Urteil
Förderung von neuen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen durch das Integrationsamt - Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und Rückforderung - hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Gericht:

VG Düsseldorf 19. Kammer


Aktenzeichen:

19 L 1117/06


Urteil vom:

03.07.2006


Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 19 K3261/06 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 2005 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe:

I.

Die mit Gesellschaftervertrag vom 20. März 2003 gegründete Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Im- und Export und Vertrieb von Lebensmitteln sowie der Betrieb von Gaststätten ist. Am 13. April 2004 stellte sie einen Antrag beim Antragsgegner auf Bezuschussung zur Einrichtung eines Schnellimbisses in der Nähe des Düsseldorfer Hauptbahnhofes. Zur Begründung führte sie aus, sie wolle drei Arbeitsplätze in dem Imbiss mit schwerbehinderten Menschen besetzen, die als Küchenhilfen im Bereich Thekenbedienung, Servieren, Abräumen und Spülen eingestellt werden sollten. Als Mitarbeiter vorgesehen waren X (geboren 1948, festgestellter Grad der Behinderung 50 %), Y (geboren 1962, festgestellter Grad der Behinderung 50%) und Z. (geboren 1976, festgestellter Grad der Behinderung 60 %). Sie legte einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einer Option zur Verlängerung um weitere 5 Jahre über das vorgesehene Objekt vor. Außerdem legte sie Kostenvoranschläge über die Einrichtung des Imbisses vor, wonach die Einrichtungsgegenstände insgesamt 158.977,60 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer kosten sollten.

Der technische Dienst des Antragsgegners kam in seinem Gutachten vom 24. Mai 2004 und der Ergänzung 28. Juni 2004 zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben förderungsfähig sei, weil für drei schwer vermittelbare Schwerbehinderte ein Arbeitsplatz geschaffen werde. Der Kostenaufwand sei ausschließlich investiv, behinderungsbedingte Aufwendungen seien nicht gegeben. Allerdings seien die vorgesehenen Öffnungszeiten von 10 Stunden täglich nicht mit den allein vorgesehenen drei Mitarbeitern zu bewältigen, es sei davon
auszugehen, dass außer dem Geschäftsführer der GmbH noch eine weitere Kraft benötigt werde. Deshalb seien von den Einrichtungskosten 3/5 förderungsfähig, eine Förderung in Höhe von 80 % sei angemessen. Insgesamt wurde ein Zuschuss von 76.309,25 Euro vorgeschlagen, was einer Förderung von 25.436,42 Euro je Einzelarbeitsplatz entspricht.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 bewilligte der Antragsgegner einen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Einrichtung von drei Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 76.309,00 Euro. Unter Ziffer 4. "Bedingungen und Auflagen" heißt
es u.a.:

"Durch die oben beschriebene Maßnahme sind mindestens drei Arbeitsplätze () auf die Dauer von 51 Monaten, gerechnet von der Besetzung der Arbeitsplätze an, mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Sollte die Beschäftigung vor Ablauf des genannten Zeitraumes enden und sollte innerhalb einer zumutbaren Zeit der Arbeitsplatz nicht mehr mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden, behalte ich mir vor, einen entsprechenden Anteil des gewährten Zuschusses zurückzufordern. Bei der Höhe dieser Rückforderung kann u. a. berücksichtigt werden, ob der Arbeitgeber die Investition auch nach dem Ausscheiden des behinderten Menschen noch wirtschaftlich nutzen kann."

Unter Ziffer 7. c) des Bescheides heißt es weiter, die Auszahlung erfolge nach Vorlage einer Bankbürgschaft über die Bewilligungssumme. Sollte die Bank schriftlich eine Bürgschaft in voller Höhe des Zuschusses ablehnen, sei eine Kombination zwischen einer
Bankbürgschaft und einem Sicherungsübereignungsvertrag möglich.

Da die Hausbank der Antragstellerin bescheinigte, dass sie aufgrund der vorgelegten Informationen sich nicht in der Lage sehe, eine Bürgschaft zu übernehmen, änderte der Antragsgegner die Ziffer 7 c) seines Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 31. August 2004 dahingehend, dass die Auszahlung nach Vorlage eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Sicherungsübereignungsvertrages erfolgen solle, wobei die Rechnungen der Lieferfirma für die Imbisseinrichtung Bestandteil des Sicherungsübereignungsvertrages sein sollten. Die Antragstellerin übereignete Einrichtungsgegenstände im Wert von 158.977,60 Euro zur Sicherheit an den Antragsgegner.

