Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Blindengeld und die Erstattung der im Zeitraum vom 1. September 1991 bis zum 31. März 1998 an den vormaligen Kläger geleisteten Blindengeldzahlungen.
Der 1924 geborene und am 24. Januar 2007 verstorbene vormalige Kläger (im Folgenden: K.) erlitt im 2. Weltkrieg diverse Verletzungen, unter anderem den Verlust des rechten Auges. In der Folgezeit erblindete er infolge einer Star- und Netzhauterkrankung auch auf dem linken Auge. Am 28. Februar 1991 beantragte K., vertreten durch seine Ehefrau, über das Sozialamt der Stadt E. beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld und legte dazu ein fachärztliches Attest vor. Auf dem Antragsformular ist zu der Frage
"6 Erhält der/die Berechtigte Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften?
6.1 Pflegezulage nach § 35 BVG"
die Antwort "nein" angekreuzt, ebenso wie zu den weiteren Fragen nach (6.2) Pflegezulage nach § 269
LAG, (6.3) Pflegezulage nach § 558 RVO, (6.4) Landeshilfe für hochgradig Sehschwache, (6.5) Leistungen aufgrund privatrechtlicher Schadensansprüche und (6.6) sonstige Leistungen.
Nach einer die medizinischen Voraussetzungen bejahenden und überdies die Möglichkeit einer künftigen Besserung des Sehvermögens und die Notwendigkeit einer späteren Überprüfungsuntersuchung verneinenden Stellungnahme des Landesarztes bewilligte der Beklagte dem K. mit Bescheid vom 21. März 1991 Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Das ab dem 1. Februar 1991 monatlich zu zahlende Blindengeld betrug danach 883 DM. Auf der Rückseite des Bescheides ist formblattmäßig unter anderem vermerkt:
"Das Blindengeld dient zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Blindengeld monatlich im voraus gezahlt. Das Blindengeld wird auf das vom Berechtigten angegebene Konto überwiesen.
Der Blinde hat jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgeblich sind, unverzüglich dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe mitzuteilen. Ist er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter (§ 10
Abs. 1 Landesblindengesetz).
Zu melden sind in jedem Fall unverzüglich
...
4. Gewährung, Änderung oder Wegfall von Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält
(z. B. Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 Bundesversorgungsgesetz, Pflegegeld nach § 558 Reichsversicherungsordnung, Pflegezulage nach § 269 Lastenausgleichsgesetz, Geldrente nach § 843 Bürgerliches Gesetzbuch).
Diese Leistungen sind auf das Blindengeld anzurechnen.
...
Kommt es zu Überzahlungen, weil der Berechtigte oder der gesetzliche Vertreter gegen die Mitteilungspflicht verstoßen hat, muß der überzahlte Betrag zurückgefordert werden.
Ich bitte Sie, in Ihrem Interesse dabei mitzuwirken, daß Überzahlungen vermieden werden.
..."
Der vom Bewilligungsbescheid
bzw. dem Begleitschreiben abgetrennte Erklärungsvordruck über den Erhalt des Bescheides mit dem Hinweis auf "Meldepflichten
usw. (siehe Rückseite des Bescheides)" mit dem Datum des 27. März 1991 ist von K. persönlich unterzeichnet worden.
Die nachfolgend jeweils zum 1. Juli an K. übersandten Mitteilungen über die Erhöhung des Blindengeldes enthielten im Rahmen der Ausführungen zur Neuberechnung unter anderem den Hinweis:
"Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen gezahlt werden, müssen weiterhin auf das Blindengeld angerechnet werden."
Auf der Rückseite dieser Mitteilungen fand sich zudem die Belehrung, dass der Blinde, sein gesetzlicher Vertreter
bzw. der Betreuer jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen habe. Die nachfolgenden Präzisierungen enthalten keinen gesonderten Hinweis auf die Meldepflicht hinsichtlich der Gewährung, Änderung oder des Wegfalls von Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 teilte der Beklagte dem K. mit, dass das Landesblindengeldgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose ersetzt werde und nunmehr bestimmte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI, entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung teilweise auf den Blindengeldanspruch anrechenbar seien, und bat um die Beantwortung diesbezüglicher Fragen. Auf der Rückseite dieses Schreibens, das von K. unterzeichnet war, wurde der Erhalt derartiger Leistungen verneint. Weiter wurde dort handschriftlich auf einen beigefügten Bescheid des Versorgungsamts E. vom 17. Juni 1997 über die Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwiesen. In diesem Bescheid werden als monatliche Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter anderem (neben Grundrente, Ehegattenzuschlag und Ausgleichs-
bzw. Elternrente) eine Pflegezulage von 1.155 DM und ein Pauschbetrag für Kleidermehrverschleiß von 55 DM aufgeführt.
