Urteil
Rückforderung von Geldleistungen für die Arbeitsassistenz - Widerruf - Jahresfrist - Zweckentsprechende Verwendung

Gericht:

VG Frankfurt 7. Kammer


Aktenzeichen:

7 K 405/09.F


Urteil vom:

04.11.2009


Grundlage:

Tenor:

1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 08.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2009 aufgehoben.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Geldleistungen, die ihm für die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bewilligt worden waren.

Der als Rechtsanwalt tätige Kläger ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt aufgrund einer Querschnittslähmung 100; die Merkzeichen G, aG, H und B sind anerkannt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen benötigt der Kläger an seinem Arbeitsplatz in einer Anwaltskanzlei Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz. Hierfür wurde ihm zuletzt bis zum 30.06.2007 eine pauschale Leistung in Höhe von 1.360, -- EUR monatlich gewährt.

Mit Schreiben vom 10.04.2007 übersandte der Kläger dem Beklagten ein Angebot des Pflegedienstes D, welches einen Stundensatz für die Bereitstellung einer persönlichen Arbeitsassistenz von 15,60 EUR zuzüglich einer Hausbesuchspauschale auswies. Mit Bescheid vom 21.05.2007 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2009 ein monatliches Budget für die Kosten einer Arbeitsassistenz von 1.965,60 EUR bewilligt. Es wurde ausgeführt, dass man 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt habe, jedoch davon ausginge, dass Zuarbeiten vom Sekretariat übernommen werden könnten und die Tätigkeit darüber hinaus so organisiert werden könne, dass der Kläger ein bis zwei Stunden arbeitstäglich ohne Arbeitsassistenz tätig sein könne. Man erstatte ihm somit die Kosten für 6 Stunden Arbeitsassistenz arbeitstäglich und ginge von 21 Arbeitstagen im Monat aus. Soweit in einzelnen Monaten persönliche Arbeitsassistenzbudgets nicht in Anspruch genommen würden, könnten sie innerhalb des Kalenderjahres auf andere Monate übertragen werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistung sei jeweils vierteljährlich durch Vorlage von Entgeltabrechnungen und Nachweisen des zeitlichen Einsatzes zu belegen. Lägen die notwendigen tatsächlichen Ausgaben für die Assistenzkraft unter dem bewilligten Budget, seien zuviel gezahlte Beträge zurückzuerstatten bzw. würden mit zukünftigen Leistungen verrechnet. Des Weiteren sei die Bewilligung mit der Verpflichtung verbunden, den Beklagten unverzüglich über jede Änderung des Arbeitsverhältnisses sowie des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsassistenz zu informieren. Man behalte sich vor, diesen Bescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn der Kläger die ihm erteilten Auflagen nicht erfüllen sollte.

Hiergegen legte der Kläger am 25.05.2007 Widerspruch ein, den er am 06.06.2007 zurücknahm.

Mit Schreiben vom 12.07.2007 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung von Herrn E. über 570,-- für die Arbeitsassistenz in der ersten Juli-Woche 2007.

Mit Schreiben vom 13.07.2007 teilte der Beklagte mit, dass für die Erstattung der Kosten die mit den Arbeitsassistenten getroffenen Vereinbarungen sowie Stundennachweise vorgelegt werden müssten. Im Übrigen erfolge die Erstattung der Kosten monatlich im Nachhinein. Sofern ihm dies nicht möglich sei, könne man das monatliche Budget in Höhe von 1.965,60 EUR monatlich im Voraus überweisen. Die entsprechende Verwendung sei vierteljährlich durch Vorlage von Entgeltabrechnungen (oder Rechnungen) und Stundennachweisen zu überlegen. Mit Schreiben vom 17.07.2007 teilte der Kläger mit, dass keine schriftliche Vereinbarung existiere, da es sich nur um eine Zwischenlösung für fünf Werktage gehandelt habe. Mündlich sei ein Stundensatz von 15,-- EUR vereinbart worden, gearbeitet worden sei an vier Tagen 8 Stunden, am fünften Tag 6 Stunden. Er fügte die entsprechende Rechnung bei. Im Übrigen erscheine ihm die monatliche Vorauszahlung für die Zukunft sinnvoller. Mit Schreiben vom 19.07.2007 wies der Beklagte erneut darauf hin, dass man die Kosten für die Assistenzkraft nur erstatten könne, wenn der Kläger eine schriftliche Vereinbarung und einen Stundennachweis beifüge. Man weise ihn in diesem Zusammenhang auf seine Arbeitgeberpflichten hin und übersende ein entsprechendes Informationsblatt. Mit Schreiben vom 03.08.2007 teilte der Beklagte mit, dass man zukünftig den Betrag in Höhe von 1.965,60 EUR monatlich zum 01. auf das Konto des Klägers überweisen werde.

