Der Kläger wendet sich gegen einen Rückforderungsbescheid des Beklagten wegen BAföG-Leistungen für Herrn Manfred B. im Schuljahr 1997/98.
Herr B. erhält seit Jahren vom Kläger Eingliederungshilfe für den Besuch des Körperbehindertenzentrums O.. Von August 1993 bis Juli 1997 besuchte Herr B. dort die differenzierte Werkstufe. Er erhielt für diesen Zeitraum vom Beklagten BAföG- Leistungen. Mit Schreiben vom 25.04.1997 kündigte der Kläger beim Beklagten einen erneuten BAföG-Antrag des Herrn B. an und machte für sich einen Erstattungsanspruch nach § 104
SGB X geltend. Der BAföG-Antrag ging dann am 09.05.1997 beim Beklagten ein. Laut einer Bescheinigung vom 20. 06.1997 sollte ein Berufsvorbereitungsjahr gefördert werden. Der Beklagte gewährte darauf mit an Herrn B., zu Händen Herrn Manfred B. sen., gerichtetem Bescheid vom 29.07.1997 für die Zeit vom August 1997 bis Juli 1998 BAföG-Leistungen in Höhe von 407,-- DM monatlich, welche aufgrund des geltend gemachten Erstattungsanspruchs an den Kläger, der für die gesamten Unterbringungs- und Betreuungskosten aufkam, in Höhe von insgesamt 4.884,-- DM ausbezahlt wurden. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung dieses Bewilligungsbescheids. Im Anschluss an das Berufsvorbereitungsjahr wechselte Herr B. zum Schuljahresbeginn 1998/99 in die dreijährige Sonderberufsfachschule mit dem Ziel des Abschlusses "Hauswirtschaftstechnischer Helfer".
Mit Bescheid vom 30.03.2000, der an Herrn B., zu Händen des Klägers gerichtet ist, hob der Beklagte nach Anhörung des Klägers den Bewilligungsbescheid vom 29.07.1997 auf und forderte den Betrag von 4.884,-- DM zurück. Zur Begründung wird geltend gemacht, Ausbildungsförderung werde für eine zumindest dreijährige berufsbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Mit dem Besuch der Werkstufe sei dieser Grundanspruch noch nicht verbraucht, da die Werkstufe nicht mit einem berufsqualifizierenden Abschluss beendet werde. Der Anspruch sei grundsätzlich auch nicht mit dem Besuch des Berufsvorbereitungsjahrs an derselben Einrichtung verbraucht. Einer Förderung des Schuljahrs 1997/98 stehe jedoch entgegen, dass Förderleistungen nur für eine Ausbildung erbracht werden könnten, deren Ausbildungsziel der Auszubildende noch nicht erreicht habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin diene die Werkstufe und das Berufsvorbereitungsjahr aber dem gleichen Ausbildungsziel.
Werkstufen vermittelten eine der besonderen Lage des Behinderten entsprechende Form der beruflichen Grundausbildung und entsprächen somit inhaltlich etwa dem Berufsvorbereitungsjahr. Eine Förderung des Berufsvorbereitungsjahres nach Abschluss der Werkstufe sei deshalb ausgeschlossen. Anders seien wiederum die Fördermöglichkeiten für den Besuch der dreijährigen Sonderberufsfachschule mit dem Abschluss "Hauswirtschaftstechnischer Helfer" bis zum berufsqualifizierenden Abschluss zu sehen. Da der Bewilligungsbescheid vom 29.07.1997 rechtswidrig gewesen sei, dürfe er im Wege des Ermessens nach § 45
SGB X zurückgenommen werden, wobei ein schutzwürdiges Vertrauen im vorliegenden Fall ausscheide. Denn die ausbezahlten Förderleistungen seien nicht dem Auszubildenden selbst zugeflossen, sondern dem Kläger, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sei. Bei der Interessenabwägung sei dem öffentlichen Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung der Vorrang gegenüber dem Interesse des Leistungsträgers einzuräumen, die zu Unrecht erhaltenen Fördermittel zu behalten. Die Einrede der Entreicherung habe in diesem Fall ebenfalls keine Geltung. Die überzahlten Leistungen seien daher nach § 50
Abs. 1
SGB X zu erstatten. Hiergegen legte der Kläger am 26.04.2000 Widerspruch ein. Die differenzierte Werkstufe am Körperbehindertenzentrum O. entspreche inhaltlich nicht dem Berufsvorbereitungsjahr, für das somit BAföG- Leistungen möglich seien. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen nach § 45
