Urteil
Rehabilitation - berufliche Eingliederung - Erstattung und Rückforderung einer Eingliederungshilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber - Kostenentscheidung - sozialgerichtliches Verfahren

Gericht:

SG Dresden 14. Kammer


Aktenzeichen:

S 14 RJ 517/02


Urteil vom:

09.08.2004


Leitsatz:

Zur Aufhebung einer Anweisung zur Zahlung und Rückforderung von (aufschiebend bedingten) Leistungen ( Eingliederungshilfe) zur Erlangung eines Arbeitsplatzes vom (auch) begünstigten Arbeitgeber.

Orientierungssatz:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 SGG. Nach Auffassung der Kammer ist die Arbeitgeberin Leistungsempfängerin iS des § 183 S 1 SGG. Eine Anwendung von 197a SGG scheidet daher aus.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tenor:

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2002 verpflichtet, den Bescheid vom 30. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 zurückzunehmen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten in voller Höhe zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung eines Zuschusses für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August 2000 zur dauerhaften beruflichen Eingliederung (Eingliederungshilfe) des A. (Versicherter).

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 bewilligte die Beklagte dem Versicherten Eingliederungshilfe für die Beschäftigung im Betrieb der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. November 2000.

Mit (Formular-)Schreiben vom 1. September 2000 forderte die Klägerin bei der Beklagten die Eingliederungshilfe in Höhe von 3328,50 DM für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August 2000 an. Die Eingliederungshilfe wurde am 11. Oktober 2000 zur Zahlung angewiesen.

Mit Bescheid vom 20. September 2000 in der Fassung des Bescheides vom 9. Oktober 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Dezember 1999 mit Wirkung zum 1. September 2000 auf. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. August 2000 entfalle die gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der Eingliederungshilfe.

Mit Bescheid vom 30. November 2000 nahm die Beklagte die angewiesene Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2000 zurück und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 2219,00 DM von der Klägerin zurück. Die Klägerin habe dem Versicherten seit dem 1. Juli 2000 keinen Lohn gezahlt. Die Anforderung der Eingliederungshilfe sei nicht rechtmäßig erfolgt. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der Geldanweisung. Diese werde daher mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

Dagegen erhob die Klägerin am 2. Februar 2001 Widerspruch. Das Gehalt für Juli 2000 sei überwiesen worden. Hinsichtlich der Zahlungen für August 2000 sei ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig. Auf die beigefügte Klageerwiderung werde verwiesen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 wies die Beklagte auf die Verfristung des Widerspruches hin. Die Rückforderung werde dessen ungeachtet bis zur Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Nachdem die Klägerin auf eine Sachstandsanfrage vom 19. Juli 2001 bezüglich des Verfahrens beim Arbeitsgericht nicht reagierte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2001 den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig, da verfristet erhoben.

Dagegen wandte sich die Klägerin am 14. Dezember 2001 erneut an die Beklagte. Sie ersuche um ein Gespräch zur Vorlage von Beweismitteln. Denn der Versicherte sei Auslöser für die Probleme gewesen. Das Verfahren beim Arbeitsgericht habe am 15. März 2001 mit einem gerichtlichen Vergleich geendet. Danach habe u.a. das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Versicherten mit Ablauf des 6. August 2000 geendet. Die Rückzahlung der Eingliederungshilfe sei somit auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31. August 2000 zu reduzieren.

Mit Schreiben vom 19. April 2002 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis ihrer Überprüfung der bisherigen Entscheidungen mit. Danach sei die Rückforderung in voller Höhe begründet. Denn die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes (Zahlungsanweisung) mit Wirkung für die Vergangenheit seien erfüllt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Dagegen erhob die Klägerin am 17. Mai 2002 Widerspruch. Sie habe von ihrem Recht auf Lohnzurückhaltung Gebrauch gemacht. Die Lohnabrechnung und -meldung an die Beklagte sei versehentlich fehlerhaft erfolgt. Die Eingliederungshilfe für die Zeit vom 7. bis zum 31. August 2000 in Höhe von 457,48 Euro werde zurückgezahlt.