Auf Anfrage teilte das Versorgungsamt E. dem Beklagten dazu mit am 11. März 1998 dort eingegangenem Schreiben ergänzend mit, dass K. nach § 35 BVG eine Pflegezulage Stufe III beziehe, weil durch den schädigungsbedingten Verlust des rechten Auges und der schädigungsunabhängigen Erblindung des linken Auges insgesamt Blindheit vorliege. Beigefügt war eine Ablichtung des auf Antrag des K. vom 21. Februar 1991 hin ergangenen Bewilligungsbescheides des Versorgungsamtes vom 20. August 1991, durch den unter entsprechender Aufhebung eines Bescheides vom 25. März 1952 ab dem 1. Februar 1991 unter anderem die Pflegezulage der Stufe III nach § 35 BVG und ein Pauschbetrag für den durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche nach der Bewertungszahl 17 gewährt wurden. Der Nachzahlungsbetrag belief sich danach auf 17.869 DM. Weiter hieß es in dem Bescheid:
"Bei Ihnen liegt nunmehr Blindheit vor. Die Blindheit ist zu gleichwertigen Bedingungen durch den als Schädigungsfolge anerkannten Verlust des rechten Auges und die schädigungsunabhängige Sehminderung bedingt, so daß die vorgenannten Leistungen zu gewähren waren."
Nachfolgend stellte der Beklagte die laufende Zahlung des Blindengeldes ab April 1998 ein und hörte K. mit Schreiben vom 11. Mai 1998 zu der Frage an, ob das wegen des gleichzeitigen Erhalts der Pflegezulage nach § 35 BVG für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. März 1998 überzahlte Blindengeld in Höhe von insgesamt 85.484 DM zurückgefordert werde. Daraufhin wies der für K. auftretende T. Reichsbund e.V. darauf hin, dass die Ehefrau des K. nach ihrer Erinnerung beim Versorgungsamt vorgesprochen habe, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass das Blindengeld nicht auf die Kriegsopferfürsorgeleistungen anzurechnen sei. Ob die weitere Erinnerung der Ehefrau des K. zutreffe, auch bei der Kriegsopferfürsorgestelle in E. vorstellig geworden zu sein, wo man ihr angeblich erklärt habe, eine gegenseitige Anrechnung des Blindengeldes und der Versorgungsleistungen für Kriegsopfer finde nicht statt, müsse hingegen bezweifelt werden.
Mit Bescheid vom 24. November 1998 nahm der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 21. März 1991 zurück und forderte von K. das für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. März 1998 gezahlte Blindengeld in Höhe von 85.484 DM zurück. Zur Begründung war ausgeführt, dass gemäß § 45
SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Zukunft und unter besonderen Voraussetzungen auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne. Wegen des vom Versorgungsamt E. mitgeteilten Bezuges einer Pflegezulage nach § 35 BVG seit dem 1. Februar 1991, die den bislang monatlich gewährten Blindengeldbetrag übersteige, habe von Anfang an kein Anspruch auf das Blindengeld bestanden.
Der Bescheid über die Bewilligung des Blindengeldes sei mithin rechtswidrig. Gründe des Vertrauensschutzes stünden, auch unter Abwägung des öffentlichen Interesses, der Rücknahme des Verwaltungsakts nicht entgegen, denn er, der Beklagte, habe in seinen Formularen, Schreiben und Merkblättern auf die Notwendigkeit hingewiesen, ihm die Gewährung einer Pflegezulage für Kriegsblinde anzuzeigen, und dabei auch die Folgen der Gewährung der Pflegezulage für den Anspruch auf Blindengeld dargestellt. Daher hätte K. die Rechtswidrigkeit des Blindengeldbescheides erkennen können. Andererseits sei für ihn, den Beklagten, aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar gewesen, dass bei K. eine kriegsbedingte Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes vorgelegen habe. Geändert habe sich dies erst durch die im Anschluss an die Anfrage vom 22. Dezember 1997 erlangten Informationen. Schließlich ergebe sich aus § 50
Abs. 1
SGB X die Verpflichtung des K., nach der Aufhebung des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides die rechtsgrundlos gewordenen Leistungen zu erstatten.
Am 28. Dezember 1998 erhob der T.
