Urteil
Ausgleichsabgabe - Einrichtung eines blindenspezifischen Arbeitsplatzes - Widerruf eines Zuwendungsbescheids - Rückforderung eines Zuschusses - Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist - Zur territorialen Beschränkung der Fördermittel

Gericht:

VG Bayreuth 3. Kammer


Aktenzeichen:

B 3 K 08.408 | 3 K 08.408


Urteil vom:

27.07.2009


Grundlage:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser einen Zuwendungsbescheid widerrufen und die gewährten Leistungen teilweise zurückgefordert hat.

1. Die Klägerin befasst sich mit Produktion und Vertrieb elektronischer Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehbehinderte. Unter dem 4. November 2003 teilte sie dem Integrationsamt mit, sie plane die Eröffnung einer Niederlassung in Würzburg, beabsichtige, arbeitslose Schwerbehinderte einzustellen, und bitte um Mitteilung der Fördermöglichkeiten. Bereits am 19. September 2003 hatte sie mit Herrn T. einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Prokurist beginnend am 1. April 2004 geschlossen (Bl. 42 ff. der Beiakte I). Mit Schreiben vom 26. April 2004 (Bl. 14 ff. der Beiakte I) beantragte die Klägerin bei der Regierung von Unterfranken einen Zuschuss, weil die ganztägige Bereitstellung einer sehenden Hilfskraft für Herrn T. unabdingbar sei, damit er seine Aufgaben erfüllen könne. Es sei geplant, zum 1. Juni 2004 eine Betreuungskraft einzustellen. Der beigefügten Tätigkeitsbeschreibung ist zu entnehmen, dass Herr T. ab dem 1. April 2004 bei der Klägerin tätig sei. Ihm obliege die Leitung der Niederlassung Würzburg.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 (Blatt 61 ff. der Beiakte I) beantragte die Klägerin bei der Regierung von Unterfranken Zuwendungen für Herrn T. und zwar,

1. die Einrichtung eines blindenspezifischen Arbeitsplatzes innerhalb des Würzburger Büros (stationär) sowie eines mobilen Arbeitsplatzes für den Außendienst und

2. die Anpassungsprogrammierung für das hausinterne CRM- und Fakturierungsprogramm "tach´les" in Bezug auf die blindenspezifischen Bedürfnisse.

Mit Bescheid vom 11. August 2004 (Bl. 187 ff. der Beiakte I) bewilligte die Regierung von Unterfranken - Integrationsamt - der Klägerin aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen Herrn T. einen Zuschuss von 61.983,96 Euro sowie ein Darlehen von 1.186,58 Euro (Nr. 1 des Bescheids). Der Bewilligungszeitraum ende am 31. Dezember 2004 (Nr. 2). Das Darlehen sei zweckgebunden und zur teilweisen Deckung der Nettokosten der Beschaffung der in der Anlage genannten Gegenstände bzw. Durchführung der in der Anlage genannten Maßnahmen vorgesehen (Nr. 4). Der Arbeitsplatz sei für die Dauer von sieben Jahren mit einem schwerbehinderten Menschen zu besetzen (Nr. 5). Die Klägerin habe unverzüglich anzuzeigen, wenn der schwerbehinderte Mitarbeiter, Herr T., innerhalb der nächsten sieben Jahre ab Beschaffung der Gegenstände bzw. Durchführung der Maßnahmen (Zweckbindungsfrist) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide oder nicht mehr an dem geförderten Arbeitsplatz beschäftigt werde (Nr. 10 Buchst. e). Die Zuwendung sei zu erstatten, soweit dieser Bescheid unwirksam, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen bzw. widerrufen werde oder wenn darin enthaltene Befristungen wirksam geworden bzw. Bedingungen eingetreten seien. Der Erstattungsanspruch sei mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (Nr. 11). Die Bewilligung werde gegenstandslos, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung der Zuwendung entfallen seien (Nr. 12).

In der Folgezeit zahlte der Beklagte den Zuschuss und das Darlehen an die Klägerin aus (Bl. 225 und 236 der Beiakte I).

