Urteil
Rückforderung von gewährten Erstattungen für Fahrgeldausfälle wegen Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung behinderter Personen

Gericht:

VG Regensburg 2. Kammer


Aktenzeichen:

RO 2 K 05.295


Urteil vom:

16.01.2007


Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr. Sie wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von ihr in den Jahren 1994 bis 1998 gewährten Erstattungen für Fahrgeldausfälle wegen ihrer Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung behinderter Personen.

Nach § 59 Schwerbehindertengesetz (der im Jahr 2001 durch § 145 SGB IX ersetzt wurde) hatten Schwerbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen und bei Erwerb einer Wertmarke Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Die dadurch entstehenden Fahrgeldausfälle wurden den Unternehmern erstattet. § 62 Abs. 1 SchwbG bestimmte insoweit, dass die Fahrgeldausfälle nach einem Vomhundertsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zu erstatten sind. Der Vomhundertsatz berechnete sich aus dem Verhältnis der freifahrtberechtigten Personen zur Wohnbevölkerung eines Landes (§ 62 Abs. 4 SchwbG) oder nach einem vom Verkehrsunternehmen durch Verkehrszählung nachgewiesenem
Vomhundertsatz (§ 62 Abs. 5 SchwbG). Von letzterer Möglichkeit hat die Klägerin Gebrauch gemacht.

Die Klägerin beantragte jährlich die Erstattung der Fahrgeldausfälle unter Angabe ihrer Einnahmen. Im Zuge der Rechnungsprüfung wurde im Jahr 2000 festgestellt, dass in den von ihr angegebenen Fahrgeldeinnahmen auch folgende Beträge enthalten waren:
- Zuschüsse des Zweckverbands Nahverkehr ***** als Ausgleich dafür, dass Umsteigern ein einheitlicher Tarif angeboten wird, aus Gründen des Umweltschutzes Sondertarife eingeführt sind oder unrentable Linien betrieben werden;
- Einnahmen aus der "*****linie", bei der für alle Fahrgäste ein einheitlicher Fahrpreis berechnet wurde, einschließlich der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten;
- Einnahmen aus nichtöffentlichen Verkehren, d.h. Fahrten im Auftrag der Schulaufgabenträger zu Schulsportveranstaltungen;
- Einnahmen aus nicht genehmigten Beförderungsentgelten, d.h. Abgabe von preisbereinigten Fahrkarten an die Park- und Werbegemeinschaft *****.

Mit Bescheid vom 6.8.2001 nahm die Regierung der Oberpfalz die ergangenen Erstattungsbescheide (vom 6.9.1995 für das Jahr 1994, vom 5.12.1996 für das Jahr 1995, vom 11.12.1997 für das Jahr 1996, vom 10.12.1998 für das Jahr 1997 und vom 1.12.1999 für das Jahr 1998) rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Erlasses teilweise zurück und forderte die Rückzahlung eines Betrags von insgesamt 39.224,43 DM zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung. Zur Begründung wurde ausgeführt, in den Erstattungsanträgen seien nicht förderbare Beträge enthalten gewesen. Die oben aufgezählten Posten wurden im einzelnen aufgeführt und ihr Einfluss auf die Höhe der Erstattung berechnet. Zur Begründung der Rücknahme wurde ausgeführt, es könnten nur Fahrgeldeinnahmen angerechnet werden, bei denen grundsätzlich ein Ausfall wegen der Freifahrtberechtigung gegeben sei. Sei als Ausgleich für einen besonders günstigen Tarif oder das Betreiben einer unrentablen Linie schon ein Zuschuss durch die öffentliche Hand gewährt worden, entstehe für den Unternehmer kein Fahrgeldausfall. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Die maßgeblichen Fahrgeldeinnahmen würden vom Antragsteller nach Art der Selbstveranlagung angegeben, bei denen neben ihrer Höhe auch die rechtliche Beurteilung, ob es sich um Einnahmen i.S. § 62 Abs. 2 SchwbG handle, notwendigerweise Inhalt seiner Angaben sei. Dazu diene auch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Personen vorstehender Qualifikation hätten ohne besondere Anstrengung relativ leicht erkennen können, dass eine Doppelförderung durch die öffentliche Hand nicht rechtens sein könne. Neben diesen Ausführungen werden gesonderte Ausführungen zur Ermessenausübung nicht gemacht. Im Rahmen des Erstattungsanspruchs begründet wird dagegen, dass von der Zinsforderung nicht abgesehen werde, weil die Klägerin die Rücknahmeumstände zu vertreten habe und eine Gleichbehandlung mit solchen Verkehrsunternehmen herzustellen sei, deren Erklärung ordnungsgemäß gewesen sei.

