Streitig ist die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses (
EGZ) in Höhe von 18.707,04 DM ( 9.564,76 Euro).
Der Kläger ist Dachdeckermeister und unterhält einen Dachdeckereibetrieb.
Am 28. April 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines
EGZ bei erschwerter Vermittlung für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für den Zeugen ... Wi, der ab dem 02.06.1998 als Holzbearbeiter beschäftigt werden sollte.
Unter dem 12. Mai 1998 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung in der er sich
u. a. verpflichtete, den
EGZ zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gelte nicht, wenn
u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Kläger den Grund hierfür zu vertreten habe. Unter dem 13. Mai 1998 schlossen der Kläger und der Zeuge ... Wi einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 02.06. 1998 unter Bezugnahme auf die im Dachdeckerhandwerk gültigen Tarifverträge.
Nachdem die Beklagte in einem internen Vermerk die Förderungsbedürftigkeit des Zeugen Wi
u. a. auf Grund des bestehenden Grades der Behinderung von 60 nach dem Schwerbehindertengesetz bejaht hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. September 1998 den
EGZ wie beantragt für die Dauer vom 02.06. 1998 bis 01.06.2000 und errechnete einen
EGZ in Höhe von 1.558,92 DM monatlich für die Zeit bis zum 01.06. 1999 und in Höhe von 1.247,13 DM monatlich ab dem 02.06.1999.
Am Freitag, dem 23. April 1999 händigte der Kläger dem Zeugen Wi eine auf den 25. März 1999 datierte "ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses" zum 26.04.1999 aus, in der zur Begründung betriebswirtschaftliche Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wurden.
Unter dem 26.04.1999 reichte der Kläger eine Formularerklärung zur Gewährung von
EGZ ein, die vom Zeugen Wi gegengezeichnet worden war. Hierin hieß es, das Beschäftigungsverhältnis sei durch den Arbeitgeber am 29.04. 1999 (letzter Arbeitstag) gelöst worden.
Am 28. April 1999 erhob der Zeuge Wi beim Arbeitsgericht Schwerin "Kündigungsschutzklage" und berief sich
u. a. darauf, dass sein Kündigungsschutz (Schwerbehindertenausweis 60 %) durch seinen Arbeitgeber nicht eingehalten worden sei. Ausweislich der beigezogenen Arbeitsgerichtsakte beantragte der Zeuge Wi festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben vom 25.03.1999 nicht zum 26.04. 1999 beendet worden sei. Am 26.05.1999 schlossen der Kläger und der Zeuge Wi folgenden arbeitsgerichtlichen Vergleich:
"1. Die Parteien stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen auf arbeitgeberseitige Veranlassung durch fristgemäße Kündigung der Beklagten mit Wirkung zum 23.05.1999 beendet worden ist.
2. Der Beklagte wird dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilen und die sich daraus ergebenen Nettobeträge an den Kläger auszahlen.
3. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt."
Noch unter dem 26. April 1999 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung des gewährten
EGZ an. Mit Schreiben vom 28.04.1999 teilte der Kläger mit, dass er an fast allen Ausschreibungen teilnehme, denen er gewachsen sei, leider in der letzten Zeit immer ohne Erfolg.
Am 10. Mai 1999 teilte der Kläger dem Zeugen Wi zunächst telefonisch und nachfolgend schriftlich mit, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung weiter fortbestehe. Der Zeuge Wi wurde aufgefordert, die Arbeitspapiere wieder vollständig auszuhändigen. Sei eine Beschäftigung seitens des Zeugen Wi nicht möglich, werde schnellstmöglich um Nachricht gebeten. Der Zeuge Wi, der sich am 26.04.1999 arbeitslos gemeldet hatte, reichte eine am 10.05.1999 durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin DM Ge ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit seit 10.05.1999 voraussichtlich bis zum 31. 05.1999 beim Arbeitsamt ein und teilte dies dem Kläger sowohl mündlich als auch mit Schreiben vom 18.05.1999 mit. Der Kläger veranlasste eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Durch den MDK wurde die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 28.05.1999 beendet. Ab dem 29.05.1999 bezog der Zeuge Wi Arbeitslosengeld. Dieser Bewilligung lag
u. a. die Bescheinigung
gem. § 312
SGB III des Klägers vom 10.05.1999 zugrunde, in dem es
u. a. hieß, das Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitgeber beendet worden, da
z. Z. keine Aufträge bestünden.