S. e.V. in Vertretung des K. Widerspruch gegen den genannten Bescheid und verwies über das bereits Vorgetragene hinaus darauf, dass der Beklagte bereits 1991 vom Versorgungsamt E. über die Kriegsbedingtheit des Verlustes des rechten Auges des K. sowie über den Bezug einer sonstigen Pflegezulage seit dem 1. Februar 1991 unterrichtet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2001 gab der Beklagte dem Widerspruch des K. teilweise, nämlich in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar 1991 bis zum 31. August 1991, statt, weil die Bewilligung des Blindengeldes, die nicht als Dauerverwaltungsakt anzusehen sei, erst im Anschluss an den Erlass des Bescheides über die Gewährung der Pflegezulage nach § 35 BVG am 20. August 1991 rechtswidrig geworden sei. Im Übrigen wies der Beklagte unter anderem unter Hinweis auf das ihm zustehende Ermessen den Widerspruch des K. unter Reduzierung des Erstattungsbetrages auf 79.213 DM zurück.
Am 6. Juni 2001 hat K. Klage erhoben. Er hat vorgetragen, der Beklagte wisse seit Jahrzehnten von seinen, des K., kriegsbedingten Behinderungen und von den mit Rücksicht hierauf gewährten Versorgungsleistungen. Der Beklagte habe nach dem Eingang des Antrags auf Gewährung von Blindengeld in keiner Weise seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung genügt. Er, K., habe bei der Ausfüllung des Antragsformulars nicht ahnen können, dass ihm Monate später eine Pflegezulage nach § 35 BVG gewährt werden würde; nach einer dahingehenden Antragstellung sei in dem Formular nicht gefragt worden. Ihm könne daher nicht vorgehalten werden, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben. Der Beklagte konstruiere auch zu Unrecht ein stete Mitwirkungspflichten des K. begründendes Dauerverwaltungsverfahren, indem er jede Blindengeldzahlung als einen gesonderten Verwaltungsakt betrachte. Tatsächlich habe das Verwaltungsverfahren und damit der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen ihm, K., eine Mitwirkungspflicht oblegen hätte, mit der Bestandskraft des Bescheides über die Bewilligung der Blindenhilfe, also am 21. April 1991, geendet. Abgesehen davon sei eine Mitwirkungspflicht nicht gegeben, wenn sich der Leistungsträger wie vorliegend mit einem geringeren Aufwand als der Leistungsempfänger die erforderlichen Erkenntnisse verschaffen könne. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte - Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer - schon am 26. September 1991 über die Gewährung der Pflegezulage nach § 35 BVG informiert worden sei, sei auch die Jahresfrist für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides versäumt. Es beruhe auf einem Organisationsverschulden, wenn diese Information nicht an die Abteilung für Sozialhilfe/Blindengeldstelle weitergegeben worden sei.
Der vormalige Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2001 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage dem Antrag des Beklagten entsprechend abgewiesen.
Der Senat hat die Berufung auf den Antrag des verstorbenen Klägers zugelassen. Die Kläger sind seine Erben. Sie führen das Verfahren fort und tragen ergänzend vor:
Zwischen dem Blindengeld und der kriegsopferfürsorgerechtlichen Pflegezulage nach der Stufe III bestehe keine vollständige Zweckidentität. Für die Pflegezulage sei es nicht nur auf die Erblindung des K., sondern auch auf seine weiteren Kriegsverletzungen und deren Folgen - feste Narben im Bereich der rechten Stirn, reizlose Narben am Oberbauch und im Rücken nach Bauchdurchschuss - angekommen. Es sei, anders als es das Verwaltungsgericht angenommen habe, nicht darauf abzustellen, ob die Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sämtlich von den Leistungen nach § 35 BVG umfasst werden, sondern es müsse umgekehrt danach gefragt werden, ob die Leistungen nach § 35 BVG in vollem Umfang Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen im Sinne des Landesblindengeldgesetzes
bzw. des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose seien. Dem K. könne auch eine grob fahrlässige Unkenntnis von der angenommenen Rechtswidrigkeit der Blindengeldgewährung nicht zur Last gelegt werden. Es müsse berücksichtigt werden, dass er zur Zeit der Beantragung des Blindengeldes schon blind und daher auf die Auskünfte durch seine Ehefrau angewiesen gewesen sei.