Mit Schreiben vom 19.10.2007 übersandte der Kläger Unterlagen für die Abrechnung der Arbeitsassistenz in den Monaten Juli -September 2007. Der Kläger legte einen Assistenzvertrag zwischen dem Kläger und Herrn F. sowie der Fa. G. vom 26.07.2007 vor. In dem Vertrag heißt es u. a. dass der Assistent vom 09.07. - 31.12.2007 für den Kläger tätig sei, jedoch bereits am 26.06.2007 anreise, vom Flughafen abzuholen sei und der Kläger dem Assistenten ab diesem Zeitpunkt Kost, Logis und einen Dienstwagen zu stellen habe. Dem Assistenten sei darüber hinaus ein Betrag in Höhe von monatlich 400,-- EUR in bar auszuzahlen. Die tägliche Arbeit sei verschieden. Sie liege zwischen 9:00 und 17:00 Uhr. Grob umrissen beinhalte sie Betreuung am dienstlichen und häuslichen Arbeitsplatz. Die Kosten für die An- und Rückreise trage der Assistent. Darüber hinaus habe der Kläger für die Vermittlung eines Assistenten eine Vermittlungs- und Beratungsgebühr in Höhe von 300,-- EUR an die Vermittlungsagentur zu zahlen. Mit Schreiben vom 15.08.2007 bestätigte Herr F, dass er vom Kläger für den Monat Juli für die Assistenz 300,-- EUR nebst Kost und Logis seit dem 20.06.2007 erhalten habe. In einer Liste über die Arbeitsassistenz-Zeit im Juli 2007 ist aufgeführt, dass der Kläger insgesamt eine Arbeitsassistenzleistung von 114 Stunden in Anspruch nahm. Dem Schreiben war ferner eine Rechnung von Herrn H. über 1.552,-- EUR für die Unterbringung, Versorgung und Vollverpflegung und Bereitstellung eines KfZ’s in den Monaten Juni und Juli 2007 beigefügt. Ferner war dem Schreiben eine Zeiterfassung für die Arbeitsassistenz im August über insgesamt 134 Stunden beigefügt, sowie eine weitere Rechnung von Herrn H. vom 16.09.2007 über 1.317,50 EUR für die Unterbringung, Versorgung und Vollverpflegung und Bereitstellung eines KfZ’s für den Monat August 2007, eine Bestätigung von Herrn F, dass er für die Arbeitsassistenz im Monat September vom Kläger 400,-- EUR nebst Kost und Logis erhalten habe, eine Zeiterfassung für die Arbeitsassistenz im September 2007 über insgesamt 104 Stunden, eine Rechnung von Herrn H. vom 19.10.2007 für die Unterbringung, Versorgung und Vollverpflegung sowie die Bereitstellung eines KfZ’s im Monat September über 1.275,-- EUR.

Mit Schreiben vom 01.11.2007 teilte der Beklagte mit, dass man die Kosten für Unterkunft, Logis und Kfz sowie die Vermittlungsgebühr und Fahrtkosten zum Flughafen im Rahmen des monatlichen Budgets für Assistenzkräfte nicht anerkennen könne. Anerkannt werden könnten die Kosten für die Assistenzkraft E. vom 02.07. bis 06.07.2007 in Höhe von 570,-- EUR, die Kosten für die Assistenzkraft F. vom 09.07. bis 31.07.2007 in Höhe von 300,-- EUR, vom 01.08. bis 31.08.2007 in Höhe von 400,-- EUR sowie vom 01.09. bis 30.09.2007 in Höhe von 400,-- EUR. Man weise vorsorglich darauf hin, dass bis zum 31.12.2007 zuviel gezahlte Beträge zurückerstattet werden müssten.