SGB X für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht vor. Eine Rücknahme für die Vergangenheit komme nicht in Betracht, da die Fallkonstellationen des § 45
Abs. 4
SGB X nicht vorlägen. Weiterhin könne nach § 45
Abs. 3
SGB X ein Verwaltungsakt nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, was hier ebenfalls nicht zutreffe.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums
S. - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 19. 01.2001 zurückgewiesen. Der Bewilligungsbescheid sei bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen und habe auch zurückgenommen werden dürfen. Werkstufen würden inhaltlich dem Berufsvorbereitungsjahr entsprechen. Denn beide Ausbildungen hätten zum Ziel, die Auszubildenden auf die Berufsreife vorzubereiten. Nach § 9
BAföG werde Ausbildungsförderung jedoch nur für eine Ausbildung geleistet, deren Ausbildungsziel der Auszubildende noch nicht erreicht habe. Sofern wie im vorliegenden Fall der Auszubildende bereits die Werkstufe besucht habe, könne daher für den Besuch des Berufsvorbereitungsjahrs keine Ausbildungsförderung mehr gewährt werden. Die Voraussetzungen des § 45
SGB X lägen vor. Eine gesonderte Prüfung der Schutzwürdigkeit des Auszubildenden sei nicht erforderlich, da mit der Rückforderung nicht in seine Rechte eingegriffen werde. Seine Unterbringung sei im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte sichergestellt. Im Verhältnis der Leistungsträger untereinander bestehe kein Vertrauensschutz im Sinne des § 45
SGB X, weshalb sich der Kläger nicht auf die Bestimmungen des § 45
Abs. 3 u. 4
SGB X berufen könne. Im Übrigen müsse dem Kläger selbst bekannt sein, dass nach dem Besuch der Werkstufe eine Förderung des Berufsvorbereitungsjahres nicht mehr möglich sei. Es komme daher auch eine Rücknahme nach § 45
Abs. 4 Satz 1
SGB X wegen grober Fahrlässigkeit seitens des Klägers in Betracht, zumal die Jahresfrist noch nicht verstrichen sei. Es wäre dann auch weiter bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung nach § 45
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1
SGB X die Zehnjahresfrist heranzuziehen, die ebenfalls noch nicht verstrichen sei. Da die Rückforderung nicht zu beanstanden sei, seien die erbrachten Leistungen zu erstatten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 24.01.2001 zugestellt.
Hiergegen hat er am 22.02.2001 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, es gehe hier nicht um die Anwendung der §§ 45, 50
SGB X im Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und einem Hilfeempfänger, sondern um einen Anspruch auf Rückerstattung nach § 112
SGB X. Der gegenüber Herrn B. ergangene Bewilligungsbescheid vom 29.07.1997 könne diesem gegenüber nicht rückwirkend aufgehoben werden. Es bestehe daher weiterhin ein Rechtsgrund für die vom Beklagten an den Kläger erbrachten Leistungen. Im Übrigen trage die materielle Begründung den Rückforderungsbescheid nicht. Ziel der differenzierten Werkstufe sei eine allgemeinbildende Maßnahme für Hilfeempfänger, die noch nicht berufs-
bzw. werkstattreif seien. Das Berufsvorbereitungsjahr dagegen sei höherwertig und stelle eine berufliche Grundbildung dar. Dessen Ziel sei es, auf eine Ausbildung vorzubereiten, die eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ermögliche. Die beiden Maßnahmen dienten daher nicht demselben Ausbildungsziel. Der Bewilligungsbescheid sei daher nicht rechtswidrig und könne daher auch nicht zurückgenommen werden. Schließlich könne dieser gegenüber dem Hilfeempfänger auch nicht zurückgenommen werden. Denn dessen Vertrauen sei schutzwürdig. Es komme nämlich auf das Wissen des Hilfeempfängers an und nicht auf das Wissen des Klägers.