2. Mit Schreiben vom 23. März 2007 beantragte die Klägerin beim Zentrum Bayern Familien und Soziales - Region Unterfranken - die Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters Herrn T., weil die Gesellschafterversammlung beschlossen habe, die Niederlassung Würzburg zu schließen und die Geschäftstätigkeit auf den Hauptsitz in Erfurt zu beschränken (Bl. 241 der Beiakte I). Einem Aktenvermerk des Beklagten ist zu entnehmen, dass das örtlich zuständige Integrationsamt Erfurt der Kündigung zugestimmt habe; Herrn T. werde bis zum 30. April 2007 mit einem Monat Kündigungsfrist gekündigt werden, so dass das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2007 ende (Bl. 251 der Beiakte I). Im Rahmen der Kündigungsschutzklage schlossen die Klägerin und Herr T. am 8. Juni 2007 einen Vergleich; danach endete das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2007 (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.8.2007, Bl. 315 der Beiakte I; Niederschrift des Arbeitsgerichts Würzburg vom 8.6.2007, Az. 10 Ca 960/07, Bl. 317 ff. der Beiakte I).

3. Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 2.5.2007, Bl. 253 der Beiakte I) widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2007 den Zuwendungsbescheid vom 11. August 2004 und stellte fest, dass letzterer mit Ablauf des 31. Mai 2007 gegenstandslos werde (Nr. 1 des Bescheids). Die Klägerin sei verpflichtet, den ihr gewährten Zuschuss zeitanteilig zu erstatten; dieser Betrag belaufe sich auf 33.943,60 Euro (Nr. 2). Sie müsse zudem den noch offenen Restbetrag des Darlehens erstatten; dieser Betrag belaufe sich auf 899,77 Euro (Nr. 3). Der zu erstattende Gesamtbetrag von 34.843,37 Euro sei sofort zur Zahlung fällig; er sei vom 1. Juni 2007 an mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 3 werde angeordnet (Nr. 6). Den Gründen ist zu entnehmen, der Widerruf sei auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB X gestützt. Das öffentliche Interesse an zweckentsprechender Verwendung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe habe Vorrang vor dem Interesse der Klägerin, die Förderung zu behalten. Das Erstattungsverlangen beruhe auf § 50 Abs. 1 SGB X, die Zinsforderung auf § 50 Abs. 2a SGB X.

Mit Änderungsbescheid vom 17. September 2007 (Bl. 327 ff. der Beiakte I) änderte der Beklagte den Bescheid vom 30. Mai 2007 dahingehend ab, dass der Bescheid erst mit Ablauf des 30. Juni 2007 widerrufen und gegenstandslos werde (Nr. 1 des Bescheids). Im Hinblick auf den gewährten Zuschuss belaufe sich der zu erstattende Betrag jetzt auf 33.205,69 Euro (Nr. 2). Der zu erstattende Gesamtbetrag von 34.105,46 Euro sei sofort zur Zahlung fällig und vom 1. Juli 2007 an mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung werde auf die vorstehende Nr. 4 erstreckt (Nr. 6). Es habe sich nun herausgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Herrn T. erst zum 30. Juli 2007 geendet habe, so dass der zeitanteilig zu erstattende Zuschuss neu zu berechnen sei.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin legten sowohl gegen den Bescheid als auch gegen den Änderungsbescheid Widerspruch ein (Schriftsätze vom 7.6.2007 und vom 27.9.2007 Bl. 297 ff., 338 ff. der Beiakte I).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2008 (Bl. 423 ff. der Beiakte I) änderte der Widerspruchsausschuss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales den Bescheid vom 30. Mai 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. September 2007 dahingehend ab, dass der - jeweils in Nr. 3 des Bescheids genannte - noch offene Restbetrag des Darlehens 889,88 Euro betrage und sich der in Nr. 4 des Änderungsbescheids genannte, zu erstattende Gesamtbetrag auf 34.095,57 Euro belaufe (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids). Im Übrigen wies der Ausschuss den Widerspruch zurück (Nr. 2). Den Gründen ist zu entnehmen, der Widerspruch sei begründet, soweit in dem Änderungsbescheid für das Darlehen ein falscher Restbetrag von 899,77 Euro und ein unzutreffender Gesamtbetrag von 34.105,46 Euro bezeichnet sei. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Die Behörde habe zu Recht den Förderbescheid mit Ablauf des 30. Juli 2007 widerrufen. Die Voraussetzungen für den erst für die Zukunft erfolgten Widerruf seien erfüllt: Mit der Kündigung des Herrn T. und der Schließung der Niederlassung in Würzburg habe die Klägerin gegen die Auflage verstoßen, den geförderten Arbeitsplatz für die Dauer von sieben Jahren mit Herrn T. oder einem schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Mit der Schließung der Niederlassung stehe fest, dass die Klägerin diese Auflage dauerhaft nicht mehr erfüllen werde. Die Klägerin beschäftige in Bayern keine mit Herrn T. vergleichbare schwerbehinderte Ersatzperson, so dass der Förderbescheid gegenstandslos geworden sei. Denn mit Schließung der Niederlassung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn T. sei die auflösende Bedingung in Nr. 12 des Zuwendungsbescheids eingetreten. Für einen in Thüringen liegenden Arbeitsplatz sei die Behörde nicht zuständig. Das Schwerbehindertenrecht stehe im Landesvollzug. Die Behörde habe ihr Entscheidungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

