Tenor:
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Sozialgerichts B. entstandenen Kosten; diese hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser die Bewilligung von Mitteln aus der sog. Ausgleichsabgabe neu bemisst und einen Betrag in Höhe von 13.978,00 EUR an Fördergeldern aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten Menschen von der Klägerin zurückfordert.
Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der ursprünglich selbständige Dachdeckermeister I. -K. T. (geb. 28. Februar 1963) erlitt am 4. September 2001 einen Arbeitsunfall. Der Grad der Behinderung wurde in der Folgezeit mit 60 v.H. festgestellt. Aufgrund der Unfallfolgen (dauerhafte Einschränkung der Beugefähigkeit in Ellenbogen und Handgelenk) war für ihn die Ausführung von Arbeiten "auf dem Dach" nicht mehr möglich.
Zur Sicherung der Arbeitsplätze in dem (kleinen) Dachdeckerbetrieb entschlossen sich in der Folgezeit Herr T. sowie die jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, seine früheren Mitarbeiter E. C. und G. B., die Chef- und Mitarbeiterrollen zu tauschen: Die Klägerin begründete mit Herrn T. als Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Februar 2002 ein neues Arbeitsverhältnis; Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren wiederum die beiden früheren Mitarbeiter. Handwerksrechtlich "lieh" Herr T. der Klägerin seinen Meistertitel. Der Umfang der Arbeitsleistung wurde für Herrn T. auf vier Stunden arbeitstäglich festgelegt. Es war in Aussicht genommen, dass Herr T. bestimmte Büroarbeiten (z.B. Angebotserstellungen, dachdeckerspezifische Abrechnungen usw.) verrichten sowie Baustellenbesichtigungen vornehmen sollte.
Im August 2002 kam es zwischen den Beteiligten zu einer Korrespondenz über Förderungsmöglichkeiten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes für Herrn T. ; ins Auge gefasst waren die Anschaffung eines Fahrzeugs (VW Passat Kombi) sowie der Kauf von Büromöbeln (Schreibtisch, Schrank, Drehstuhl), ferner die Anschaffung von bürotechnischen Geräten (PC, Laserdrucker, Fax-Gerät, Kopierer, Notebook, Camcorder). Unter dem 2. September 2002 stellte die Klägerin beim Beklagten hierfür einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Nach Erstellung einer positiven "fachtechnischen" Stellungnahme bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 einen Betrag von 31.329,00 EUR, der sich aus einer 80- prozentigen Förderung der Investitionskosten (80 v.H. von 32.258,00 EUR = 25.806,00 EUR) sowie einer 100-prozentigen Förderung ausschließlich behinderungsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5.523,00 EUR ergab. In den Nebenbestimmungen dieses Bescheides heißt es:
"Verwendungszweck: Der Zuschuss ist zweckgebunden für die dauerhafte Beschäftigung von Herrn I. -K. T. ... gem. Arbeitsvertrag für die Zeit ab 01.02.2002 .. (es folgt eine Aufzählung der bezuschussten Gegenstände..)
Nr. 4 a (Bedingungen und Auflagen):
Durch die oben beschriebene Maßnahme ist mindestens ein Arbeitsplatz auf die Dauer von 4 Jahren, gerechnet ab dem 01.08.2002, mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Bei der Höhe der Rückforderung kann u.a. berücksichtigt werden, ob der Arbeitgeber die Investitionen auch nach dem Ausscheiden der schwerbehinderten Arbeitnehmer noch wirtschaftlich nutzen kann."
Auf Anforderung des Beklagten beschaffte die Klägerin im November 2002 vor der ersten Auszahlung von Fördermitteln eine Bankbürgschaft der Kreissparkasse I1. über 25.806,00 EUR. Am 8. Januar 2003 wurde ein Teilbetrag von 30.000,00 EUR an die Klägerin ausgezahlt.
Im März 2003 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen Herrn T. und seinen bei der Klägerin als Gesellschafter und Geschäftsführer tätigen früheren Mitarbeitern. Herr T. wies den Beklagten unter dem 14. März 2003 darauf hin, dass er das beschaffte Fahrzeug (VW Passat Kombi) bislang nicht habe nutzen können, da dieses durch einen der beiden Geschäftsführer der Klägerin in Anspruch genommen worden sei. Von der Büroeinrichtung habe er lediglich den Tisch, zwei Schränke sowie den Drehstuhl erhalten. Die Klägerin habe sämtliche bürotechnischen Geräte selbst in Nutzung genommen.
