1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101
Abs. 2
VwGO).
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 30. Mai 2007 und vom 17. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008, mit denen das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt - den Bewilligungsbescheid vom 11. August 2004 widerrufen und die Klägerin verpflichtet hat, den ihr gewährten Zuschuss
bzw. den noch offenen Restbetrag des Darlehens zeitanteilig zu erstatten, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
a) Der Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 11. August 2004 und die Rückforderung des anteiligen Zuschusses
bzw. des offenen Darlehensrestes in Höhe von nunmehr insgesamt 34.095,57 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 und auf die Gründe des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses vom 30. Januar 2008 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117
Abs. 5
VwGO). Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
aa) Gemäß § 47
Abs. 1
SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (
Nr. 1) oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (
Nr. 2). Diese Voraussetzungen für einen Widerruf sind hier gegeben. Denn die Klägerin konnte, weil sie das Arbeitsverhältnis mit ihrem behinderten Mitarbeiter, Herrn T. mit Ablauf des 30. Juni 2007 durch Kündigung beendet und zugleich ihre Niederlassung in Würzburg geschlossen hatte, den Zuwendungszweck und die siebenjährige Zweckbindung (
vgl. Nr. 7 des Bescheids vom 11.8.2004) nicht länger erfüllen.
Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe keinen bestimmten Mitarbeiter gefördert, so dass sie nicht gehalten gewesen sei, die gewährte Förderung ausschließlich einer bestimmten Person zur Verfügung zu stellen (
S. 3 der Klagebegründung vom 16.6.2008;
S. 2 des Schriftsatzes vom 12.6.2009), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Zuwendungsbescheid vom 11. August 2004 umfasste sowohl ausdrücklich als auch durch Verweis auf den explizit auf Herrn T. bezogenen Förderantrag vom 24. Mai 2004 den konkreten Arbeitsplatz des Herrn T. in Würzburg. Abgesehen davon, dass schon im Betreff des vorgenannten Bescheids auf die behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung für den schwerbehinderten Menschen Volker T. Bezug genommen wird, hat der Beklagte in der Nummer 1 des Tenors des Zuwendungsbescheids unmissverständlich klargestellt, dass sich die Bewilligung der Zuwendung auf "den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen Volker T." bezieht. Darüber hinaus hat der Beklagte im Tenor des Bescheids weiter klargestellt, dass "der Antrag vom 24. Mai 2004" Grundlage der Bewilligung sei (
Nr. 6 Buchst. a des Bescheids). Schließlich hat der Beklagte die Klägerin zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn "der schwerbehinderte Mitarbeiter Herr Volker T. innerhalb der nächsten sieben Jahre ab Beschaffung der Gegenstände
bzw. Durchführung der bezuschussten Maßnahmen (Zweckbindungsfrist) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder nicht mehr an dem geförderten Arbeitsplatz beschäftigt wird" (
Nr. 10 des Bescheids).
Auch das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte verkenne, dass sie in Erfurt einen in gleicher Weise behinderten Mitarbeiter eingestellt habe, dem die bezuschusste Arbeitsplatzausstattung zugute käme, und dass die Förderung nicht ende, wenn der schwerbehinderte Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsort beschäftigt werde (
S. 3 der Klagebegründung vom 16.6.2008), steht dem Widerruf nicht entgegen. Denn auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in dem Zuwendungsbescheid vom 11. August 2004 eine hinreichende persönliche Individualisierung im Hinblick auf den schwerbehinderten (früheren) Mitarbeiter, Herrn T., stattgefunden hat. Für diese Sichtweise spricht zudem die Systematik der (besonderen) Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in §§ 68
ff. SGB IX. Denn nach
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte sowie auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Mit diesem Anspruch des Schwerbehinderten korrespondiert die gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Fördermöglichkeit des Integrationsamts
gem. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IX. Bereits dieser Kontext belegt, dass sich die Förderung des Integrationsamts nur auf einen konkreten, d.h. individualisierten Arbeitsplatz beziehen kann. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht ferner die die vorgenannte Fördermöglichkeit flankierende Regelung des § 102
Abs. 4
SGB IX. Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Auch dieser Umstand erhellt, dass es bei der Förderung des Arbeitgebers durch das Integrationsamt grundsätzlich um die Förderung eines bestimmten schwerbehinderten Arbeitnehmers und seines konkreten Arbeitsplatzes geht.
