ermessensfehler nicht vor. Zumindest in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1997 hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen und die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte nachvollziehbar dargelegt. Dies hält der Senat für rechtsfehlerfrei. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.
Nach allem ist die angefochtene Aufhebungsentscheidung rechtsfehlerfrei.
Die Erstattungsforderung der Beklagten entspricht § 50
Abs. 1 Satz 1
SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Zur Höhe begegnet die Rückforderungen keinen Bedenken, nachdem der Kläger für die Monate Juni und Juli 1995 jeweils eine Förderung in Höhe von 2.340,00 DM zuzüglich des einmalig gewährten Urlaubsgeldes von 3.327,00 DM erhalten hat. Hieraus errechnet sich der geltend gemachte Rückforderungsbetrag von 8.007,00 DM.
Ob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1995 -- mit der Folge weiterer Erstattungsforderungen -- hätte aufheben können oder müssen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens umfasst, folgt aus § 193
SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160
Abs. 2
SGG die Revision zuzulassen.