Um sicher zu gehen, dass der Beklagte auch nach Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide sich nicht auf die Anspruchsgrundlage des § 112
SGB X stützen könne, sei neben der Anfechtung der Bescheide auch die Feststellung notwendig, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung der BAföG-Leistungen nicht bestehe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Z. - Amt für Ausbildungsförderung - vom 30.03.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
S. - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 19.01.2001 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, dem Beklagten für das Schuljahr 1997/98 bezahlte BAföG- Leistungen in Höhe von 4.884,-- DM zurückzuerstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet sich gegen die Auffassung des Klägers, es liege lediglich ein Erstattungsanspruch auf die BAföG-Leistungen des Beklagten nach § 104 SBG X vor. Der Kläger habe hingegen von seinem Antragsrecht gemäß § 91 a BSGH Gebrauch gemacht, selbst BAföG-Leistungen beantragt und auch eine Abschrift des Bescheides über die Bewilligung der Leistungen erhalten. Der Kläger habe somit ebenso wie der Auszubildende am Antragsverfahren teilgenommen. Deshalb seien auch die Bestimmungen des § 45
SGB X heranzuziehen, wobei im vorliegenden Fall das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Bewilligung nicht schutzwürdig sei.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht liegen die Akten des Klägers, des Landratsamts Z. und des Regierungspräsidiums
S. in dieser Sache vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Z. vom 30.03.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
S. vom 19.01.2001 ist zulässig. Zwar ist formaler Adressat des Rückforderungsbescheides vom 30.03.2000 Herr Manfred B.. Dieser Bescheid ist aber "zu Händen" des Klägers gerichtet. Damit wird die Absicht deutlich, den Kläger als materiell durch die BAföG-Leistungen Begünstigten an die im Bescheid getroffenen Regelungen zu binden. Der Widerspruchsbescheid vom 19.01.2001 ist allein an den Kläger gerichtet. Letztlich ist der durch die beiden Bescheide Belastete allein der Kläger. Dieser ist (aktiv) prozessführungsbefugt, da er entweder über § 91 a BSHG in eigenem Namen fremde Rechte im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft wahrnimmt oder sich gegen einen behaupteten eigenständigen und originären Rückerstattungsanspruch des Beklagten nach § 112
SGB X zur Wehr setzt.
Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
Denn der Bescheid des Landratsamts Z. vom 30.03.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
S. vom 19.01. 2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Der Kläger wendet sich mit Erfolg gegen das Rückforderungsverlangen des Beklagten. Der Beklagte kann nämlich die Rückerstattung von dem Kläger für Herrn Manfred B. gezahlten BAföG-Leistungen für die Zeit von August 1997 bis Juli 1998 nicht (mehr) verlangen. Dies ergibt sich sowohl bei Annahme einer vom Beklagten erfolgten Erstattungsleistung an den Kläger auf der Grundlage von § 91 a BSHG als auch über den Weg der Rückerstattung der ausbezahlten BAföG-Leistungen an den Beklagten über § 112
SGB X.
Nach § 91 a Satz 1 BSHG kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe u.a. die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Diese Vorschrift gibt dem Träger der Sozialhilfe - hier dem nachrangig Eingliederungshilfe leistenden Kläger - die Möglichkeit, anstelle des Hilfesuchenden die Feststellung von vorrangigen Sozialleistungen zu betreiben und damit in eigenständiger Befugnis vorrangige Ansprüche - hier auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - schneller auszuschöpfen (
vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 91 a RdNr. 1 und 6). Selbstverständliche Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass solche vorrangigen Ansprüche tatsächlich bestehen.