Auf Veranlassung der Beklagten reichte der Kläger unter dem 15.06.1999 eine erneute Formularerklärung zur Gewährung von
EGZ in Ergänzung des arbeitsgerichtlichen Vergleiches zur Akte, in dem es nunmehr hieß, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Zeugen Wi sei am 23.05.1999 durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gelöst worden. Diese Formularerklärung ist vom Zeugen Wi nicht gegengezeichnet.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.06.1999 forderte die Beklagte vom Kläger den gewährten
EGZ im Zeitraum vom 02.06.1998 bis zum 01.06.1999 in Höhe von 18.707,04 DM zurück. Zur Begründung hieß es, im Vergleich des Gerichtes sei nachdrücklich festgestellt worden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen erfolgt sei. Mit der fristgemäßen Kündigung sei keine Mitschuld des Arbeitnehmers festgestellt worden.
Seinen fristgemäßen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, dass sich der Dachdeckerbetrieb im Frühjahr 1999 in einer ausgesprochen komplizierten Situation befunden habe, da faktisch keine Aufträge vorgelegen hätten. Der Kläger habe sich daher entschlossen, von seinen 7 Mitarbeitern 3 Mitarbeiter zu kündigen. So sei auch dem Zeugen Wi am 23.04.1999 die Kündigung ausgesprochen worden. In der am 26.05.1999 durchgeführten arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Auftrage desselben die Kündigung zurückgezogen. Er habe erklärt, dass er bereit wäre, einen entsprechenden Vergleich abzuschließen, dass aus der Kündigung keinerlei Rechte mehr hergeleitet würden. Der Zeuge Wi, im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch seinen Vater vertreten, habe mitteilen lassen, dass man daran kein Interesse habe, sondern dass seitens des Zeugen Wi ein Interesse daran bestünde, das Arbeitsverhältnis aufzuheben. Der Zeuge Wi habe nicht mehr beim Kläger arbeiten wollen. Durch den Vater des Zeugen Wi sei jedoch um die Formulierung des Vergleiches wie vorliegend gebeten worden. Der Kläger habe also dem Zeugen Wi die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten. Er habe seinen Irrtum korrigiert. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei auf Initiative des Zeugen Wi hin erfolgt, der nicht mehr bereit gewesen sei, beim Kläger -- aus welchen Gründen auch immer -- zu arbeiten.
Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat die Beklagte am 27.09.1999 mit dem Zeugen Wi sowie dessen Vater Rücksprache genommen. Ausweislich der Gesprächsnotizen habe der Zeuge Wi erklärt, dass von einer Weiterbeschäftigung im Arbeitsgerichtsverfahren keine Rede gewesen sei. Auch habe er ein Schreiben bezüglich der Rücknahme der Kündigung nicht erhalten. Der Vater des Zeugen Wi (K-P Wi) ließ sich ausweislich der Gesprächsnotiz der Beklagten dahin ein, dass der Kläger seinen Sohn noch bis zum 25.04.1999 (richtig: 23.04.) habe arbeiten lassen und dann die Kündigung rückdatiert auf den 25.03.1999 ausgesprochen habe. Nach dem sein Sohn zusammen mit seiner Tante zur Klärung der Angelegenheit beim Kläger vorgesprochen habe, sei die Kündigung mit mangelnden Aufträgen begründet worden. Von der Einhaltung der Kündigungsfrist
bzw. einer Weiterbeschäftigung habe der Kläger nichts hören wollen. Daraufhin sei dann Klage wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist beim Arbeitsgericht erhoben worden. Auf Grund der hoben nervlichen Belastung (
u. a. auch durch telefonische Beschimpfungen des Klägers) sei sein Sohn zusammengebrochen; danach sei er für längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger habe seinen Sohn beschimpft, da er ihm angeblich seine Schwerbehinderung verschwiegen habe. Unabhängig davon, dass die Einstellung seines Sohnes seines Wissens gerade auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und den damit verbundenen Fördermöglichkeiten erfolgt sei, habe auch den letztlich an seinen Sohn von dem Kläger zurückgesandten Arbeitspapieren die Kopie des Schwerbehindertenausweises beigelegen. Eine Rücknahme der