4. Bereits mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2007 hatte die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. Juni 2007 gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. September 2007 anzuordnen. Nach Verweisung der Streitsache (Beschluss des VG Würzburg vom 20.12.2007) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth diesen Antrag der Klägerin mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. Januar 2008 ab (Az. B 3 S 08.6).

5. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2008, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. September 2007 und dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. März 2008 aufzuheben.

Sie trägt zur Begründung vor, dass sie in der Niederlassung in Erfurt einen Schwerbehinderten befristet und in Teilzeit angestellt und diesem den mit den Fördermitteln angeschafften Arbeitsplatz überlassen habe. Einen großen Teil der Zuschüsse habe sie für die Schulung des Herrn T. verbraucht. Vorliegend sei keine Förderung eines bestimmten Mitarbeiters bezweckt worden. Es habe ihr frei gestanden, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Förderungsdauer zu beenden. Nach der zwingend gebotenen Schließung der Niederlassung in Würzburg habe man Herrn T. erfolglos eine Tätigkeit in Erfurt angeboten. Die Klägerin habe im Anschluss daran einen ebenfalls schwerbehinderten Menschen eingestellt und diesem den im Rahmen der Förderung angeschafften Arbeitsplatz überlassen. Im übrigen bleibe die Maßnahme Herrn T. erhalten, weil seine weitere Förderung nicht mehr erforderlich sei. Die Förderung ende nicht, sobald der Schwerbehinderte nicht mehr am ursprünglichen Arbeitsort tätig sei. Ein Territorialprinzip bestehe nicht; dieses würde ihre gewerbliche Freiheit unangemessen beeinträchtigen. Die Behörde habe das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Man habe die zurückgeforderte Summe zwischenzeitlich zurückgezahlt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, der mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochene Widerruf des Förderbescheides stütze sich auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X und auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Die Klägerin habe die Nebenbestimmung in Nr. 5, wonach der geförderte Arbeitsplatz für die Dauer von sieben Jahren mit Herrn T. oder einem anderen schwerbehinderten Menschen zu besetzen sei, nicht erfüllt und sei auch zur dauerhaften Erfüllung dieser Auflagen nicht in der Lage, weil sie ihre Würzburger Niederlassung geschlossen habe und in Bayern keine mit Herrn T. vergleichbare schwerbehinderte Person beschäftige. Hierdurch seien sowohl der Verwendungszweck als auch die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände entfallen. Der Einwand, vorliegend sei der Förderzweck der beruflichen Eingliederung des Herrn T. vorzeitig erreicht worden, verkenne Sinn und Zweck der sog. "Zweckbindungsfrist". Die Frist sei in dem Zuwendungsbescheid auf sieben Jahre festgelegt, um dauerhaft die Teilhabe des Schwerbehinderten am Arbeitsleben sicherzustellen; dieser solle auf dem geförderten Arbeitsplatz seine Kenntnisse weiterentwickeln und sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten behaupten können. Das habe die Klägerin nur zum Teil erfüllt. Zudem sei die Klägerin - wie sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebe - auch verpflichtet gewesen, eine bestimmte Person, nämlich Herrn T., für die Dauer von sieben Jahren zu beschäftigen. Auf ihn sei die Förderung zugeschnitten gewesen; hierzu habe die Behörde den Rat des Integrationsfachdienstes eingeholt. Die Einstellung einer Ersatzkraft in Thüringen sei ohne Bedeutung. Der Zuständigkeitsbereich der Behörde erstrecke sich nur auf den Freistaat Bayern. Die Behörde habe das ihr Ermessen zutreffend ausgeübt.

6. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Eilverfahrens B 3 S 08.6 wurde beigezogen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 30. Mai 2007 und vom 17. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008, mit denen das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt - den Bewilligungsbescheid vom 11. August 2004 widerrufen und die Klägerin verpflichtet hat, den ihr gewährten Zuschuss bzw. den noch offenen Restbetrag des Darlehens zeitanteilig zu erstatten, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 11. August 2004 und die Rückforderung des anteiligen Zuschusses bzw. des offenen Darlehensrestes in Höhe von nunmehr insgesamt 34.095,57 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 und auf die Gründe des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses vom 30. Januar 2008 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

aa) Gemäß § 47 Abs. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist (Nr. 1) oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen für einen Widerruf sind hier gegeben. Denn die Klägerin konnte, weil sie das Arbeitsverhältnis mit ihrem behinderten Mitarbeiter, Herrn T. mit Ablauf des 30. Juni 2007 durch Kündigung beendet und zugleich ihre Niederlassung in Würzburg geschlossen hatte, den Zuwendungszweck und die siebenjährige Zweckbindung (vgl. Nr. 7 des Bescheids vom 11.8.2004) nicht länger erfüllen.

Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe keinen bestimmten Mitarbeiter gefördert, so dass sie nicht gehalten gewesen sei, die gewährte Förderung ausschließlich einer bestimmten Person zur Verfügung zu stellen (S. 3 der Klagebegründung vom 16.6.2008; S. 2 des Schriftsatzes vom 12.6.2009), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Zuwendungsbescheid vom 11. August 2004 umfasste sowohl ausdrücklich als auch durch Verweis auf den explizit auf Herrn T. bezogenen Förderantrag vom 24. Mai 2004 den konkreten Arbeitsplatz des Herrn T. in Würzburg. Abgesehen davon, dass schon im Betreff des vorgenannten Bescheids auf die behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung für den schwerbehinderten Menschen Volker T. Bezug genommen wird, hat der Beklagte in der Nummer 1 des Tenors des Zuwendungsbescheids unmissverständlich klargestellt, dass sich die Bewilligung der Zuwendung auf "den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen Volker T." bezieht. Darüber hinaus hat der Beklagte im Tenor des Bescheids weiter klargestellt, dass "der Antrag vom 24. Mai 2004" Grundlage der Bewilligung sei (Nr. 6 Buchst. a des Bescheids). Schließlich hat der Beklagte die Klägerin zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn "der schwerbehinderte Mitarbeiter Herr Volker T. innerhalb der nächsten sieben Jahre ab Beschaffung der Gegenstände bzw. Durchführung der bezuschussten Maßnahmen (Zweckbindungsfrist) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder nicht mehr an dem geförderten Arbeitsplatz beschäftigt wird" (Nr. 10 des Bescheids).

Auch das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte verkenne, dass sie in Erfurt einen in gleicher Weise behinderten Mitarbeiter eingestellt habe, dem die bezuschusste Arbeitsplatzausstattung zugute käme, und dass die Förderung nicht ende, wenn der schwerbehinderte Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsort beschäftigt werde (S. 3 der Klagebegründung vom 16.6.2008), steht dem Widerruf nicht entgegen. Denn auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in dem Zuwendungsbescheid vom 11. August 2004 eine hinreichende persönliche Individualisierung im Hinblick auf den schwerbehinderten (früheren) Mitarbeiter, Herrn T., stattgefunden hat. Für diese Sichtweise spricht zudem die Systematik der (besonderen) Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in §§ 68 ff. SGB IX. Denn nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte sowie auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Mit diesem Anspruch des Schwerbehinderten korrespondiert die gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Fördermöglichkeit des Integrationsamts gem. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IX. Bereits dieser Kontext belegt, dass sich die Förderung des Integrationsamts nur auf einen konkreten, d.h. individualisierten Arbeitsplatz beziehen kann. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht ferner die die vorgenannte Fördermöglichkeit flankierende Regelung des § 102 Abs. 4 SGB IX. Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Auch dieser Umstand erhellt, dass es bei der Förderung des Arbeitgebers durch das Integrationsamt grundsätzlich um die Förderung eines bestimmten schwerbehinderten Arbeitnehmers und seines konkreten Arbeitsplatzes geht.