Die Klägerin akzeptierte die Rückforderung bezüglich der *****linie, der nichtöffentlichen Verkehre und der nicht genehmigten Beförderungsentgelte. Sie erhob gegen den Bescheid fristgemäß Widerspruch hinsichtlich der Zuschüsse des Zweckverbands Nahverkehr *****. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten entfällt darauf von der gesamten Rückforderung ein Teilbetrag in Höhe von 33.898,31 DM (= 17.331,93 €), der restliche Betrag in Höhe von 5.326,12 DM (= 2.723,19 EUR) wurde von der Klägerin zuzüglich angefallener Zinsen im Laufe des Widerspruchsverfahrens gezahlt (vgl. Bl. 129 der Behördenakte). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den Zuschüssen/Ausgleichszahlungen der ÖPNV-Aufgabenträger und anderer Kommunen handele es sich um genehmigtes Beförderungsentgelt. Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.1.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wird detailliert ausgeführt, weshalb die gewährten Zuschüsse nicht den Begriff der Fahrgeldeinnahme erfüllten.

Am 2.3.2005 hat die Klägerin Klage erheben lassen.
Sie lässt ausführen, dass Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt seien. Nur allgemeine Zuschüsse, also vor allem Zuschüsse zu Deckung eines Defizits seien in der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Beim Tarif für Umsteiger und beim Sondertarif aus Umweltschutzgründen handele es sich um Sondertarife gegenüber dem üblichen Beförderungsentgelt, es werde nur deshalb nicht das übliche Entgelt vom Fahrgast bezahlt, weil ein Zuschuss der öffentlichen Hand gewährt werde. Die Zuschüsse seien deshalb Teil des üblichen Fahrgeldes. Ähnliches gelte für die Zuschüsse in Zusammenhang mit dem Betreiben einer unrentablen Linie. Es handele sich nicht um Zuschüsse zur Deckung eines bereits eingetretenen Defizits, sondern um Zahlungen der öffentlichen Hand zur Aufrechterhaltung der Linie. Auch dabei seien die Zuschüsse nichts anderes als Teil des in voller Höhe erhobenen Fahrentgelts. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob dem Verkehrsunternehmen ein Fahrgeldausfall entstehe, weil es nicht um die Frage des Fahrgeldausfalles gehe, sondern was unter Fahrgeldeinnahmen zu verstehen sei. Dies seien aber alle Entgelte, die Gegenleistungen für die Personenbeförderung darstellten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 6.8.2001 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 31.1.2005 aufzuheben soweit der darin festgesetzte Rückforderungsbetrag die Höhe von 2.713,20 EUR (= 5.326,12 DM) übersteigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zu der Rechtsfrage. Weiter wird ausgeführt, die Fahrgeldausfallerstattung solle nur die Nachteile durch die Freifahrtberechtigung schwerbehinderter Menschen ausgleichen. Eine Förderung bzw. Attraktivitätssteigerung des Öffentlichen Personennahverkehrs werde damit nicht bezweckt. Absicht sei vielmehr, dass nur die Beförderungsentgelte erstattet werden sollen, die der schwerbehinderte Mensch zu zahlen hätte, wenn er nicht schwerbehindert wäre.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie auf die vorgelegten Vorgänge der Regierung der Oberpfalz Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da beide Parteien in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2006 für den Fall des Widerrufs des Vergleichs auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die nach dem schriftsätzlich gestellten Antrag gegen die Bescheide insgesamt erhobene Klage wäre teilweise unzulässig, weil gegen die Bescheide nur teilweise Widerspruch erhoben wurde (vgl. Widerspruchsbegründung vom 31.1.2002). Das Gericht ist aber an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO). Nach dem aus der Klagebegründung erkennbaren Willen der Klägerin soll die Klage nur insoweit erhoben sein als auch Widerspruch erhoben wurde, d.h. soweit die Rückforderung wegen der Zuschüsse des Zweckverbands Nahverkehr ***** für Umsteigerwertmarken/Schüler, Umsteigerwertmarken/Einzelfahrscheine, Umwelttickets und der Linie ***** (angegebene Fahrgeldeinnahmen gesamt
442.494,-- DM) erfolgt ist. In diesem Umfang ist die Klage zulässig.