Kündigung sei seinem Sohn nicht zugegangen; er sei lediglich im Dorf von der Ehefrau des Klägers angesprochen worden, er solle nicht "auf faulkrank machen" und wieder zur Arbeit kommen; danach habe sein Sohn eine Vorladung zur medizinischen Begutachtung durch die Krankenkasse erhalten. Diese medizinische Begutachtung habe -- zum völligen Unverständnis der Hausärztin seines Sohnes -- zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit geführt. Während der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht sei die Kündigung seitens des vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht zurückgezogen worden; dieser sei auch sehr erstaunt über die ihm erst anlässlich dieser Verhandlung bekannt gewordene Rückdatierung der Kündigung gewesen. Letztlich habe man sich auf eine fristgerechte Kündigung zum 25.05.1999 (richtig: 23.05.1999) geeinigt. Auf Grund der vorgenannten Vorfälle habe sein Sohn sicher kein großes Interesse gehabt, wieder beim Kläger zu arbeiten; zumal er in diesem Fall von kommenden Schikanen hätte ausgehen müssen (deshalb sei auch lediglich auf Einhaltung der Kündigungsfrist geklagt worden). Eine Ablehnung einer konkret angebotenen Weiterbeschäftigung sei jedoch definitiv nicht erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1999 wies die Beklagte den Widerspruch sodann zurück. Nach § 223 Abs 2
S. 2
Nr. 2
SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung sei der
EGZ zurückzuzahlen. Tatsache sei, dass das Arbeitsverhältnis auch nach der angefochtenen arbeitgeberseitigen Kündigung durch den eindeutigen arbeitsgerichtlichen Vergleich aus betriebsbedingten Gründen auf arbeitgeberseitige Veranlassung durch fristgemäße Kündigung des Klägers beendet worden sei. Damit sei die arbeitgeberseitige Kündigung explizit festgestellt. Insoweit sei es ohne rechtliche Bedeutung, dass der Kläger nach Klageerhebung die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer Wi sowohl mündlich als auch schriftlich widerrufen haben wolle; zumal die Kündigung bereits durch Anfechtung nicht rechtswirksam geworden sei.
Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 10. November 1999 hat der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin weiter verfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren hat er zur Begründung vortragen lassen, dass er sofort, nachdem ihm von seinem Prozessbevollmächtigten wegen des vorliegenden Rechtsmangels der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle die Unwirksamkeit der Kündigung offenbar geworden sei, am 10.05.1999 den Zeugen Wi telefonisch aufgefordert habe, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 18.05.1999 habe der Zeuge Wi mitgeteilt, dass er bis zum 31.05.1999 krankgeschrieben wäre und daher die Arbeit nicht aufnehmen könne. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe im Zuge der Erörterung im arbeitsgerichtlichen Gütetermin vom 26.05.1999 erklärt, dass die Kündigung zurückgenommen wäre und dass aus dem Schriftsatz vom 18.05.1999 des Zeugen Wi zu entnehmen sei, dass dieser auch der Rücknahme zugestimmt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe seinerzeit daher angeregt, dass ein Vergleich abzuschließen wäre, wonach aus der Kündigung keine Rechte hergeleitet würden. Der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Zeugen Wi habe jedoch erklärt, dass dieser kein Interesse hätte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ausschließlich aufgrund dieses Begehrens des Zeugen Wi sei das Arbeitsverhältnis dann durch Vergleich beendet worden. Der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei vom Kläger nicht zu vertreten. Das Arbeitsverhältnis sei wieder aufgenommen worden und die irrtümlich ausgesprochene Kündigung gar nicht mehr relevant. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat der Kläger die Ablichtung der handschriftlichen Aufzeichnung seines Prozessbevollmächtigten über den vor dem Arbeitsgericht am 26.05.1999 durchgeführten Gütetermin zur Akte gereicht.
Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat das SG Schwerin im Verhandlungstermin vom 22.02.2001 den Zeugen Wi zu den Umständen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger vernommen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge erklärt, am 24. April sei er nach Feierabend nochmals in das Büro des Klägers gefahren. Dieser habe ihm damals die Kündigung ausgesprochen und ein Kündigungsschreiben ausgehändigt. Hintergrund sei gewesen, dass der Kläger ausgedrückt habe, dass er aus betriebswirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden müsse, was ihm auch sehr Leid täte. Der Zeuge habe dann seine Tante aufgesucht, die anhand des Schreibens festgestellt habe, dass dieses auf den 25. März zurückdatiert sei. Der Kläger sei daraufhin nochmals zusammen mit der Tante aufgesucht worden und habe erklärt, die Kündigung sei wirksam. Es sei dann Klage beim Arbeitsgericht eingereicht worden, die mit einer Einigung geendet habe, wonach das Arbeitsverhältnis beendet werde. Er habe sich damals nicht vorstellen können, dass das Arbeitsklima nach der Kündigung wieder das Gleiche sein könnte, wie zuvor. Der Krankenschein sei an das Arbeitsamt gesandt worden. Dies habe seine Tante erledigt. Auch sei ihm ein Angebot des Klägers auf Weiterarbeit zugegangen. Seine Tante habe dem Kläger mitgeteilt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitsamt vorliege.
Mit Urteil vom 22. Februar 2001 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung -- auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird -- hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, weil er durch die am 24. April 1999 gegenüber dem Zeugen ausgesprochene Kündigung, die im Übrigen aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, letztlich die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt habe. Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers ergebe sich aus § 223
SGB III. Von der Rückzahlung könne nicht nach § 223
Abs. 2 Ziff. 2
SGB III abgesehen werden. Es sei davon auszugehen, dass letztlich der Zeuge die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses abgelehnt habe. Der Zeuge habe insofern ausgeführt, er habe sich nicht vorstellen können, dass nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger das Arbeitsklima dasselbe sein könnte, wie vorher. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge, aufgrund der Kündigung des Klägers, arbeitsunfähig krank gewesen sei und insofern nachvollziehbar davon auszugehen sei, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Zeugen für ihn nicht mehr zumutbar gewesen sei. Ursächlich für diesen Zustand sei allerdings die am 24. April 1999 vom Kläger an den Zeugen übergebene Kündigung. Insofern sei ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie sie ihren Niederschlag im arbeitsgerichtlichen Vergleich gefunden habe, die ursprünglich vom Kläger ausgesprochene Kündigung. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge keinerlei Anlass für eine Kündigung gegeben. Maßgeblich seien vielmehr betriebswirtschaftliche Gründe gewesen. Insgesamt habe die Kammer davon ausgehen müssen, dass letztlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Grund zurückgehe, den der Kläger durch den Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Zeugen gesetzt habe, ohne dass dieser Anlass dafür gegeben habe. Hieran ändere auch die angebotene Weiterbeschäftigung durch den Kläger nichts mehr, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit des Zeugen vorgelegen habe und der Zeuge aus den dargelegten Gründen nachvollziehbar an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr habe interessiert sein können.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 09. April 2001 bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, das SG sei zu Unrecht und fälschlich davon ausgegangen, dass der Zeuge Wi durch den Ausspruch der Kündigung kausal krank geworden wäre. Hierfür gebe weder die Aktenlage, noch die Aussage des Zeugen Wi irgendetwas her. Das Urteil beruhe auch auf dieser fehlerhafterweise ins Blaue hineingetroffenen Annahme des Gerichtes. Der Zeuge Wi habe dem Kläger nach der Aufforderung zur Weiterarbeit mitgeteilt, dass er arbeitsunfähig krankgeschrieben wäre. Der Zeuge sei also davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis fortbestünde und habe entsprechend seinen Arbeitgeber von der bestehenden Arbeitsunfähigkeit informiert. Dies sei nur so zu deuten, als dass der Zeuge Wi der Rücknahme der Kündigung zumindest konkludent zugestimmt habe. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Zeuge Wi das Arbeitsverhältnis nicht habe fortsetzen wollen. Der Zeuge Wi habe im Rahmen seiner Vernehmung vom 22.02.2001 zugestanden, dass die Initiative für den Vergleichsabschluss von ihm ausgegangen wäre. Für die Annahme der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lägen keinerlei objektive Anknüpfungspunkte vor. Der Zeuge Wi habe in seiner Vernehmung erklärt, der Kläger habe ihm bei Ausspruch der Kündigung erklärt, dass es ihm sehr Leid täte, das Arbeitsverhältnis zu beenden, dass er aber aus betriebswirtschaftlichen Gründen hierzu genötigt werde. Aus dieser Aussage werde deutlich, dass irgendeine Klimaverschlechterung im Arbeitsverhältnis oder persönliche Vorwürfe gegen den Zeugen Wi nicht vorgelegen hätten. Das SG Schwerin gehe rechtsirrig davon aus, dass die Regelung des § 223