Mit Bescheid vom 26. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 19. April 2002 bestehe nicht. Die Rückforderung von insgesamt 2219,00 DM (1.134,56 Euro) werde bestätigt. Die Klägerin habe im Antrag vom 1. September 2000 falsche Tatsachen angegeben.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 20. September 2002.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Rückforderung der Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 6. August 2000 sei rechtswidrig. Für die Zeit danach sei die Eingliederungshilfe zurückgezahlt worden. Mit dem Versicherten seien im August 2000 erhebliche Probleme entstanden. Daher sei es nach der Gehaltsabrechnung zur Zurückstellung der Auszahlung gekommen. Die Eingliederungshilfe habe der damalige Geschäftsführer in Unkenntnis der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes angefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Klägerin wird auf die Niederschrift zum Termin der mündlichen Verhandlung am 9. August 2004 verwiesen.


Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 30. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 zurückzunehmen.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 19. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. Denn die Beklagte hat den gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom 30. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 zu Unrecht abgelehnt. Dabei hat sie sich nicht auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 30. November 2000 berufen, sondern eine gerichtlich überprüfbare Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides getroffen, vgl. ausführlicher zu den Begehren im Sinne und möglichen Entscheidungsebenen im Rahmen des § 44 Abs. 1 SGB X Urteil der erkennenden Kammer vom 30. September 2002 - S 14 RA 622/99 - JURIS, mwN aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und dem Schrifttum.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn durch den aufzuhebenden Verwaltungsakt ein Leistungen bewilligender Verwaltungsakt zurückgenommen, die Leistung eingestellt und / oder die überzahlte Leistung zurückgefordert worden ist, d.h. wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt selbst ein Aufhebungsverwaltungsakt war, so zB Wiesner in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Auflage 2001, § 44 Rn 2 mwN. Dies wiederum gilt zumindest dann, wenn dem Betroffenen nach materiellem Recht die Leistungen zugestanden haben, vgl. zum Streit zur Anwendung des § 44 SGB X bei Verfahrensfehlern zB Steinwedel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht (KassKomm), Band 2, Stand August 2002, § 44 SGB X Rn 31ff, mwN.

Der Bescheid vom 30. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 ist rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung (im tatsächlichen und weitesten Sinne verstanden) und/oder Rückforderung der Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. August 2000 liegen nicht (mehr) vor.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 wurden dem Versicherten berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in der Gestalt von Eingliederungshilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bewilligt, vgl. §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 17 Satz 1 Nr. 1 SGB Sechstes Buch (VI) in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung (vgl. seit dem 1. Juli 2001: § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB Neuntes Buch - IX). Begünstigter dieses Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X war (auch) die Klägerin als (potentielle) Arbeitgeberin, vgl. Niesel in: KassKomm, Band 1, Stand September 1999, § 17 SGB VI Rn 4. Dem gesetzlich eingeräumten Ermessen nach § 17 Satz 2 SGB VI entsprechend enthielt dieser Verwaltungsakt eine (aufschiebende, vgl. § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) Bedingung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Danach erfolge die vierteljährliche Zahlung der Eingliederungshilfe an die Klägerin nur nach Vorlage der entsprechenden Lohnnachweise.

Die bestandskräftige Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 1999 mit Wirkung zum 1. September 2000 durch den Bescheid vom 20. September 2000 in der Fassung des Bescheides vom 9. Oktober 2000 beseitigte das Recht des Versicherten auf (weitere) Leistungen zur berufsfördernde Rehabilitation und damit auch den Anspruch der Klägerin auf (weitere) Leistung von Eingliederungshilfe für die (verbleibenden) Monate September bis November 2000. Für den hier streitigen Zeitraum vor dem 1. September 2000 eröffnete sich dadurch die (grundsätzliche) Möglichkeit für die Beklagte, (von der Klägerin) die Eingliederungshilfe zurückzufordern, vgl. hierzu vor allem Ziffer 2 der Hinweise im Bescheid vom 23. Dezember 1999 (vgl. seit dem 1. Juli 2001: § 34 Abs. 1 Satz 5f SGB IX). Davon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Statt dessen hat sie sich u.a. auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt und eine (interne) Anweisung vom 11. Oktober 2000 zur Zahlung der Eingliederungshilfe an die Klägerin für die Monate Juni bis August 2000 (teilweise) zurückgenommen. Die Auszahlung eines, hier aufschiebend bedingt, bewilligten Geldbetrages ist ein sog. Realakt und kein Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31 Satz 1, 44ff SGB X, vgl. zB Engelmann in: von Wulffen, aaO, § 31 Rn 55. Die Anweisung zur Auszahlung ist ebenso kein (weiterer) Verwaltungsakt im o.g. Sinne, sondern eine innerbehördliche Anordnung. Damit scheidet die Anwendung der §§ 44ff SGB X insoweit (Zahlungsanweisung und Zahlung betreffend) von vornherein aus.