Sie ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Fraglich ist zwar, ob richtige Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheids § 45 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) oder Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist. Stellt man darauf ab, dass die Erstattung der Fahrgeldausfälle keine Sozialleistung i.S. § 11 SGB I ist und hält deshalb auch das SGB X nicht für anwendbar (so BVerwG, Entsch. v. 25.7.1990, Az. 7 B 100/90), wäre Rechtsgrundlage nicht der im angefochtenen Bescheid genannte § 45 SGB X, sondern Art. 48 BayVwVfG. Andererseits wurde im Bereich des Schwerbehindertengesetzes das SGB X aber allgemein angewendet (vgl. Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/Von Wulffen, SGB X § 1 Rdnr. 3 und Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Auflage, z.B. § 40 Rdnr. 11a, 17, 56) und es erscheint fraglich, ob eine Differenzierung für einzelne Teile des Gesetzes vorzunehmen ist (vgl. zur Anwendbarkeit des § 45 SGB X bei Erstattungen nach §§ 59 ff. SchwbG auch BayVGH, Entsch. vom 22.1.2002, Az. 12 B 98.1793). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Beide Vorschriften sind von ihren Tatbestandsvoraussetzungen nämlich identisch. Es darf ein begünstigender
Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist (Abs. 1) und das Vertrauen des Begünstigenden auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist (Abs. 2). Darauf ob der (nur) in Art. 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG vorgesehene Regelfall der Rücknahme in den gesetzlich bestimmten Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes hier zu bejahen ist, kommt es nicht an, weil die Behörden auch das nach § 45 SGB X gegebene (nicht durch einen Regelfall eingeschränkte) Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben.

1. Die Bewilligungsbescheide vom 6.9.1995, 5.12.1996, 11,12,1997, 10.12.1998 und 1.12.1999 sind rechtswidrig, soweit bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs der Klägerin auch Zuschüsse des Zweckverbands Nahverkehr ***** zugrunde gelegt worden sind.

Die Bescheide wurden unter Geltung der §§ 59 ff. Schwerbehindertengesetz erlassen. Ihre Rechtmäßigkeit ist daher an diesen Vorschriften zu messen und nicht wie im gerichtlichen Schriftverkehr der Beteiligten geschehen an den erst im Jahr 2001 in Kraft getretenen - allerdings im wesentlichen identischen - §§ 145 ff. SGB IX. Nach § 62 Abs. 2 SchwbG sind Fahrgeldeinnahmen alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren, sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. Die Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass zu den Fahrgeldeinnahmen auch Zuschüsse der öffentlichen Hand gehören. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Fahrgeld ist nach üblichem Wortverständnis das, was beim Erwerb eines Fahrausweises als Entgelt entrichtet wird (so auch schon BVerwG, Entsch. vom 31.1.1975, Az. VII C 52.73). Bestätigt wird dies durch die nachfolgende Aufzählung der einzelnen ebenfalls zu berücksichtigenden Einnahmen, bei denen zweifelhaft ist, ob sie unter den Begriff des Fahrgelds nach üblichem Sprachgebrauch fallen. Damit spricht alles dafür, dass das übliche Verständnis des Begriffs in § 62 SchwbG zugrunde gelegt wurde und nicht das (nach Personenbeförderungsgesetz) genehmigungsfähige Beförderungsentgelt. Wenn durch Zuschüsse der öffentlichen Hand erreicht wird, dass das Fahrgeld niedriger bleibt als das genehmigungsfähige Entgelt, ändert dies nichts daran, dass Fahrgeld i. S. § 62 SchwbG nur die Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf sind und nicht auch die daneben gewährten Zuschüsse. Für diese wörtliche Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Schwerbehindertengesetzes. Dort ist ausgeführt, dass durch die Umschreibung in § 62 Abs. 2 SchwbG klargestellt wird, dass generelle Abgeltungszahlungen oder andere allgemeine Zuschüsse der öffentlichen Hand nicht in die Berechnung einbezogen werden; andernfalls würden die Unternehmer mehr erhalten, als ihnen an tariflichen Beförderungsentgelten zusteht, die die Schwerbehinderten ohne die Vergünstigung selbst entrichten müssten (vgl. Bundestagsdrucksache 8/2453, S. 12).