Die Rückabwicklung von derart erstatteten Leistungen setzt im vorliegenden Fall voraus, dass die erstatteten BAföG-Leistungen in rechtswidriger Weise bewilligt wurden und darüber hinaus die Rücknahme des Bewilligungsbescheides gerechtfertigt ist. Nach § 45
Abs. 1
SGB X darf nämlich, soweit nämlich ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, dieser, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Voraussetzung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29.07.1997 ist daher zunächst, dass die Bewilligung von BAföG-Leistungen für das Berufsvorbereitungsjahr rechtswidrig war. Dies ist der Fall. Ein Anspruch des Herrn Manfred B. auf Förderung eines Berufsvorbereitungsjahrs nach dem Besuch der differenzierten Werkstufe bestand nicht. Nach § 9
Abs. 1
BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch dann nicht erfüllt, wenn der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel bereits erreicht hat (
vgl. BAföG-VwV Tz.9.2.4).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass das im Anschluss an die differenzierte Werkstufe besuchte Berufsvorbereitungsjahr dem gleichen Ausbildungsziel wie die Werkstufe dient. Da Herr Manfred B. mit dem Abschluss der differenzierten Werkstufe, die er von August 1993 bis Juli 1997 im Körperbehindertenzentrum O. besucht hat, das mit dieser Ausbildung angestrebte Ausbildungsziel erreicht hat, kam die Förderung eines Berufsvorbereitungsjahrs mit gleichem Ausbildungsziel nicht mehr in Betracht. Die Ausbildungsziele der differenzierten Werkstufe und des Berufsvorbereitungsjahrs sind nämlich in ihren Zielen vergleichbar. Ihr Besuch dient der beruflichen Grundbildung nach § 2
Abs. 1
Nr. 1 BAföG. Die differenzierte Werkstufe wendet sich an behinderte Jugendliche, die nach Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht keine oder noch keine Berufsausbildung aufnehmen können. Der dreijährige Besuch steht anstelle des Besuchs der Klassen 10 bis 12. Ziel ist es, den Schüler umfassend auf das Erwachsenenleben vorzubereiten. Der berufsvorbereitende Auftrag besteht jedoch nicht in der unmittelbaren Vorbereitung auf die Übernahme einer bestimmten Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte oder in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern in der Vermittlung einer beruflichen Grundbildung (
vgl. Prof. Dr. Heinz Mühl, Universität Oldenburg, Geistige Behinderung, Internetseite: www.aaonline.dkf.de/bb/p182.htm
Ebenso dient das Berufsvorbereitungsjahr zum Erwerb beruflichen Grundwissens, einer beruflichen Orientierung und
ggf. einer Berufsfindung innerhalb einer einjährigen Vollzeitschule. Sie ist vorgesehen vor allem für berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis (
vgl. Schule in Baden-Württemberg, Berufsvorbereitungsjahr, Internetseite: www.leu.bw.schule.de/bild/1-bvj.html Es zeigt sich dabei, dass die differenzierte Werkstufe, die Herr Manfred B. von 1993 bis 1997 vollständig durchlaufen hat, und das Berufsvorbereitungsjahr gleichgerichtete Ausbildungsziele haben. Ein Förderungsanspruch für das Berufsvorbereitungsjahr bestand nicht mehr. Der Bewilligungsbescheid vom 29.07.1997 war daher rechtswidrig. Auf die Frage, ob im Rahmen der weiteren Prüfung der Rücknahmeentscheidung des Landratsamts vom 30.03.2002 vertrauenszerstörende Tatbestände gemäß § 45
Abs. 2 Satz 3
SGB X erfüllt sind, braucht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da es darauf nach den folgenden Ausführungen nicht entscheidend ankommt.
Nach § 45
Abs. 3 Satz 1
SGB X kann nämlich ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45
Abs. 2
SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Bei der BAföG-Bewilligung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (
vgl. Hess.VGH, Urteil vom 20. 03.1990 - 9 UE 2242/88 -). Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die gesetzliche Zweijahresfrist für die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes im vorliegenden Fall abgelaufen ist. Der an Herrn B. gerichtete Bewilligungsbescheid vom 29.07.1997 wurde in Mehrfertigung ebenfalls unter dem Datum vom 29.07.1997 dem Kläger brieflich übermittelt. Der Rückforderungsbescheid vom 30.03.2000 erging mehr als zwei Jahre danach und genügt daher dem gesetzlichen Fristerfordernis nicht. Auf die Beantwortung der Frage, ob das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bewilligungsbescheides schutzwürdig ist, kommt es hier nicht an.