Soweit die Klägerin einwendet, die Zuschüsse seien durch die Schulung des schwerbehinderten (früheren) Mitarbeiters verbraucht, zudem bleibe die Maßnahme dem geförderten Mitarbeiter erhalten (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 12.6.2009), führt das zu keiner anderen Einschätzung. Denn die Schulung des schwerbehinderten Mitarbeiters war, wie sich sowohl aus dem Antrag der Klägerin vom 24. Mai 2004 als auch aus Nr. 6 Buchst a des Zuwendungsbescheids vom 11. August 2004 ergibt und worauf die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2008 hingewiesen hat, nicht Gegenstand der Förderung.

Schließlich führt auch der Vortrag der Klägerin, die Fördermittel seien nicht ausschließlich am Firmensitz in Würzburg zu verwenden gewesen, es gebe keine territoriale Beschränkung der Fördermittel (S. 3 f. der Klagebegründung vom 16.6.2008; S. 2 des Schriftsatzes vom 12.6.2009), zu keiner anderen Beurteilung. Denn zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass das Schwerbehindertenrecht im Landesvollzug steht. Nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB X werden die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in den Ländern vom Integrationsamt durchgeführt. Nach § 102 Abs. 3 SGB X kann das Integrationsamt "im Rahmen seiner Zuständigkeit" Geldleistungen aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbringen. Welchen Anteil jedes Integrationsamt am Aufkommen der Ausgleichsabgabe hat, ist in § 77 Abs. 6 SGB X geregelt. Somit ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Zentrums Bayern Familie und Soziales und seiner Regionalstellen, mit eigenen Mitteln außerhalb Bayerns gelegene Arbeitsplätze für nicht in Bayern ansässige Schwerbehinderte zu fördern. Über die Förderung eines in Erfurt gelegenen Arbeitsplatzes hätte somit das dortige Integrationsamt zu entscheiden.

Die im Zuwendungsbescheid vom 11. August 2004 festgelegte Zweckbindung wird somit seit dem 30. Juni 2007 nicht mehr erfüllt.

bb) Der Beklagte hat auch das ihm in § 47 Abs. 2 SGB X eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Behörde hat das Interesse der öffentlichen Hand, die nicht mehr zweckentsprechend verwendeten Mittel der Ausgleichsabgabe wieder einzubringen, um sie für einen anderen Förderzweck zielgerichtet einsetzen zu können, zu Recht höher bewertet, als das Interesse der Klägerin, von einer Erstattung verschont zu bleiben. Es liegt auf der Hand, dass die Fördermittel bestimmungsgemäß verbraucht wurden und bei der Klägerin nur noch in Form der angeschafften Gegenstände vorhanden sind. Als sie die Entscheidung traf, die Niederlassung in Würzburg zu schließen und Herrn T. vor Ablauf der sieben Jahre zu kündigen, musste ihr bewusst sein, dass eine anteilige Rückforderung der Fördermittel auf sie zukommen würde, da der Förderbescheid hierauf unmissverständlich hinwies. Soweit die Klägerin geltend macht, dass auch Schulungskosten für Herrn T. aufgewendet wurden, waren diese - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des Zuwendungsbescheids vom 11. August 2004 und können somit die Erstattungsforderung nicht mindern.

b) Nachdem der Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung vom 30. Juni 2007 widerrufen hat, ist die unmittelbare rechtliche Folge, dass die zu Unrecht erbrachten (anteiligen) Leistungen zu erstatten sind (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Verzinsung des zu erstattenden Betrages ergibt sich aus § 50 Abs. 2a SGB X.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

Referenznummer:

R/R5479


Informationsstand: 30.01.2013