Unter dem 17. März 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Herrn I. -K. T. . Nach einer am 5. Juni 2003 durchgeführten Kündigungsverhandlung erteilte der Beklagte unter dem 27. August 2003 die Zustimmung zur Kündigung. In dem an die Klägerin gerichteten Bescheid heißt es:
"Allerdings wird erwartet, dass die Zusage der Arbeitgeber, wonach die von Ihnen missbräuchlich benutzten Fördermittel in Höhe von 30.000,00 EUR kreditfinanziert an das Integrationsamt zurückgezahlt werden, kurzfristig eingelöst wird. gez. Im Auftrag X. "
Nach Ausspruch der Kündigung des Herrn I. -K. T. durch die Klägerin kam es im Anschluss hieran zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht B. (1 Ca 5361/03 h). In dem Gütetermin vom 30. Oktober 2003 wurde zwischen Herrn I. - K. T. und der Klägerin ein Vergleich abgeschlossen, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses "aufgrund ordnungsgemäßer arbeitgeberseitig veranlasster betriebsbedingter Kündigung vom 01.10.2003 am 30.11.2003" vorsah und für den damaligen Kläger eine Abfindung in Höhe von 800,00 EUR beinhaltete. Von der beiden damaligen Prozessbeteiligten vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
Der Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers, Herrn T., übermittelte im Anschluss an den Gütetermin das Vergleichsprotokoll dem Beklagten; dort ging es am 5. November 2003 (Beiakte I, Blatt 95-98) ein.
Der Vorgang wurde beim Beklagten ausweislich der Verwaltungsakte erst am 9. Mai 2005 wieder aufgegriffen. Über die Gründe der Verzögerung verhält sich ein Vermerk von diesem Tage der Mitarbeiterin X. des Beklagten (Beiakte I, Blatt 104). Ausweislich dieses Vermerks stellte der Beklagte damals fest, dass die Klägerin "den ausgezahlten Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR nicht zurückgezahlt" habe. Daraufhin erließ der Beklagte noch unter dem 9. Mai 2005 den an die Klägerin gerichteten, im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, durch den der Beklagte die ursprüngliche Bewilligung in Höhe von 13.978,00 EUR widerrief und diesen Betrag mit Fristsetzung zum 30. Juni 2005 zurückforderte. Bei der Berechnung dieses Teilbetrages in Höhe von 13.978,00 EUR legte der Beklagte ausschließlich die mit 25.806,00 EUR bezuschussten Investitionen zugrunde, errechnete insoweit aus den projektierten 48 Monaten Bindungszeit eine nicht erfüllte Bindungsfrist von 26 Monaten, woraus sich der Rückforderungsbetrag in Höhe von 13.978,00 EUR ergab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit (nicht unterschriebenem) Schreiben vom 2. Juni 2005, beim Beklagten eingegangen am 3. Juni 2005, Widerspruch mit der Begründung, es befinde sich immer noch Inventar aus dem Fördergeld im Besitz von Herrn T. .
Mit hausinternem Vermerk vom 7. Dezember 2005 legte die bislang mit der Angelegenheit befasste Bedienstete (Frau X. ) den Widerspruch "an 61.41" vor mit dem Bemerken, das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn T. und der Klägerin habe am 30. November 2003 geendet. Im Rahmen des Kündigungsverfahrens habe sich die Klägerin bereit erklärt, den Zuschuss zurückzuzahlen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Weiter heißt es in dem Vermerk:
"Leider erfolgte dann erst sehr später die Rückforderung per Bescheid."
Die mit der Bescheidung von Widersprüchen befasste Stelle des Beklagten griff unter dem 21. Dezember 2005 zunächst die Frage der fehlenden Unterschrift unter dem Widerspruchsschreiben vom 2. Juni 2005 auf, gelangte jedoch zu der Einschätzung, dass "jetzt kein Hinweis an die Widerspruchsführerin mehr ergehen" könne, dass vielmehr der Widerspruch (nunmehr) als wirksam eingelegt anzusehen sei.
Nach Befassung des Widerspruchsausschusses in seiner Sitzung vom 7. April 2006 wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 zurück. Zur näheren Begründung wurde auf § 47 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) verwiesen, dessen Voraussetzungen bejaht wurden. Ferner nahm der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung zum Widerspruchsvorbringen der Klägerin Stellung. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Widerspruchsbescheides wurde zutreffend auf die Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin erfolgte am 3. Mai 2006.
Am 1. Juni 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht B. Klage erhoben, das den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 5. Juli 2006 an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Die Klägerin wiederholt zur Klagebegründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und hebt hervor, ihr sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn T. unzumutbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug und hebt nochmals hervor, dass er den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheides, ferner die Rückforderung des streitbefangenen Betrages als rechtmäßig ansehe und Ermessensfehler nicht erkennen könne.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte I) sowie die beigezogene Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Aachen - 1 Ca 5361/03 h - (Beiakte II) verwiesen.