Abs. 2 Ziff. 2
SGB III nicht anzuwenden wäre, da der Arbeitgeber den Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hätte. Nur konkrete Pflichtverstöße ließen das Recht des Arbeitgebers, sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu berufen, entfallen. Ein solcher Pflichtverstoß liege nicht vor. Der Kläger habe seinen Fehler -- den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung -- unverzüglich korrigiert. Der letztlich maßgebliche Aufhebungsvertrag sei allein auf Initiative des Zeugen Wi hin geschlossen worden und mithin nicht vom Kläger zu vertreten. Die vom Kläger ursprünglich ausgesprochene Kündigung sei mangels Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach § 15 Schwerbehindertengesetz nichtig gewesen, d h von Anfang an unwirksam. In der Literatur sei es unstrittig, dass vor Zustellung einer Kündigungsschutzklage der Arbeitgeber sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beziehen könne. In der Erhebung der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung liege die antizipierte Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung. Wenn dies schon für sozialwidrige Kündigungen gelte, müsse bei einer Kündigung, die offensichtlich nichtig sei, ebenfalls die Möglichkeit bestehen, sich von der Erklärung zu distanzieren.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 22.02.2001 verkündeten Urteils des Sozialgerichts Schwerin den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung heißt es, ausweislich des Verwaltungsvorganges habe der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2001 mitgeteilt, dass er das Beschäftigungsverhältnis mit dem Zeugen Wi aus betriebsbedingten Gründen gelöst habe. In einem weiteren Schreiben habe er noch einmal ausführlich die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kündigung erläutert. Der Zeuge Wittchen habe diese Kündigung eben nicht akzeptiert, sondern eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Sofern der Prozessbevollmächtigte des Klägers vortrage, der Zeuge Wi sei von der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen, da er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber eingereicht habe, sei festzustellen, dass sich der Zeuge bereits am 24.04.1999 arbeitslos gemeldet habe. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten sei dem Zeugen die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des Verhaltens des Klägers auch nicht zuzumuten gewesen.
Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat der Senat die Akten des Arbeitsgerichtes Schwerin ... sowie die Leistungsakten des Zeugen Wi (Kd.-Nr.: ...) beigezogen und den Zeugen Wi erneut zu den Umständen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger vernommen. Darüber hinaus hat der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zeugen zu dem Ablauf der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung v. 26. 05.1999 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des Arbeitsgerichtes Schwerin und des erkennenden Gerichtes, die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Schwerin die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.1999 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Der Kläger ist hierdurch nicht beschwert i.
S. von § 54
Abs. 2
S. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Die Voraussetzungen für die Rückforderung des dem Kläger vom 02.06.1998 bis zum 01.06.1999 gewährten Eingliederungszuschusses in Höhe von 18.707,04 DM (9.564,76 Euro) liegen vor.
Nach § 223
Abs. 2
SGB III in der bis zum 31.07.1999 geltenden und hier maßgeblichen (
vgl. hierzu
BSG vom 21. 03.2002 -- B 7 AL 48/01 R) Fassung ist der
EGZ zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, dass Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder
3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Die Regelvoraussetzungen für eine Rückforderung nach § 223
Abs. 2
S. 1
SGB III liegen ohne Weiteres vor.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128
SGG) steht zur Überzeugung des Senates, insbesondere in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 223
Abs. 2
SGB III zugunsten des Klägers nicht erfüllt sind.