Die Beklagte war bei Eintritt der Bedingung (Vorlage der entsprechenden Lohnnachweise) verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der aufschiebend bedingt bewilligten Eingliederungshilfe zu erfüllen. Bis zum Eintritt dieser Bedingung trat die Rechtsfolge des Bescheides vom 23. Dezember 1999 (Zahlungsverpflichtung) nicht ein, vgl. auch § 158 Abs. 1 BGB. Vorhergehende Zahlungen können grundsätzlich nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zurückgefordert werden. Dessen Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht (mehr) vor. Denn selbst wenn unter der o.g. Bedingung im Bescheid vom 23. Dezember 1999 nicht nur das Erfordernis der (von vornherein erfolgten) Vorlage der Lohn-(Gehalts-)nachweise, sondern darüber hinausgehend auch die entsprechenden (Aus-)Zahlungen zu verstehen sein sollte, sind diese erfolgt. Für Juli 2000 am 8. Januar 2001, vgl. Blatt 148 der Verwaltungsakte). Die Zahlung für August 2000 erfolgte später (nach Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens) anteilmäßig, vgl. Ziffer 1 und 2 des Vergleiches vom 15. März 2001. Im übrigen (7. bis 31. August 2000 betreffend) erstattete die Klägerin der Beklagten die Eingliederungshilfe am 1. Juli 2002 (vgl. Blatt 174 der Verwaltungsakte), mithin vor Erlaß und Bekanntgabe des Bescheides vom 26. August 2002.

Die Aufhebung der Zahlungsanweisung konnte schließlich nicht nach § 43 SGB X in einen Widerruf des Bescheides vom 23. Dezember 1999 gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X umgedeutet werden. Zwar kommt die Anwendung dieser Ermächtigungsgrundlage bei der Bewilligung von Leistungen in der Gestalt von Zuschüssen an Arbeitgeber grundsätzlich in Betracht, vgl. ebenso Steinwedel, aaO, § 47 SGB X Rn 11. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Denn die Leistung ( Eingliederungshilfe) wurde letztendlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 6. August 2000 für den ursprünglich bestimmten Zweck verwendet und im übrigen bereits erstattet. Ein ev. bestehender Zinsanspruch nach § 50 Abs. 2a Satz 3 SGB X wurde ( bisher) nicht geltend gemacht. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung vorliegen ( können).

Sonstige Rechtsgrundlagen für den Erlaß des Bescheides vom 30. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 sind weder erkennbar noch vorgetragen. Diese Aufhebungsentscheidung ist daher rechtswidrig und von der Beklagten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X steht dem nicht entgegen. Denn der Bescheid vom 30. November 2000 beruht nicht auf vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin, sondern ( wenn überhaupt) die faktische (Aus-)Zahlung am 11. Oktober 2000.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung. Denn nach Auffassung der Kammer ist die Klägerin Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG, vgl. zur Meinungsvielfalt zur Frage, ob bei Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgeber § 197a SGG oder § 183 SGG anwendbar ist, ausführlich Sozialgericht Dresden, Beschluß vom 30. Juli 2004 - S 10 AL 210/02 - JURIS, mwN aus der Literatur und der bisherigen, nicht einheitlichen Rechtsprechung. Die Kammer hat sich insoweit im wesentlichen davon leiten lassen, daß die Klägerin Sozialleistungen im Sinne des § 11 Satz 1 SGB Erstes Buch erhalten (empfangen) hat. Ein Präjudiz für künftige Entscheidungen ist darin nicht zu sehen.

Referenznummer:

JURE060086719


Informationsstand: 04.10.2006