Mit Schreiben vom 13.11.2007 erklärte der Kläger, dass das vom Pflegedienst D. am 29.03.2007 eingeholte Angebot auf den 30.04.2007 befristet gewesen sei. Da der Bescheid erst am 21.05.2007 erlassen worden sei, habe man ihm dort so kurzfristig keine Assistenzkraft zur Verfügung stellen können. Da das Angebot eines anderen Dienstes wesentlich höhere Kosten aufgewiesen habe und die Zeit extrem gedrängt habe, habe er sich im Internet nach einer Lösungsmöglichkeit umgesehen. Dabei sei er auf eine Reihe von Diensten gestoßen, die im Bereich der Aupair-Kräfte tätig gewesen seien. Zwei Dienste hätten ihm entsprechende Vorschläge unterbreitet. Eines davon habe er angenommen. Vergleiche man die entstandenen Kosten mit denen, die bei Inanspruchnahme eines anderweitigen Anbieters entstanden wären, so lägen die entstandenen Kosten günstiger. Die zur Verfügung gestellten Mittel seien im Einklang mit dem hierzu ergangenen Bescheid nebst erläuternden Schreiben für die notwendigen tatsächlichen Ausgaben für die Assistenzkraft verbraucht worden.

Mit Schreiben vom 19.02.2008 übersandte der Kläger die Unterlagen für die Abrechnung der Arbeitsassistenz im 4. Quartal 2007. Diese betrugen insgesamt 5.271,50 EUR. Nach einer Bestätigung von Herrn F. vom 05.10.2007 erhielt dieser für Oktober einen Barbetrag von 200 EUR ausgezahlt. Weiter heißt es, dass ihm der Kläger einen weiteren Betrag von 200 EUR Abzug der Kosten für Telefon und Internet auf sein Konto überweise. Der Kläger legte eine Rechnung von Frau I. vom 25.10.2007 für Arbeitsassistenz vom 08. - 21.10.2007 über 525 EUR sowie eine Bestätigung von Frau I. und dem Kläger, wonach eine Arbeitszeit von 7 Stunden und ein Entgelt von 15 EUR vereinbart gewesen sei, vor. In dieser Zeit hatte die Assistenzkraft Herr F. Urlaub. Ab dem Monat November 2008 stellte der Pflegedienst D. die Arbeitsassistenzkraft zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 08.04.2008 wurde der Kläger aufgefordert einen im Zeitraum 01.07. - 31.10.2007 überzahlten Betrag in Höhe von 5.662,40 EUR bis zum 31.05.2008 zurück zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten für Logis, Kost und Kfz im Rahmen der Assistenzleistungen nicht anerkannt werden könnten. Sie stünden nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Assistenzleistungen. Auch die Vermittlungsgebühr und Transferkosten vom Flughafen könnten im Rahmen des Budgets nicht erstattet werden. Die Erstattung der Kosten für die Assistenzkraft könne nur für Geldleistungen erfolgen. Aus der Aufstellung, die dem Bescheid beigefügt war, sei ersichtlich, dass eine Überzahlung in Höhe von 5.662,40 EUR entstanden sei. Hiergegen legte der Kläger am 10.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten habe. Ob die Kosten für die Arbeitsassistenz durch Geldzahlung oder infolge von Sachleistungen entstanden seien, spiele nach dem eindeutigen Wortlaut für deren Erstattungsfähigkeit keine Rolle. Auch sei es ohne Belang, ob ein unmittelbarer oder nur mittelbarer Zusammenhang zwischen der Arbeitsassistenz und der Entstehung der Kosten bestehe. Für diese Differenzierung gebe es keine gesetzliche Grundlage und sie sei auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Welche Leistungen und Gegenleistungen in einem gegenseitigen Vertrag wie dem Assistenzvertrag in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden, könne nur anhand des konkreten Vertragsinhaltes bestimmt werden.