Ende August 2004 teilte die Antragstellerin mit, dass statt Herrn Frau (geboren 1951, festgestellter Grad der Behinderung 80 %) eingestellt worden sei. Entsprechend der Lieferung der Geräte wurden dann in drei Raten 76.079,89 Euro an die Antragstellerin ausgezahlt.

Im Oktober 2005 fragte der Antragsgegner bei der Antragstellerin an, ob die schwerbehinderten Mitarbeiter noch bei ihr beschäftigt seien. Die Antragstellerin teilte unter dem 13. Oktober 2005 mit, Herr, sei weiterhin bei ihr beschäftigt allerdings seit dem 21. August 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Herr sei am 19. September 2005 aus der Firma ausgeschieden, statt dessen habe man Herrn (geboren 1956, festgestellter Grad der Behinderung 50 %) eingestellt. Herr habe sein Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen, an seiner Stelle sei Frau bis zum 11. Juli 2005 in der Firma beschäftigt worden. Darüber hinaus sei Frau (geboren 1958, festgestellter Grad der Behinderung 60 %) am 1. Mai 2005 in die Firma eingetreten. Aufgrund einer Anforderung des Antragsgegners reichte die Antragstellerin am 11. November 2005 die Anstellungsverträge für Frau, und Herrn ein. Danach war Frau mit Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2005 als Bürokauffrau eingestellt worden. Herr war mit Vertrag vom 11. August 2005 für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 14. November 2005 als Buchhalter bei der Antragstellerin beschäftigt.

Mit Schreiben vom 16. November 2005 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin daraufhin mit, dass mit dem Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2004 die Einrichtung von 3 Arbeitsplätzen in dem lmbiss gefördert worden sei. Die Förderung beziehe sich ausschließlich auf diese Arbeitsplätze. Andere Beschäftigungsverhältnisse schwerbehinderter Menschen in der Firma könnten darauf nicht angerechnet werden. Die Auflagen und Bedingungen in dem Bewilligungsbescheid würden daher für den Arbeitsplatz ab dem 20. September 2005 und für den Arbeitsplatz ab dem 12. Juli 2005 nicht mehr erfüllt. Er gab der Antragstellerin Gelegenheit, bis zum 20. Januar 2006 die geförderten Arbeitsplätze zweckentsprechend zu besetzen.

Die Antragstellerin teilte daraufhin in einem Gespräch am 21. Dezember 2005 mit, der Geschäftsverlauf des Steh-Imbisses sei seit mehreren Monaten schlecht. Hinzu komme eine hohe Fluktuation des Personals. Deshalb stehe das Unternehmen unmittelbar vor der Insolvenz. Man sei bemüht, den Betrieb zu veräußern und die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es habe sich ein Interessent gefunden, der bereit sei, den Betrieb einschließlich des sicherungsübereigneten Inventars zu übernehmen: Er habe angeboten, für das Inventar einen einmaligen Betrag zwischen 15.000,- und 20.000,- Euro an den Antragsgegner zu zahlen, damit der Antragsgegner die Gegenstände aus der Sicherungsübereignung entlasse. Der Erwerber wolle das Lokal mit Familienmitgliedern und nicht mit dem von der Antragstellerin eingestellten Personal betreiben.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 widerrief der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31. August 2004 teilweise und setzte den Rückforderungsbetrag auf 56.189,25 Euro fest. Bei der Berechnung
des Rückforderungsbetrages legte er einen Betrag von 497,25 Euro pro Monat der Bindungsfrist und Arbeitsplatz zugrunde. Er führte aus, die Arbeitsplätze von Herrn und Frau seien seit dem 20. September bzw. seit dem 12. Juli 2005 nicht mehr zweckentsprechend besetzt. Aufgrund der drohenden Insolvenz sei davon auszugehen, dass auch der Arbeitsplatz von Herrn, in Zukunft nicht mehr zweckentsprechend besetzt würde. Als Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde der 31. Dezember 2005 angenommen. Er forderte die Antragstellerin auf, den Rückforderungsbetrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu zahlen. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an und führte zur Begründung aus, durch die drohende Insolvenz sei die Verwirklichung der geltend gemachten Forderung gefährdet. Damit bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen VolIziehung. Nur dadurch könne eine Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderung trotz drohender Insolvenz gesichert werden. Sollte sich im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens die Rechtswidrigkeit des Bescheides herausstellen, könne der Betrag
zurückgezahlt werden.