Soweit die Klägerin einwendet, die Zuschüsse seien durch die Schulung des schwerbehinderten (früheren) Mitarbeiters verbraucht, zudem bleibe die Maßnahme dem geförderten Mitarbeiter erhalten (
S. 1 f. des Schriftsatzes vom 12.6.2009), führt das zu keiner anderen Einschätzung. Denn die Schulung des schwerbehinderten Mitarbeiters war, wie sich sowohl aus dem Antrag der Klägerin vom 24. Mai 2004 als auch aus
Nr. 6 Buchst a des Zuwendungsbescheids vom 11. August 2004 ergibt und worauf die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2008 hingewiesen hat, nicht Gegenstand der Förderung.
Schließlich führt auch der Vortrag der Klägerin, die Fördermittel seien nicht ausschließlich am Firmensitz in Würzburg zu verwenden gewesen, es gebe keine territoriale Beschränkung der Fördermittel (
S. 3 f. der Klagebegründung vom 16.6.2008;
S. 2 des Schriftsatzes vom 12.6.2009), zu keiner anderen Beurteilung. Denn zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass das Schwerbehindertenrecht im Landesvollzug steht. Nach § 101
Abs. 1
Nr. 1
SGB X werden die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in den Ländern vom Integrationsamt durchgeführt. Nach § 102
Abs. 3
SGB X kann das Integrationsamt "im Rahmen seiner Zuständigkeit" Geldleistungen aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbringen. Welchen Anteil jedes Integrationsamt am Aufkommen der Ausgleichsabgabe hat, ist in § 77
Abs. 6
SGB X geregelt. Somit ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Zentrums Bayern Familie und Soziales und seiner Regionalstellen, mit eigenen Mitteln außerhalb Bayerns gelegene Arbeitsplätze für nicht in Bayern ansässige Schwerbehinderte zu fördern. Über die Förderung eines in Erfurt gelegenen Arbeitsplatzes hätte somit das dortige Integrationsamt zu entscheiden.
Die im Zuwendungsbescheid vom 11. August 2004 festgelegte Zweckbindung wird somit seit dem 30. Juni 2007 nicht mehr erfüllt.
bb) Der Beklagte hat auch das ihm in § 47
Abs. 2
SGB X eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Behörde hat das Interesse der öffentlichen Hand, die nicht mehr zweckentsprechend verwendeten Mittel der Ausgleichsabgabe wieder einzubringen, um sie für einen anderen Förderzweck zielgerichtet einsetzen zu können, zu Recht höher bewertet, als das Interesse der Klägerin, von einer Erstattung verschont zu bleiben. Es liegt auf der Hand, dass die Fördermittel bestimmungsgemäß verbraucht wurden und bei der Klägerin nur noch in Form der angeschafften Gegenstände vorhanden sind. Als sie die Entscheidung traf, die Niederlassung in Würzburg zu schließen und Herrn T. vor Ablauf der sieben Jahre zu kündigen, musste ihr bewusst sein, dass eine anteilige Rückforderung der Fördermittel auf sie zukommen würde, da der Förderbescheid hierauf unmissverständlich hinwies. Soweit die Klägerin geltend macht, dass auch Schulungskosten für Herrn T. aufgewendet wurden, waren diese - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des Zuwendungsbescheids vom 11. August 2004 und können somit die Erstattungsforderung nicht mindern.
b) Nachdem der Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung vom 30. Juni 2007 widerrufen hat, ist die unmittelbare rechtliche Folge, dass die zu Unrecht erbrachten (anteiligen) Leistungen zu erstatten sind (§ 50
Abs. 1
SGB X). Die Verzinsung des zu erstattenden Betrages ergibt sich aus § 50
Abs. 2a
SGB X.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1, § 188 Satz 2
VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11
ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711
ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.