Auch bei der Anzahl von durchschnittlich 6 Stunden, handele es sich, unabhängig davon, dass diese Stundenzahl auch unzutreffend sei, um einen Durchschnittswert, der sowohl unter- wie auch überschritten werden könne mit der Folge, dass die nicht in Anspruch genommenen Gelder auf die Folgemonate übertragen und dort in Anspruch genommen werden könnten.

Der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt des Beklagten beschloss am 05.11.2008 den Widerspruch zurückzuweisen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistung als monatliches Budget gewährt werde, welches der Widerspruchsführer eigenverantwortlich zu bewirtschaften habe. Insoweit sei im Bewilligungsbescheid vom 21.05.2007 festgelegt, dass der Kläger über die Verwendung der gewährten Leistungen gegenüber dem Integrationsamt Rechenschaft ablegen müsse. An die Nachweispflicht seien höhere Anforderungen zu stellen, da die Mittel der Ausgleichsabgabe nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden und überdies einer strengen gesetzlichen Zielsetzung - der Sicherung der beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen - unterlägen. Vor diesem Hintergrund habe auch der Widerspruchsausschuss festgestellt, dass der Kläger einen Nachweis für die zweckentsprechende Verwendung nur in Bezug auf die vom Integrationsamt bereits anerkannten Beträge erbracht habe. Dass die Gebühren der Aupair-Vermittlung und die Transport- oder Reisekosten der Assistenzkraft ebenso wenig als Assistenzkosten im vorgenannten Sinne verstanden werden könnten, wie der - im Übrigen auch nicht objektivierte - Aufwand der Aupair-Kraft für Unterkunft, Verpflegung und Mobilität oder auch Nutzung eines KfZ's bedürfe keiner weitergehenden Ausführungen. Angesichts dieser Sachlage komme der Widerspruchsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 21.05.2007 nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X gegeben seien. Zwar handele es sich bei dem Widerruf um eine Ermessensentscheidung, es seien jedoch keine Umstände zu erkennen, die es rechtfertigen könnten, zu Gunsten des Klägers von einem Widerruf abzusehen. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, denn er habe aufgrund der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides damit rechnen müssen, dass im Falle der Nichterfüllung von Auflagen des Bescheides bzw. eines nicht ordnungsgemäßen Nachweises ein Widerruf erfolge. Rechtsfolge hiervon sei, dass die erbrachten Leistungen im Umfang der Aufhebung des Bewilligungsbescheides gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten seien.

Hiergegen hat der Kläger am 23.02.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel einzig und allein dafür benutzt habe, in dem fraglichen Zeitraum die erforderliche Assistenzkraft zu entlohnen. Dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein täglicher Assistenzbedarf bestanden habe, sei von dem Beklagten nicht bestritten worden. Unabhängig davon sei ein Widerruf gemäß § 47 SGB X nur möglich, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Hier habe der Kläger nicht erkennen können, dass er die Leistungen nach Ansicht der Beklagten nicht zweckentsprechend verwende, so dass sein Vertrauen auf dem Bestand des Bescheides geschützt sei. Keinesfalls habe jedoch eine Ermessensreduzierung dahingehend vorgelegen, dass nur der Widerruf möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei auch die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 4 SGB X nicht gewahrt, da dem Beklagten spätestens bei Anfertigung des Schreibens vom 01.11.2007 die Sachlage bekannt gewesen sei, der Widerruf jedoch erst im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 ausgesprochen worden sei. Ferner sei die Nichtanerkennung eines Betrages in Höhe von 195,-- EUR nicht mit der behaupteten Zweckentfremdung der Mittel begründet worden, sondern damit, dass arbeitstäglich 6 Stunden bewilligt worden seien. Hier habe jedoch eine Verrechnung mit Minderbelastungen an anderen Tagen erfolgen müssen. Folge man der Ansicht des Beklagten, wonach monatlich nur die 400,-- EUR Wahlleistung an die Arbeitsassistenzkraft zu berücksichtigen seien, käme man zu einem sittenwidrigen Stundensatz. Dies zeige, dass die der Assistenzkraft im Vertrag zugesicherten Kosten für Logis und Kost Bereitstellung eines Kfz's als angemessene Entlohnung der Assistenzkraft berücksichtigungsfähig seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 08.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Bescheid vom 08.04.2008 und trägt ergänzend vor, dass die Kosten für die Assistenztätigkeit im Zeitraum 02.07.2007 bis 06.07.2007 in Höhe von 570,-- EUR und vom 08.10.2007 bis 12.10.2007 in Höhe von 525,--- EUR anzuerkennen seien, da insoweit eine Verrechnung habe erfolgen können. Der bisher geltend gemachte Rückforderungsbetrag in Höhe von 5.622,40 EUR werde auf 5.427,40 EUR reduziert.