Hierbei gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Ausnahmeregelungen des § 223
Abs. 2
S. 2 Ziff. 1 u. 3 bietet.
Streitig ist allein, ob die Voraussetzungen des § 223
Abs. 2
S. 2
Nr. 2
SGB III erfüllt sind. Auch dies ist jedoch nicht der Fall:
Während die Vorgängervorschrift des § 49
Abs. 4 2. Halbsatz 1. Alternative
AFG die Rückzahlungsverpflichtung lediglich entfallen ließ, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet hat, lässt es § 223
Abs. 2
S. 2
Nr. 2
SGB III ausreichen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt. Nach der Gesetzesbegründung (
vgl. BT-Drucksache 13/4941
S. 193, zitiert nach Hennig,
SGB III, § 223 Rz. 19) soll die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers dann entfallen, wenn der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf den Arbeitgeber zurückzuführen ist. Dies soll nach der Gesetzesbegründung der Fall sein, wenn
u. a. das Arbeitsverhältnis ohne Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird. Damit ist entgegen dem früheren Gesetzeswortlaut des § 49
AFG unerheblich, auf welche Weise das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird (Hennig, a.a.O., § 223 Rz. 15). Es spielt folglich keine Rolle mehr, ob letztendlich ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde oder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Kündigung formal erklärt hat. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht hat, ohne dass der Arbeitgeber den Grund dafür zu vertreten hat. Dies wäre
u. a. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Beendigungswunsch des Arbeitnehmers durch eigene Vertragsverletzungen verursacht hat (
vgl. Winkler in Gagel,
SGB III, § 223 Rz. 6).
Fraglich ist vorliegend bereits, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt "auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin" beendet worden ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers bei einer vorangegangenen Arbeitgeberkündigung das nachfolgende Verhalten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess als "Bestreben" i.
S. des Gesetzes anerkennen wollte, so hat der Kläger als Arbeitgeber jedenfalls den Grund für das Verhalten seines Arbeitnehmers, des Zeugen Wi, zu vertreten. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die vom Kläger am Freitag, den 23.04.1999, nach Feierabend gegenüber dem Kläger erklärte Kündigung zum 26.04.1999 nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg -- hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich zum 23.05.1999 -- entfiele. Die klägerseits ausgesprochene Kündigung ist damit "Conditio sine qua non" für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Diese Überzeugung des Senats beruht auf den letztendlich übereinstimmenden Angaben des Zeugen Wi sowie des Klägers. Der Zeuge Wi hat dem Senat glaubhaft erklärt, dass er sich bis zu der für ihn völlig überraschenden Kündigung in seiner Beschäftigung beim Kläger rundherum wohl gefühlt hat. Aus seiner Sicht bestanden keinerlei Beeinträchtigungen oder Mängel des Arbeitsverhältnisses. Für ihn war es die erste "richtige" Arbeit nach seiner in Frankfurt/Oder durchgeführten Ausbildung und einem gescheiterten 6-wöchigen Arbeitsversuch als Reinigungskraft. Der Zeuge Wi sah von sich aus überhaupt keine Veranlassung, irgend etwas an dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu verändern, geschweige denn, dieses zu beenden. Der Zeuge hat daher auch bekundet, dass er, wenn der Kläger ihm gegenüber nicht die Kündigung ausgesprochen hätte, wohl noch heute beim Kläger arbeiten würde. Der Kläger seinerseits hat mehrfach im Verfahren bestätigt, dass ihn ausschließlich betriebsbedingte Kündigungsgründe zu dem Ausspruch der Kündigung veranlasst haben. Auch der Kläger seinerseits hat folglich weder in der Person, noch dem Verhalten oder der Arbeitsleistung des Zeugen liegende Beanstandungen erhoben.