Dafür dass diese Auslegung unanhängig davon gelten muss, ob die Zuschüsse nun pauschal für eine Linie oder je verkaufter Karte gewährt werden, spricht Sinn und Zweck des vom Gesetz gewählten Abrechnungssystems, das aus Gründen der Praktikabilität einfach gestaltet werden sollte (vgl. Gesetzesbegründung a.a.O.). Die Anknüpfung an die Fahrgeldeinnahmen im üblichen Sprachgebrauch ermöglicht eine einfache Berechnung. Die Einbeziehung von Zuschüssen würde dagegen eine Prüfung erforderlich machen, welchem konkreten Zweck der Zuschuss dient, insbesondere ob durch niedrige Fahrkartenpreise die Verkehrsteilnehmer subventioniert werden sollen oder ob es sich um eine echte Subventionierung des Verkehrsunternehmers für künftige Investitionen handeln soll (so ebenso bereits BVerwG a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist aus den vorliegenden Behördenakten nicht erkennbar, ob die Zuschüsse je verkaufter Fahrkarte gewährt wurden oder ob es sich um Pauschalzahlungen handelt. Erst recht ist nicht erkennbar, welchem konkreten Zweck die Zuschüsse dienten. Dass überhaupt Zuschüsse einbezogen wurden, wurde erst von der Rechnungsprüfung bei einer mehrtägigen Prüfung entdeckt (vgl. Bl. 100 der Behördenakte). Auch mit entsprechenden Unterlagen (z.B. der Verträge mit der Verkehrsgemeinschaft) wäre die Bewilligungsbehörde mit umfangreichen Prüfungen beschäftigt, die sie nach dem Zweck des § 62 SchwbG gerade nicht vornehmen soll. Eine vollständige Erstattung in Höhe des vollen genehmigungsfähigen Beförderungsentgelts für die Beförderung Schwerbehinderter ist auch nicht aus Billigkeitsgründen geboten. Zum einen wäre es nicht angemessen, wenn die Träger des Aufwands für die Förderung Schwerbehinderter die volle Last für den von ihnen betreuten Personenkreis weitertragen müssten, obwohl die Gründe, aus denen die Beförderungsentgelte gesenkt worden sind, für alle Benutzer der Verkehrsmittel gelten; dies liefe auf eine partielle Abwälzung allgemein entstehender Kosten auf einen Sonderkostenträger hinaus (so BVerwG a.a.O.). Es ist nicht einsehbar, dass Zuschüsse zur Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs - wie hier von der Verkehrsgemeinschaft - nicht auch für Behinderte gezahlt werden.

Zum anderen entstehen den Verkehrsunternehmen wegen des hohen Anteils von Fixkosten durch die unentgeltliche Beförderung der Schwerbehinderten praktisch keine zusätzlichen Kosten, wenn die Linie unabhängig von der Auslastung mit Hilfe öffentlicher Zuschüsse ohnehin betrieben wird (vgl. dazu auch BVerwG, Entsch. vom 17.1.2003, Az. 5 B 261/02). Dazu kommt, dass die Verkehrsunternehmer indirekt auch bei den Einnahmen für die Beförderung Schwerbehinderter davon profitieren, wenn wegen subventionierter Fahrkarten mehr Fahrgäste eine Linie benutzen und die Fahrgeldeinnahmen deshalb insgesamt höher werden. Auch wenn dieser Effekt durch die Abrechnung nach § 60 Abs. 5 SchwbG (Ermittlung des Anteils der Schwerbehinderten durch Verkehrszählung) abgeschwächt wird, ist nicht zu erwarten, dass der Vorteil völlig entfällt.

2. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Zum einen hat sie schon nicht nachgewiesen, dass sie den gewährten Zuschuss verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X bzw. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Außerdem sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben, weil der Bewilligungsbescheid auf Angaben beruht, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat; damit sind zugleich auch die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gegeben. Angesichts der oben angegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon im Jahr 1975 hat die Klägerin - die nicht unerfahren ist sondern mit der Wahl der
Abrechnung nach § 62 Abs. 5 SchwbG detaillierte Kenntnisse der Thematik zu erkennen gibt - und erst recht die von ihr nach den Richtlinien für die Erstellung des Antrags zwingend zu beauftragenden Personen mit besonderer Qualifikation (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter) - deren etwaiges Verschulden der Klägerin zuzurechnen wäre - erkennen können, dass Zuschüsse der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht zu den Fahrgeldeinnahmen zählen. Wenn sie der Auffassung war, dass die Zuschüsse in ihrem Fall wegen des angeblichen direkten Ausgleichs der Differenz zum genehmigten Beförderungstarif anders zu bewerten sind, dann hätte sie zumindest diese Einnahmen besonders kenntlich machen müssen und der Behörde dadurch eine Überprüfung ihrer Rechtsauffassung ermöglichen müssen. Dies ist ausweislich der gestellten Anträge aber nicht geschehen. Dazu kommt, dass die Erläuterung auf der Rückseite der verwendeten Antragsformulare die Klägerin deutlich darauf hingewiesen hat, dass Zuschüsse der öffentlichen Hand nicht anzugeben sind. Zwar ist dort ausgeführt, dass unerheblich sei, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder zum Teil vom Benutzer oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird. Durch die ausdrückliche Betonung des Begriffs der Fahrkarte, der fett und gesperrt gedruckt ist, ist aber deutlich klargestellt, dass nur der Fall des Erwerbs von Fahrkarten durch die öffentliche Hand (wohl z.B. Schülermonatskarten) gemeint ist. Im weiteren Verlauf der Erläuterungen ausdrücklich als nicht zu den Fahrgeldeinnahmen zählend aufgeführt, sind dagegen "Verlusteinnahmen und dergleichen" sowie "sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z.B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen usw.)". Bei Befolgung dieser Erläuterungen hätte die Klägerin ohne weiteres erkennen können, dass die streitigen Zuschüsse nicht einzubeziehen waren. Dass sie diese dennoch nicht zumindest für die Bewilligungsstelle kenntlich gemacht hat, war daher mindestens grob fahrlässig, wohl sogar vorsätzlich.

3. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bzw. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme ist eingehalten, da sie frühestens mit dem Eingang des Ergebnisses der Rechnungsprüfung (21.8.2000), eher sogar erst mit dem Anhörungsschreiben vom 16.5.2001 (vgl. BSG, Entsch. vom 8.2.1996, Az. 13 RJ 35/94) beginnt.

4. Die Ermessensausübung des Beklagten hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Zwar fehlen im angefochtenen Ausgangsbescheid ausdrückliche Ausführungen dazu, weshalb die Behörde von dem ihr gemäß § 45 Abs. 1 SGB X bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessen bezüglich des Obs der Rücknahme dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass eine Rücknahme erfolgt. Der Standpunkt der Behörde kann aber sowohl den Ausführungen bei der Bejahung des Tatbestandsmerkmals unrichtige Angaben entnommen werden als auch den ausdrücklich angestellten Erwägungen dazu, weshalb von einer Verzinsung des Erstattungsanspruchs nicht abgesehen wird. Die entsprechenden Ausführungen sind eine ausreichende Begründung auch dafür, dass von einer Rücknahme nicht abgesehen wird. Außerdem ist eine schriftliche Begründung des Verwaltungsakts nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X bzw. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dann entbehrlich, wenn demjenigen für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt ist oder wenn sie für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Wegen der hier erfolgten zahlreichen Vorbesprechungen im Zuge der Rechnungsprüfung und der ausweislich des Vorgangs erfolgten Telefonate des Geschäftsführers der Klägerin mit der Regierung ist dies hier zu bejahen. Dazu kommt, dass schon von der Rechnungsprüfung angesprochen wurde, dass andere Busunternehmer ähnliche Zuschüsse nicht angegeben hätten, die Klägerin wiederum für die Widerspruchsbegründung ein (beratendes) Schreiben der RBO Ostbayern zu der Rechtslage (vgl. Bl. 47 d. Behördenakte) ausdrücklich für ihre Widerspruchsbegründung verwendet hat, ihr daher schon deshalb bewusst war, dass eine Rückforderung nicht nur bei ihr sondern in allen Fällen erfolgt, in denen diese Zuschüsse als Einnahme angegeben worden sind.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da es nicht eine Leistung der Fürsorge für Schwerbehinderte betrifft (vgl. BVerwG, Entsch. vom 8.5.1990, Az. 7 ER 101/90 und vom 25.7.1990, Az. 7 B 100/90).

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Referenznummer:

R/RBIH6812


Informationsstand: 03.08.2015