Die Frist von einem Jahr bei Widerruf des Bescheides vom 21.05.2007 sei gewahrt, da die Frist erst zu laufen beginne, wenn die Behörde die Tatsachen kenne, die den Widerruf rechtfertigen und ihr alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Umstände bekannt seien. Sofern eine fehlende Ermessensausübung gerügt werde, weise man darauf hin, dass jedenfalls im Widerspruchsbescheid Ermessen ausgeübt worden sei.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der 195,-- EUR, um die der Beklagte die Rückforderungssumme reduziert hat, übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Entscheidungsgründe:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

Der angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 08.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2009 ist - soweit er sich nicht durch die Erklärung des Beklagten, er verzichte auf die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 195,00 Euro, erledigt hat - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte kann den ausgesprochenen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides vom 21.05.2009 nicht auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X stützen. Voraussetzung für die streitgegenständliche Rückforderung der dem Kläger durch Bescheid vom 21.05.2009 bewilligten Kosten für eine Arbeitsassistenz ist zunächst, dass der Beklagte den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 21.05.2009 insoweit teilweise aufheben durfte. Hier hat der Beklagte seine Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung für einen bestimmten Zweck zuerkennt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wird. Dabei ist der Widerruf hier nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bereits im Oktober 2007 von der Inanspruchnahme der Fa. G. vom 26.07.2007 Kenntnis erlangte, den Widerruf ausdrücklich jedoch erst im Widerspruchsbescheid vom 13.02.2009 aussprach. Zwar muss die Behörde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X den Bescheid innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, widerrufen. Diese Jahresfrist wäre hier gewahrt, da der Bescheid vom 08.04.2008, mit dem die Behörde 5.662,40 Euro geleistete Kosten für die Arbeitsassistenz für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.10.2007 zurückforderte, zugleich als konkludenter Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides anzusehen ist. Zwar hat der Beklagte im Bescheid vom 08.04.2008 kein Ermessen ausgeübt, die fehlende Ermessensausübung wäre jedoch durch den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2009 insoweit geheilt, da der Beklagte hier Ermessen betätigte.

Der Widerruf des Bewilligungsbescheides im Bescheid vom 08.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2009 ist jedoch rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorlagen. Denn der Kläger hat die bewilligten Leistungen nicht außerhalb des für die Leistung im Verwaltungsakt bestimmten Zwecks verwendet. Der den Widerruf rechtfertigende Zweck muss in dem Verwaltungsakt eindeutig genannt und bestimmt werden (vgl. hierzu Wiesner, in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 47 Rdnr. 14). Im Bescheid vom 21.05.2007 heißt es, dass dem Kläger die Kosten für die Arbeitsassistenz nach § 17 Abs. 1 a Schwerbehindertenausgleichsverordnung in Höhe von 1.965,60 Euro für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2009 bewilligt werden. Weiter wird ausgeführt, dass man dem Kläger die Kosten für sechs Stunden Arbeitsassistenz arbeitstäglich erstatte und von 21 Arbeitstagen im Monat ausgehe. Es wird dem Kläger weiter aufgegeben, die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistung jeweils vierteljährlich durch Vorlage von Entgeltabrechnungen und Nachweisen des zeitlichen Einsatzes zu belegen. Der Kläger hat die bewilligte Leistung dafür verwendet, eine Aupair-Vermittlungs-Agentur in Anspruch zu nehmen, die ihm vom 09.07. bis zum 31.10.2007 eine Arbeitsassistenzkraft zur Verfügung stellte, die der Kläger mit einem monatlichen Geldbetrag in Höhe von 400,00 Euro bzw. für den Monat Juli mit 300,00 Euro entlohnte und für die er die monatlichen Kosten für Kost, Logis und Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs übernahm. Auch der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger das für die Arbeitsassistenz bewilligte Geld für etwas anderes als die Bezahlung der Aupair-Kraft ausgegeben hat.