Dieser Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte auch nicht durch das nachfolgende Verhalten des Klägers, insbesondere nicht durch die geltend gemachte Rücknahme der Kündigung und die angebotene Weiterbeschäftigung ungeschehen gemacht werden. Denn die Kausalkette vom Ausspruch der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich ist durch das Verhalten des Klägers nicht unterbrochen worden. Ist die Kündigungserklärung zugegangen und damit wirksam geworden, kann sie nicht mehr einseitig zurückgenommen oder die Kündigungsfrist hinausgeschoben werden. Vielmehr muss in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis einverständlich erneuert oder fortgesetzt werden. Allerdings kann dieser Vertrag auch stillschweigend geschlossen werden (
vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 123 II 5 Rz 37). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Wi gegebenenfalls stillschweigend das Arbeitsverhältnis einverständlich erneuert oder fortgesetzt hätte. Der Zeuge Wi hat sich am 26.04.1999 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.05.1999 hat der Zeuge Wi beim Arbeitsamt eingereicht und nicht etwa beim Kläger als seinem Arbeitgeber. Allein die schriftliche Mitteilung des Zeugen Wi vom 18.05.1999 über die bestehende Arbeitsunfähigkeit ist im Hinblick auf die Erklärungen des Klägers vom 10.05.1999, wonach der Zeuge Wi wieder zur Arbeit hätte erscheinen sollen und das vom Zeugen zwischenzeitlich angestrengte Kündigungsschutzverfahren die bloße Mitteilung einer Tatsache, der keinerlei darüber hinausgehenden Erklärungswert zukommt. Der Zeuge Wi hat hierzu auch glaubhaft bekundet, dass er sich in erster Linie als "gekündigt" betrachtet habe. Darüber hinaus zeigt die Formulierung des Klageantrages im Kündigungsschutzverfahren in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren angehörten Vater des Zeugen Wi und damaligen Prozessbevollmächtigten im Kündigungsschutzverfahren, dass mit der Kündigungsschutzklage lediglich die Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist erstrebt werden sollte. Einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat der Zeuge im Arbeitsgerichtsverfahren nicht geltend gemacht. Der angekündigte Klageantrag ging allein dahin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben vom 25.03.1999 "nicht zum 26.04.1999" beendet worden ist. Der im Übrigen übliche und vielfach verwendete weitere Zusatz "... sondern zu unveränderten Bedingungen weiter besteht" ist gerade nicht gestellt worden. Das Verhalten des Zeugen Wi konnte damit ausschließlich dahingehend vom Kläger verstanden werden, dass dieser dem Beendigungswunsch des Klägers bezüglich des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zustimmte, allerdings nicht mit der Art und Weise insbesondere nicht mit dem Zeitpunkt der Beendigung, die letztlich einer fristlosen Kündigung gleichkam, einverstanden war. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelt es sich bei der durch den Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung erklärten "Rücknahme der Kündigung" lediglich um ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, das der Arbeitnehmer ablehnen kann (
BAG AP
Nr. 9 zu § 9 KschG 1969). Aber auch die vom Kläger für richtig gehaltene und in der Literatur vertretene Rechtsansicht, wonach der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung zurücknehmen können muss und in der erhobenen Kündigungsschutzklage eine antizipierte Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung liegt, führt im vorliegenden Einzelfall zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach dieser Rechtsansicht (
vgl. hierzu Schaub, aaO) kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erstrebt, was wie ausgeführt, hier gerade nicht der Fall ist.
Schließlich hat der Kläger den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch zu vertreten. Wann ein solches Vertretenmüssen i.
S. des § 223
Abs. 2
SGB III vorliegt, ist aus dem Gesetz heraus nicht eindeutig zu beantworten. Auch die oben wiedergegebene Gesetzesbegründung gibt insoweit keine weitergehenden Hinweise. Es erscheint daher sachgerecht, auf die Legaldefinition des § 276
Abs. 1
S. 1