Gegen den Bescheid, der am 27. Dezember 2005 zugestellt wurde, legte die Antragstellerin am 1. Januar 2006 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, der Interessent habe aufgrund des Rückforderungsbescheides die Verhandlungen abgebrochen. Es sei jedoch gelungen, ein Darlehen zu erhalten, das den Betrieb der Gesellschaft über einen längeren Zeitraum sicher stelle. Der Imbiss könne daher mit einigen Änderungen weiter betrieben werden. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn werde fortgesetzt. Frau werde unter neuen vertraglichen Bedingungen als Verkaufskraft weiterbeschäftigt.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Bescheides ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 wies er den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Er stellte fest, auch durch das neubegründete Arbeitsverhältnis mit Frau sei keiner der drei mit den Mitteln der Ausgleichsabgabe geschaffenen Arbeitsplätze besetzt worden. Außerdem sei die drohende Insolvenz des Betriebes keineswegs sicher und dauerhaft abgewendet. Die bloße Mitteilung der Antragstellerin über ein in Aussicht stehendes Auffangdarlehen sei nicht geeignet, die nachhaltige Rettung des Betriebes zu beweisen. Am 16. Mai 2006 hat die Antragstellerin Klage gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erhoben und am 12. Juni 2006 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung wendet sie sich dagegen, dass die Arbeitsverträge mit Herrn und Frau nicht auf die Bindungsfrist angerechnet werden. Es sei sehr schwer schwerbehinderte Menschen zu finden, die einen Arbeitsplatz als Küchenhilfe antreten wollten. Im Übrigen führt sie aus die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides lägen zumindest jetzt nicht mehr vor. Die Insolvenz sei abgewendet. Die Beschäftigung der schwerbehinderten Arbeitnehmer erfordere jedoch einen höheren Aufwand als die Beschäftigung Nichtbehinderter. Auch bei der aktuellen Stabilisierung der Finanzlage sei die Rückzahlung des Förderungsbetrages daher eine wirtschaftlich nicht zu verantwortende Belastung. Eine Insolvenzgefahr sei aktuell auszuschließen, jedoch bei Einziehung der Rückforderungssumme wieder sehr hoch.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 16. Mai 2006 gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Dezember 2005
wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung legt er dar, es sei nicht glaubhaft, dass die ursprünglich als Bürokauffrau eingestellte Frau nunmehr als Verkaufskraft eingesetzt werden solle. Ebenso wenig sei der Vortrag der Antragstellerin glaubhaft, sie habe nun doch einen Darlehensgeber gefunden, der ihr die Abwehr der bevorstehenden Insolvenz und die Fortführung des Betriebes ermögliche. Angesichts der Tatsache, dass die Bank eine Bürgschaft im Jahre 2004 abgelehnt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin nunmehr einen Darlehensgeber gefunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakte 19 K 3261/06 und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt jedoch, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO). ln diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei hat das Gericht das Interesse der Antragstellerin, vor einer Vollziehung des noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsaktes geschützt zu werden, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit abzuwägen. Für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses reicht es hierbei nicht aus, dass der Bescheid rechtmäßig ist, denn dann würde das in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO zum Ausdruck Kommende Regel-/Ausnahmeverhältnis in sein Gegenteil verkehrt.

Insoweit müssen im vorliegenden, nur summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten der anhängigen Klage nicht abschließend beurteilt werden, zumal der Antragsgegner selbst in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen des Gerichts angeregt hat. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ist jedenfalls schon aus anderen Gründen als der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des Bescheides das Interesse der Antragstellerin höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. Der Antragsgegner hat gemäß § 80 Abs. 3 VwGO das sofortige Vollzugsinteresse der öffentlichen Hand mit der Insolvenzgefahr, in der sich die Antragstellerin befinde, begründet.

Grundsätzlich kann die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Forderungsbescheides auch mit fiskalischen Erwägungen begründet werden, wenn nämlich durch das Widerspruchs- und/oder Klageverfahren die Durchsetzung der Rückforderung gefährdet
erscheint.

Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 2 K 873/03 -, in juris veröffentlicht; VGH München, Beschluss vom 5. August 1987 - 14 CS 87.01988 -, NVwZ 1988, S. 746; VGH Kassel, Beschluss vom 6. Juni 1993 - I TH 59/82 -, NVwZ 1993, S. 747.

Die Durchsetzung erscheint jedoch nicht gefährdet. Zunächst spricht im Hinblick auf die Tatsache, dass der Betrieb ein halbes Jahr nach der mitgeteilten Insolvenzgefahr noch besteht, einiges dafür, dass es der Geschäftsführung gelungen ist, die Insolvenzgefahr zumindest abzuschwächen, wenn nicht abzuwenden. Dass die Commerzbank im Jahre 2004 eine Bürgschaft verweigert hat, schließt die Gewährung eines Darlehens Ende 2005 nicht von vornherein aus. Dem Darlehensvertrag hat sich der Antragsgegner nicht vorlegen lassen, so dass nicht ersichtlich ist, wer das Darlehen gewährt hat. Als Kreditgeber kommt insoweit nicht nur eine Bank, sondern auch eine Privatperson, z. B. der Geschäftsführer, in Betracht. Außerdem hat die Commerzbank unter dem 11. August 2004 lediglich mitgeteilt, dass es ihr aufgrund der "bisher bekannten Informationen nicht möglich ist, eine positive Entscheidung über die Bürgschaftsanfrage zu treffen", und die Antragstellerin aufgefordert, eine Bilanz 2003 und eine aktuelle betriebswirtschaftliche Analyse vorzulegen. Eine endgültige Verweigerung einer Bürgschaftserklärung kann darin nicht gesehen werden, so dass dieses Schreiben auch keinerlei Hinweise auf die Kreditwürdigkeit der Antragstellerin enthält. Eigene Ermittlungen zur Kreditwürdigkeit der Antragstellerin, etwa durch Einsichtnahme in ihre Bilanzen, hat der Antragsgegner nicht angestellt.

Entscheidend gegen ein besonderes öffentliches Interesse, welches ein Abweichen von der Regel - aufschiebende Wirkung - rechtfertigen könnte, spricht aber, dass der Antragsgegner nicht berücksichtigt hat, dass er sich zur Absicherung einer etwaigen Rückforderung Einrichtungsgegenstände im Neuwert von 158.977,60 Euro hat übereignen lassen, an denen er im Falle einer Insolvenz ein Aussonderungsrecht geltend machen könnte (§ 47 InsO). Zwar ist davon auszugehen, dass diese Geräte inzwischen durch den Gebrauch an Wert verloren haben. Aus der Akte ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrag in Höhe von 56.189,25 Euro, also gut einem Drittel des Neuwertes der Waren, zwei Jahre nach der Inbetriebnahme des Imbisses bei einer Verwertung der Einrichtung nicht mehr erzielt werden könnte. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das sicherungsübereignete Inventar mehr als zwei Drittel seines Wertes verloren haben könnte. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Antragsgegner durch die Sicherungsübereignung für einen Zeitraum von 51 Monaten absichern wollte, kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass das Inventar für diesen Zeitraum hinreichend werthaltig bleibt.

Schließlich ergibt sich auch aus den Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nichts anderes. Der Antragsgegner hat die Sicherungsübereignung in seiner Begründung nicht einmal erwähnt, so dass sich daraus auch nichts für einen drastischen Wertverlust der sicherungübereigneten Gegenstände, und damit eine fehlende Sicherung der Rückforderung ableiten lässt.

Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit darüber hinaus unter Berücksichtigung der Sicherungsübereignung auch im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre Bedenken begegnet. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass nach § 88 InsO Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden. Es erscheint daher fraglich, ob der Antragsgegner durch die sofortige Vollstreckung eine Sicherheit erlangen kann, die über das hinausgeht, was ihm bereits mit der Sicherungsübereignung des Inventars des Imbisses zugeflossen ist.

Da die Forderung des Antragsgegners durch die Sicherungsübereignung bereits hinreichend gesichert ist, war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO stattzugeben. Gerichtsgebühren werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.

Referenznummer:

R/RBIH6777


Informationsstand: 27.10.2015