Falls diese sich schuldhaft verhalten haben sollte, habe ihm das nicht zugerechnet werden können. Zu bedenken sei bei der gebotenen Anlegung eines individuellen Maßstabes, dass bei K. durch Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes neben der Blindheit unter anderem Schwerhörigkeit, cerebrale Durchblutungsstörungen und eine "besondere Persönlichkeitsstruktur" festgestellt worden seien. Bei seiner Ehefrau sei durch versorgungsamtlichen Bescheid eine psychische Auffälligkeit in Form einer depressiven Verstimmung anerkannt. Von Bedeutung sei schließlich auch, dass sich die Ehefrau des K. über den rechtlichen Zusammenhang zwischen den Leistungen für Blinde und den Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erkundigt und eine irreführende Antwort bekommen habe. Ihr sei zwar gesagt worden, dass der Bezug von Blindengeld für die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht schädlich sei, man habe sie aber nicht über die Rechtslage im umgekehrten Sinn unterrichtet.
Die Kläger haben im Einvernehmen mit dem Beklagten angeregt, das Verfahren zu vertagen, da der Nachlass des Erblassers nach dem Vortrag der Kläger dürftig sei und die Beteiligten untereinander klären könnten, ob auch der Beklagte die Dürftigkeit annehmen wolle, was zu einer Erledigung des Rechtsstreits führen würde.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen und für den Fall des Unterliegens hinsichtlich der Forderung aus den angefochtenen Bescheiden des Beklagten und bis zum Tode des Herrn A. hinsichtlich der Kosten des Verfahrens die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Der Senat ist der Anregung der Beteiligten, die Verhandlung zu vertagen, nicht gefolgt. Das Einvernehmen der Beteiligten alleine stellt keinen erheblichen Grund für eine Vertagung dar (
vgl. § 173
VwGO iVm § 227
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3
ZPO). Die Sache ist entscheidungsreif. Seit dem Tode des Erblassers bestand hinreichende Gelegenheit, die Dürftigkeit des Nachlasses zu prüfen. Ob der vom Beklagten geforderte Erstattungsbetrag aus dem Nachlass befriedigt werden kann, kann schließlich auch nach dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens zwischen den Beteiligten geklärt werden, ohne dass die Entscheidung des Senats auf die in diesem Zusammenhang maßgebenden Fragen Einfluss hätte.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtmäßig ist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt sind ( § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 48 und 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (
SGB X).
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des
SGB X im Hinblick auf den gesamten durch den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid geregelten Sachverhalt, der bis in das Jahr 1991 zurückreicht, ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil das bis zum 12. Dezember 1992 geltende Landesblindengeldgesetz in der Fassung vom 16. Juni 1970 (GV. NRW.
S. 435; im Folgenden: LBlGG 1970) keine Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs enthält und in seinem § 5 eine eigenständige Regelung zur Rückforderung trifft. Diese Regelung ist nicht mehr in Kraft. Eine Übergangsregelung sieht weder das das LBlGG 1970 noch das
SGB X vor, weshalb die nunmehr geltenden §§ 44
ff. SGB X auch solche Sachverhalte erfassen, die deshalb noch nicht als abgeschlossen angesehen werden können, weil die leistungsgewährenden Stelle - hier der Beklagte - von den Voraussetzungen für die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Leistung erst unter der Geltung des
SGB X Kenntnis erlangt hat.
Dass die §§ 44
ff. SGB X damit auch insoweit zurückwirken, als die Blindengeldgewährung noch auf der Grundlage des LBlGG 1970 erfolgte, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere besteht kein schützenswertes Vertrauen des Klägers. Denn schon im Zeitpunkt der Leistungsgewährung konnte gemäß § 5 LBlGG 1970 zu Unrecht gezahltes Blindengeld zurückgefordert werden. Durch die nachfolgend geschaffenen Verweisungsnormen des § 4 des Landesblindengeldgesetzes in der Fassung vom 11. November 1992 (GV. NRW.
S. 447; im Folgenden: LBlGG 1992)
bzw. nunmehr § 7 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GV. NRW.
S. 436; GHBG) auf das
SGB X hat sich an dieser Rechtslage dem Grunde nach nichts geändert. Im Übrigen können die im vormals geltenden Recht, hier also in § 5 LBlGG 1970, enthaltenen Voraussetzungen für die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Blindengeldes jedenfalls insoweit auch im Rahmen der anzuwendenden neueren Bestimmungen der §§ 48 und 50
SGB X berücksichtigt werden. Ob sie der Rückforderung zusätzliche zwingende Grenzen setzen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Entscheidung des Beklagten begegnet auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken.