BGB zurückzugreifen und diese hier entsprechend anzuwenden. Danach hat der Schuldner, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Ausreichend ist damit jedes "schuldhafte" Verhalten des Arbeitgebers. Der Kläger hat zumindest fahrlässig am 23.04.1999 gegenüber dem Zeugen Wi eine rechtswidrige Kündigung erklärt und hiermit zugleich eine gravierende Arbeitsvertragsverletzung begangen. Der Kläger wusste, dass der Zeuge Wi schwerbehindert ist, denn dies war Voraussetzung für die Förderung durch das Arbeitsamt. Im Übrigen befand sich eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises bei den Arbeitspapieren. Als Arbeitgeber und Inhaber eines Dachdeckerbetriebes hätte der Kläger damit wissen müssen, dass für den Zeugen Wi der besondere Kündigungsschutz nach § 15 des Schwerbehindertengesetzes bestand. Darüber hinaus musste der Kläger auch wissen, dass er durch die Übergabe einer auf den 25.03.1999 zurückdatierten Kündigung am 23.04.1999 mit einem Kündigungstermin zum 26.04.1999 im Ergebnis tatsächlich eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, obwohl ganz offensichtlich lediglich eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung in Betracht gekommen wäre. Auch dieses Verhalten des Klägers gegenüber dem Zeugen Wi stellt zumindest eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, das sich der Kläger als schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen muss. Hierbei spielt es letztlich im Ergebnis keine Rolle, welche
ggf. kurzen Kündigungsfristen nach den Tarifverträgen für das Dachdeckerhandwerk vorgesehen sind. Jedenfalls kommt eine fristlose Kündigung niemals als fristgemäße ordentliche in Betracht. Dies wurde durch den Kläger auch nicht behauptet.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Verhalten des Zeugen Wi im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit durchaus nachvollziehbar war. Der Kläger selbst hat nachdrücklich dargelegt, dass er mangels vorhandener Aufträge seine 7 Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen konnte und demzufolge 3 Kündigungen aussprechen musste. Bei dieser Sachlage konnte der Zeuge Wi nicht erwarten, dass eine
u. U. mit arbeitsgerichtlicher Hilfe durchgesetzte Weiterbeschäftigung beim Kläger zu den früheren Rahmenbedingungen erfolgt wäre. Der Zeuge Wi hätte entweder damit rechnen müssen, dass der Kläger unverzüglich ein Zustimmungsverfahren bei der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung einleitet und alsbald erneut eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Jedoch auch für den anderen Fall, dass durch die Weiterbeschäftigung des Zeugen Wi ein anderer Arbeitnehmer des Klägers mit längerer Betriebszugehörigkeit und anderen Aufgaben hätte gekündigt werden müssen, erscheint die Befürchtung des Zeugen Wi im Hinblick auf ein deutlich verschlechtertes Arbeitsklima nachvollziehbar. Unter diesen Bedingungen stand es dem Zeugen Wi frei, das Angebot des Klägers auf Rücknahme der Kündigung und damit Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abzulehnen, ohne dass dies etwas an der Verantwortlichkeit des Klägers für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geändert hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Darüber hinaus hat es der Senat für erforderlich gehalten, dem Kläger aus den Gerichtskosten einen Betrag in Höhe von 225,00 ¿ aufzuerlegen. Diese Entscheidung beruht auf § 192
SGG Abs. 1
Nr. 2 in der seit dem 02.01. 2002 geltenden Fassung. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184
SGG für die jeweilige Instanz, mithin vorliegend 225,00 ¿.
Nach der Neufassung des Gesetzes kann die Missbräuchlichkeit bereits dann vorliegen, wenn trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit und dem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden das Begehren weiter verfolgt wird (
vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages zum 6.
SGG Änderungsgesetz BT-DRS 14/6335
S. 35 zu
Art. 1
Nr. 65). Entscheidend ist damit der objektive Sach- und Streitstand verbunden mit den entsprechenden Hinweisen des Vorsitzenden. Bei der Auferlegung von Kosten
gem. § 192
SGG handelt es sich nicht um eine Strafvorschrift, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch der Justizkasse vor dem Hintergrund des grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens. Vorliegend war die Sach- und Rechtslage sowohl durch die angefochtenen Bescheide als auch durch das Urteil des Sozialgerichts Schwerin im Ergebnis und auch in weiten Teilen der Begründung richtig dargestellt. Auch die im Wesentlichen auf Verlangen des Klägers erneut durchgeführte Beweisaufnahme vermochte hieran nichts zu ändern. Dies ist dem Kläger vom Vorsitzenden eindringlich dargelegt worden. Wenn der Kläger dennoch auch nach durchgeführter wiederholter Beweisaufnahme auf einem (weiteren) Urteil beharrt hat, geschah dies zu einem Zeitpunkt, in dem er keine berechtigte Hoffnung auf einen für ihn günstigen Ausgang des Rechtsstreites mehr haben konnte. Das Beweisergebnis war eindeutig. Auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes abweichende Rechtsansicht zur Rücknahmemöglichkeit von Kündigungserklärungen kam es vorliegend im Ergebnis nicht an. Auch hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers hingewiesen worden.
Gründe für eine Revisionszulassung i.
S. von § 160
SGG sind nicht ersichtlich.