Würde allerdings Vertrauensschutz bestehen, so wäre bereits nach § 45
Abs. 2
SGB X die Rücknahme ausgeschlossen. § 45
Abs. 3 Satz 1
SGB X gilt daher für solche Verwaltungsakte, bei denen der Vertrauensschutz der Rücknahme an sich nicht entgegensteht (
vgl. Wannagat,
SGB X, 1998, § 45 RdNr. 54). Es verbleibt daher bei dem Ergebnis, dass die verstrichene Zweijahresfrist ab Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides dessen Rücknahme entgegensteht. Der Beklagte kann daher vom Kläger auch nicht die Rückerstattung von auf der Grundlage des § 91 a BSHG erfolgten BAföG-Leistungen verlangen.
Das Rückerstattungsverlangen des Beklagten kann auf der Grundlage von § 112
SGB X ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung ist danach begründet, wenn ein "Erstattungsverhältnis" besteht und der Empfänger keinen Rechtsgrund für die Leistung hat. Eine Vorleistungspflicht des Beklagten ergibt sich aus § 104
Abs. 1 Satz 1
SGB X. Die auf der Grundlage von § 104
SGB X erstatteten BAföG-Leistungen an den für Herrn Manfred B. Eingliederungshilfe leistenden Kläger können nicht mehr zurückgefordert werden. Ein Anspruch auf Rückabwicklung besteht nicht mehr. Denn trotz des eigenständigen und originären Charakters des Rückerstattungsanspruchs können diesem als Einwendung die Verfestigung der Rechtsposition auf der Erstattungsebene vom Erstattungsempfänger entgegen gehalten werden. Eine Rückerstattung soll letztlich nur dann in Betracht kommen, wenn auf der Erstattungsebene ohne Rechtsgrund geleistet wurde und auch kein Grund für das Behaltendürfen der Erstattungsleistungen (mehr) besteht (
vgl. Wannagat,
SGB X, 1998, § 112, RdNr. 3; Schroeder-Printzen
SGB X, 3. Aufl., § 112 RdNr. 4). Zwar war der Bescheid des Beklagten über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 29.07.1997 rechtswidrig. Dieser Leistungsbescheid kann jedoch entsprechend den obigen Ausführungen nach § 45
Abs. 3 Satz 1
SGB X nicht zurückgenommen werden, da die Zweijahresfrist ab Bekanntgabe des Leistungsbescheides verstrichen ist. Diese Rechtsposition kann der Kläger auch mit Erfolg gegen einen Rückerstattungsanspruch nach § 112
SGB X geltend machen. Der für vorrangige Sozialleistungen in die Pflicht genommene Leistungsträger - hier der Beklagte - wird nicht von dem Risiko entlastet, kraft Gesetzes Leistungen erbringen zu müssen, die sich im Nachhinein mangels Sozialleistungsanspruchs als rechtswidrig erweisen und die aber vom Empfänger der Leistung möglicherweise nicht mehr wegen § 45
SGB X zurückzuerlangen sind (
vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 45, 50
SGB X im Rahmen des § 112
SGB X:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2000 - L 10 U 2189/98 -). Die an den Kläger ausbezahlten BAföG-Leistungen dürfen daher bei diesem verbleiben. Der Anfechtungsklage ist daher stattzugeben.Die ausdrücklich aufrechterhaltene Feststellungsklage dahingehend, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, dem Beklagten für das Schuljahr 1997/1998 bezahlte BAföG-Leistungen in Höhe von 4.884,-- DM zurück zu erstatten, ist jedoch unzulässig. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Gestaltungsklage subsidiär. Der Kläger kann nämlich den mit der Feststellungsklage verfolgten Zweck - wie geschehen - bereits mit einer Anfechtungsklage ebenso gut erreichen. Der Feststellungsklage steht daher § 43
Abs. 2 Satz 1
VwGO entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155
Abs. 1 Satz 1
VwGO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vom Kläger sowohl mit der - erfolgreichen - Anfechtungsklage als auch mit der - erfolglosen - Feststellungsklage jeweils verhindert werden sollte, zur Rückerstattung der erhaltenen BAföG-Leistungen in Höhe von 4.884,-- DM (jetzt: 2.497,15 Euro) verpflichtet zu werden. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 124
Abs. 2
Nr. 3 oder
Nr. 4
VwGO vorliegt (§ 124 a
VwGO).