Der Beklagte ist allerdings davon ausgegangen, er könne den Blindengeldbescheid gemäß § 45
SGB X zurücknehmen, während die maßgebende Ermächtigungsgrundlage hier § 48
SGB X ist. Beide Vorschriften unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der hier streiterheblichen Fragen im Wesentlichen nur im tatsächlichen Ausgangspunkt, das heißt hinsichtlich der Frage, ob der leistungsbewilligende Verwaltungsakt schon im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist - Fall des § 45
SGB X - oder ob wie vorliegend erst nach dem Erlass des Verwaltungsakts eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die zur Aufhebung des Bescheides führt. Hinsichtlich der sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen ergeben sich für die hier gegebene Fallgestaltung keine entscheidenden Unterschiede, insbesondere soweit sie den Vertrauensschutz im Falle der Kenntnis
bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis (
vgl. § 45
Abs. 2 Satz 3
Nr. 3
bzw. § 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 4
SGB X), die Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und seiner Rücknahme
bzw. Aufhebung (
vgl. § 45
Abs. 3 Satz 3
Nr. 1
bzw. § 48
Abs. 4
SGB X), die Möglichkeit der Rücknahme
bzw. Aufhebung für die Vergangenheit (
vgl. § 45
Abs. 4 Satz 1
bzw. § 48
Abs. 1 Satz 2
SGB X) sowie die von der zuständigen Behörde zu wahrende Frist nach deren Kenntniserlangung (
vgl. § 45
Abs. 4 Satz 2
bzw. § 48
Abs. 4
SGB X) betreffen. Dass sich die genannten Ermächtigungsnormen hinsichtlich der Ermessenseinräumung unterscheiden - nach § 45
Abs. 3
SGB X "kann" unter den dort geregelten Voraussetzungen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zurückgenommen werden, während dies in den Fällen des § 48
Abs. 1 Satz 2
SGB X geschehen "soll" - steht der Heranziehung des § 48
SGB X gleichfalls nicht entgegen. Nachdem der Beklagte schon in Ausübung des relativ weiten "Kann"- Ermessens keinen Anlass gesehen hat, von der Aufhebung des leistungsbewilligenden Verwaltungsakts Abstand zu nehmen, wäre dies im Rahmen des engeren, nur in atypischen Fällen ein Abweichen ermöglichenden "Soll"-Ermessens nach § 48
SGB X erst recht nicht der Fall gewesen.
Die Voraussetzungen des § 48
SGB X für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21. März 1991 liegen vor. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, nicht um eine fortlaufende Reihe von monatlichen Einzelbewilligungen. Das geht unabhängig von allgemeinen Erwägungen zur Rechtsnatur des Blindengeldes schon aus dem Wortlaut des Bescheides hervor ( "das ab 1.02.91 monatlich zu zahlende Blindengeld"). Anhaltspunkte für eine zeitliche Begrenzung der Blindengeldgewährung können dem Bescheid nicht entnommen werden. Auch die Rechtsnatur des Anspruchs auf Blindengeld spricht nicht gegen die Annahme eines der Bestimmung des § 48
SGB X unterfallenden Dauerverwaltungsaktes. Der Senat hat für das nach dem GHBG gewährte Blindengeld entschieden, dass es sich dabei nicht wie bei der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
bzw. dem
SGB XII um fürsorgerische Leistungen zur Abwendung konkreter Notlagen handelt. Vielmehr habe die Blindenhilfe jedenfalls in der Ausgestaltung durch das GHBG weithin den Charakter einer Versorgungsleistung
bzw. eines Nachteilsausgleichs für den von einem besonders schweren Schicksal betroffenen Personenkreis der Blinden.
OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 -
16 A 292/05 -, Juris, mwN.
Diese Bewertung, die darüber hinaus vielfach auch schon für das Blindengeld nach § 67 BSHG (nunmehr
§ 72 SGB XII) sowie generell für die landesrechtlichen Blindenhilfebestimmungen in Betracht gezogen worden ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281 = FEVS 25, 1; ähnlich
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 -, aaO.; W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, § 67 Rn. 2, bringt es mit sich, dass die leistungsbewilligenden Behörden bei der Blindengeldgewährung den Ausgleich einer in aller Regel dauerhaften Benachteiligung des Empfängers regeln und daher typischerweise nicht mit rasch wechselnden Bedarfslagen konfrontiert sind. Auch eine fortwährende Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des blinden Leistungsempfängers ist regelmäßig nicht erforderlich, weil das GHBG ebenso wie die vorangegangenen Fassungen des LBlGG NRW das Blindengeld jedenfalls im Grundsatz unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Betroffenen gewähren. Auch im konkreten Fall des vormaligen Klägers bestand keine besondere Notwendigkeit, die Blindengeldgewährung "kleinschrittig" auszugestalten, um so auf zu erwartende Änderungen der Bedarfslage reagieren zu können. Denn aus der Stellungnahme des Landesarztes zur Blindheit vom 13. März 1991 ging hervor, dass eine Besserung des Sehvermögens nicht zu erwarten war; auch eine spätere Überprüfungsuntersuchung wurde nicht angeordnet.