Soweit der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid ausführt, man habe den Kläger ausdrücklich darüber informiert, dass als Kosten der Arbeitsassistenz nur diejenigen Tätigkeiten/Leistungen gelten könnten und gegenüber dem Integrationsamt abrechenbar seien, die die Assistenzkraft direkt am Arbeitsplatz des Klägers als Hilfestellung zu dessen Berufsausübung erbringe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Vertrag mit der Fa. G. vom 26.07.2007 war der Kläger als Gegenleistung für die am Arbeitsplatz erbrachten Leistungen der Arbeitsassistenzkraft verpflichtet, eine monatliche Barauszahlung zu leisten sowie die Kosten für Kost und Logis und die Bereitstellung eines Kraftfahrzeuges zu übernehmen. Als Assistenztätigkeit war nach dem Vertrag die Betreuung des Klägers am dienstlichen und häuslichen Arbeitsplatz zu verstehen. Aus dieser Vertragsgestaltung kann nicht entnommen werden, dass außerhalb der am Arbeitsplatz zu leistenden Arbeitsassistenz weitere Leistungen, die dem Zweck des Bewilligungsbescheides vom 21.05.2007 entgegenlaufen könnten, von der Assistenzkraft erbracht wurden. Auch der Umstand, dass die Entlohnung der Assistenzkraft durch den Kläger in Form von Kost und Logis und Bereitstellung eines Kraftfahrzeuges neben einer Geldauszahlung erfolgt, spricht nicht dafür, dass neben der am Arbeitsplatz zu leistenden Arbeitsassistenz zweckfremde Leistungen durch die Assistenzkraft erbracht wurden. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, welche Leistungen die Assistenzkraft neben der Arbeitsassistenz erbracht haben soll.

Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführt, dass es nicht egal sei, auf welche Weise der Kläger seine Assistenzkraft entlohne, so ist hier zu berücksichtigen, dass die Art der Entlohnung im Bewilligungsbescheid vom 21.05.2007 nicht festgelegt wurde. Dem Bewilligungsbescheid vom 21.05.2007 lässt sich nicht entnehmen, dass das bewilligte Geld für die Kosten der Arbeitsassistenz nicht für die Entlohnung der Assistenzkraft im Rahmen eines Aupair-Vertrages eingesetzt werden darf. Der Widerruf kann daher nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger der Assistenzkraft statt eines Stundenlohnes von ca. 12-16 Euro in den Monaten Juli - Oktober einen Geldbetrag von 400 Euro zahlte und Kosten für Kost, Logis und dir Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs übernahm.

Der Teilwiderruf des Bescheides vom 21.05.2007 kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger den Beklagten nicht, wie im Bescheid vom 21.05.2009 aufgegeben wurde, über alle Änderungen des Arbeitsverhältnisses der Assistenzkraft informierte. Hier dürfte der Wechsel von einer Assistenzkraft des Pflegedienstes D. zu einer Aupair-Kraft zwar eine solche Veränderung des Arbeitsverhältnisses darstellen, über die der Beklagte zeitnah, das heißt gegebenenfalls vor dem Schreiben des Klägers vom 19.10.2009 zu informieren gewesen wäre. Der Beklagte hat sich bei seiner Ermessensentscheidung über den Widerruf im Widerspruchsbescheid vom 13.02.2009 jedoch nicht auf diesen Umstand gestützt. Darüber hinaus wäre ein auf diesen Umstand gestützter Widerruf wohl auch unverhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, da er auch insoweit ohne die Erledigung unterlegen wäre.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R3236


Informationsstand: 08.01.2010