Auch die Mitteilungen über die jährliche Anpassung der Höhe des Blindengeldes waren lediglich insoweit als neuerliche Verwaltungsakte zu qualifizieren, als sie sich eben auf die Höhe der Leistung bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Erlass dieser Anpassungsbescheide jeweils auch erneut dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen überprüft worden wären, sind nicht ersichtlich.
Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. März 1991 ist infolge einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden. Jedenfalls seit dem Erlass des Bescheides des Versorgungsamtes E. über die Gewährung einer Pflegezulage der Stufe III nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 20. August 1991 verfügte der vormalige Kläger über eine laufende Leistung, die in vollem Umfang auf das (Zivil-) Blindengeld nach dem LBlGG NRW
bzw. nachfolgend nach dem GHBG anzurechnen war. § 3 des LBlGG NRW 1970, § 3
Abs. 2 LBlGG NRW 1992 und schließlich § 3
Abs. 1 Satz 1 GHBG bestimmen im wesentlichen gleichlautend, dass Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf das Blindengeld angerechnet werden. Dies trifft für die dem vormaligen Kläger gewährte Pflegezulage nach § 35 BVG zu.
Vgl. auch
BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9
VG 2/04 R -, BSGE 93, 290 = FEVS 57, 145; ebenso für die entsprechende Vorschrift des § 67
Abs. 1 BSHG: Brühl, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. § 67 Rn. 2; Gottschick/Giese, BSHG, Kommentar, 9. Aufl., § 67 Rn. 3; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2003, § 67 Rn. 3; W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl., § 67 Rn. 8.
Die Pflegezulage nach § 35 BVG ist zwar - insoweit ähnlich wie die Leistungen nach § 558 RVO -,
vgl. dazu
OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 16 A 5938/95 -, Juris,
im Ausgangspunkt auf Personen beschränkt, die schädigungsbedingt so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernder fremder Hilfe bedürfen. Für Blinde ist indessen für die Bemessung der Pflegezulage nicht das konkrete Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ausschlaggebend. Vielmehr erhält dieser Personenkreis ohne nähere Prüfung die Pflegezulage nach der Stufe III, deren Höhe sich schon ab dem 1. Juli 1991 auf monatlich 1.019 DM belief und damit die Höhe des (Zivil-)Blindengeldes nach dem LBlGG NRW übertraf. Damit wohnt der Pflegezulage der Charakter einer pauschalierten und nicht allein oder auch nur in erster Linie an den Pflegeaufwendungen orientierten Leistung für blinde Kriegsopfer inne, die damit wie auch das auf Landesrecht beruhende (Zivil-)Blindengeld umfassend dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen dient. Darüber hinaus zeigen auch die Bestimmungen in § 35
Abs. 4 BVG über die Fortführung der Leistungen etwa bei einer stationären Krankenhausbehandlung, dass jedenfalls ab Stufe III die Pflegezulage weiten Umfangs trotz der stationären Vollversorgung gezahlt wird. Im Übrigen sieht das Bundesversorgungsgesetzt weitere über die Pflegezulage der Stufe III hinausgehende Zuwendungen bei einem entsprechenden spezifischen Bedarf vor, weshalb der K. - zusätzlich zur Pflegezulage der Stufe III - einen monatlichen Ausgleich für Kleidungsmehrverschleiß erhalten hat.
Die von den Klägern geltend gemachten sonstigen (Kriegs-)Verletzungen des verstorbenen vormaligen Klägers hatten im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit keine erkennbare Auswirkung, so dass nichts dafür spricht, einen Teil der Pflegezulage von der Anrechnung auf das Blindengeld auszunehmen. Es verhielt sich vielmehr so, dass die dem vormaligen Kläger gewährte Zulage der Stufe III allein auf der Erblindung beruhte; wären vom Versorgungsamt noch weitere den Pflegebedarf heraufsetzende Behinderungen anerkannt worden, hätte dies gegebenenfalls zu einer noch höheren Stufe der Pflegezulage geführt.
Bei der Gewährung der Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz handelte es sich auch iSv § 48
Abs. 1
SGB X um eine ( wesentliche) Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, d.h. um einen zur nachträglichen Rechtswidrigkeit der Blindengeldgewährung führenden Umstand. Die "Nachträglichkeit" folgt daraus, dass der vormalige Kläger zur Zeit des Erlasses des blindengeldbewilligenden Bescheides, also am 21. März 1991, noch keine anzurechnenden Leistungen nach dem Kriegsopferfürsorgerecht bezog. Solche Leistungen wurden ihm vielmehr erst nachfolgend, und zwar mit Bescheid vom 20. August 1991, zuerkannt. Dass diese Bewilligung rückwirkend zum 1. Februar 1991 erfolgte, ändert an der Nachträglichkeit nichts.
Vgl. Wiesner, in: von Wulffen,
SGB X, Kommentar, 4. Aufl., § 45 Rn. 10.
Dem vormaligen Kläger war auch kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil seine Unkenntnis vom Wegfall des Blindengeldanspruchs darauf beruhte, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 4
SGB X). Bereits der Umstand, dass der vormalige Kläger nach dem Eintritt der Erblindung praktisch zeitgleich pauschalierende Leistungen nach dem Kriegsopferfürsorgerecht und nach dem - die weitgehende Gleichstellung der Zivilblinden mit den Kriegsblinden anstrebenden - Landesblindengeldgesetz beantragte und diese Leistungen auch innerhalb weniger Monate bewilligt worden sind, musste ihm eindringlich die Vorstellung vermitteln, dass er wegen eines hilfebegründenden Merkmals, nämlich seiner Blindheit, zwei auf den vollständigen materiellen Nachteilsausgleich abzielende pauschalierende Leistungen erhielt. Im Übrigen ist der vormalige Kläger, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen dargelegt hat, im Zusammenhang mit der Beantragung des Blindengeldes, aber auch bei dessen Bewilligung und im Rahmen der jährlichen Anpassung des Blindengeldes ausdrücklich auf die Zweckidentität und die darauf beruhende Anrechnung der Pflegezulage nach § 35 BVG hingewiesen worden.
Diese wiederholten Hinweise waren so eindeutig, dass an der Anrechenbarkeit der Pflegezulage kein Zweifel bestehen konnte; wenn dem vormaligen Kläger dieser rechtliche Zusammenhang gleichwohl verborgen blieb, kann das nur mit einem ungewöhnlichen Maß an Sorglosigkeit erklärt werden. Hinzu kommt, dass dem vormaligen Kläger aufgegeben worden war, einen Erklärungsvordruck über den Erhalt des Bescheides einschließlich der Hinweise auf seine Meldepflichten persönlich zu unterzeichnen, und er dies auch tat; auch dies musste dem vormaligen Kläger die rechtliche Relevanz des Doppelbezuges blindheitsbedingter Leistungen verdeutlichen. Dass der verstorbene K. grundsätzlich imstande war, die aus dem Bezug mehrerer Leistungen mit identischem Leistungszweck hervorgehende rechtliche Problematik jedenfalls laienhaft zu erfassen, zeigte sich im Übrigen darin, dass nach seinem Vorbringen seine Ehefrau deshalb beim Versorgungsamt vorgesprochen hat. Es liegt aber auf der Hand, dass es beim Auftreten derartiger Zweifel am Verhältnis mehrerer zugleich bezogener Leistungen zueinander nicht genügt, sich lediglich an eine der beteiligten Stellen zu wenden; abgesehen davon ging aus den erfolgten Belehrungen ja gerade hervor, dass wegen des Bezuges der Pflegezulage für Kriegsopfer der Anspruch auf das Blindengeld in Frage stand, während es für die umgekehrte Anrechnung keinen greifbaren Anhaltspunkt gab.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem K. nicht etwa ein Versäumnis oder Verschulden seiner für ihn handelnden Ehefrau zugerechnet wird. Er war als Empfänger der konkurrierenden Leistungen vielmehr selbst gehalten, sich über die Voraussetzungen der Blindengeldgewährung kundig zu machen und die Konsequenzen aus diesen Erkenntnissen zu ziehen. Auch von einem Blinden kann die Kenntnisnahme von behördlichen Hinweisen und Belehrungen erwartet werden; er muss sich die Bescheide und die damit verbundenen Hinweise vorlesen lassen. Dies mag - je nach der Möglichkeit, die Hilfe nahestehender Personen in Anspruch zu nehmen - für Blinde in vielen Fällen mit größeren Schwierigkeiten als für Sehende verbunden sein. Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, das es dem vormaligen Kläger an der Hilfestellung durch Dritte gemangelt hätte. Die des Weiteren geltend gemachten subjektiven Hinderungsgründe, insbesondere die dem vormaligen Kläger versorgungsamtlich bescheinigte "besondere Persönlichkeitsstruktur", geben nichts dafür her, dass der K. an der Wahrung der ihm abverlangten Sorgfaltspflichten gehindert war.
Die von den Klägern gesehene Verfristung der Aufhebungsentscheidung nach § 48
Abs. 4
iVm § 45
Abs. 4 Satz 2
SGB X liegt nicht vor. Dass bereits im Jahr 1991 die Hauptfürsorgestelle beim beklagten Landschaftsverband über die kriegsbedingten Schädigungen und den Bezug einer Pflegezulage informiert worden ist, begründete eine solche Kenntnis nicht. Die übersandte Mitteilung verhielt sich nicht zu einer Erblindung des vormaligen Klägers - das Kästchen für "blind durch anerkannte Schädigungsfolgen" war nicht angekreuzt -; auch im Hinblick auf die Gewährung einer Pflegezulage ergab sich - etwa durch die Nennung der Pflegestufe - kein Hinweis auf die Blindheitsbedingtheit. Abgesehen davon handelte es sich bei der Hauptfürsorgestelle nicht um diejenige Stelle, die mit der Blindengeldgewährung befasst war.
Auch die Voraussetzungen des § 50
SGB X für die Erstattung der aufgrund des aufgehobenen Bewilligungsbescheides geleisteten Zahlungen sind gegeben. Im Grundsatz bestehen - nach der Rücknahme
bzw. Aufhebung leistungsbewilligender Verwaltungsakte - keine speziellen Erstattungsvoraussetzungen. Vorliegend ist aber für den Rückforderungszeitraum vom 1. September 1991 bis zum 12. Dezember 1992 noch der Frage nachzugehen, ob die seinerzeit geltenden speziellen Bestimmungen in § 5 LBlGG NRW 1970 einer Rückforderung des Blindengeldes entgegenstehen. Das ist zu verneinen. Zum einen ist kein Verschulden der leistungsbewilligenden Behörde ersichtlich. Die Auffassung der Kläger, der Beklagte habe durch ein einfaches Telefonat die Sach- und Rechtslage klären können, trifft schon deshalb nicht zu, weil nicht allein der Bezug einer Pflegezulage nach § 35 BVG, sondern auch der Erhalt anderer Leistungen, für die andere Leistungsträger zuständig sind, dem Anspruch auf das Blindengeld entgegenstehen konnten. Der Beklagte konnte auch nicht allein wegen des Geburtsjahrganges des vormaligen Klägers zu der Schlussfolgerung gelangen, dass seine Erblindung (auch) kriegsbedingt war; insbesondere wegen der langen Zeitspanne zwischen dem Kriegsende und der erstmaligen Beantragung von Blindengeld durch K. lag die Annahme einer Kriegsopferfürsorgeberechtigung eher fern.
Zum anderen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Erstattungsbegehren im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des verstorbenen Klägers nicht angemessen gewesen wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der vormalige Kläger über einen langen Zeitraum erhebliche Überzahlungen erlangt hat und daher von vornherein viel dafür spricht, dass diese Zahlungen auch noch nach der Einstellung der Blindengeldgewährung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit positiv beeinflussten. Außerdem bezog der Kläger neben seiner normalen Altersrente noch weitere Leistungen der Kriegsopferfürsorge, insbesondere eine nicht unbeträchtliche Ausgleichsrente. Schließlich hat der Beklagte dem vormaligen Kläger in den angefochtenen Bescheiden die Möglichkeit eingeräumt, den Erstattungsbetrag auf seinen Antrag hin in Raten zurückzuzahlen. Angesichts dessen spricht nichts für eine angespannte wirtschaftliche Lage des Klägers, auf die der Beklagte keine hinreichende Rücksicht genommen hätte.
Der beantragte Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 167
Abs. 1
VwGO iVm § 780
ZPO war nicht in den Urteilstenor aufzunehmen. Die Kläger sind nicht "als Erbe(n) des Schuldners verurteilte Beklagte" iSv § 780
Abs. 1
ZPO. Soweit es um die Erstattungsforderung geht, fehlt es bereits an einer Verurteilung, da der entsprechende Titel der - im gerichtlichen Verfahren lediglich nicht aufgehobene - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten ist. Hinsichtlich der vor dem Tod des K. entstandenen Verfahrenskosten mangelt es an der vom Gesetz ausdrücklich geforderten Beklagtenstellung der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
VwGO iVm den §§ 708
Nr. 10, 711 und 713
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132
Abs. 2
VwGO nicht gegeben sind.