Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100
Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Nach § 62
Abs. 1, § 63
Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 32
Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 c) EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr (
bzw. das 25. Lebensjahr ab 2007) noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.
a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32
Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe c) EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.
b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt
bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68
Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Außerdem liegt es auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207; Hollatz,
EFG 2008, 141).
c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz
z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Über die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung hinaus kann das Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und
ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen sowie konkrete und detaillierte Angaben zu Telefongesprächen glaubhaft gemacht werden (BFH vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; FG Köln, Urteile vom 11. November 2004 10 K 5425/03,
EFG 2005, 455 und vom 22. September 2005 10 K 5182/04,
EFG 2006, 68; 25. September 2008 10 K 2443/07,
EFG 2009, 260).
d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin das ernsthafte Bemühen ihres Kindes um einen Ausbildungsplatz nicht glaubhaft gemacht. Das Kind war weder bei der Arbeitsverwaltung als ausbildungsplatzsuchend registriert, noch wurden im erforderlichen Maße eigene Bemühungen um einen Praktikumsplatz glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Die erst im späteren Verfahrensverlauf vorgelegte Liste mit diversen Unternehmensanschriften ist insoweit nicht ausreichend. Sämtliche auf die Anfrage nach den Bewerbungen des Sohnes des Gerichts antwortende Unternehmen, bei denen sich das Kind mündlich oder telefonisch um einen Praktikumsplatz bemüht haben will, konnten eine solche Bewerbung entweder nicht bestätigen oder wiesen ausdrücklich darauf hin, dass das Kind sich nicht beworben hatte. Zum Teil konnten die benannten Firmen unter den von der Klägerin benannten Adressen nicht ausfindig gemacht werden. Demgemäß war die Benennung der Firmen, bei denen sich das Kind beworben haben will, nicht geeignet, um die Ausbildungsbereitschaft des Kindes glaubhaft zu machen.
e) Das Gericht braucht darüber hinaus unsubstantiierte Beweisanträge nicht zu berücksichtigen. Unsubstantiiert ist nach der Rechtsprechung ein Beweisantrag dann, wenn allein das Zeugnis des Kindes zur Ausbildungsbereitschaft angeboten wird, ohne im Einzelnen die Namen der Firmen zu benennen, wo die Bewerbungen stattgefunden haben sollen (BFH vom 14. November 2008 III B 73/08, BFH/NV 2009, 414; FG Köln vom 17. Juli 2008 14 K 3413/07,
EFG 2008, 1903; Siegers,
EFG 2009, 262).
Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag weiterhin dann, wenn der Antrag dazu dienen soll, eine unsubstantiierte Behauptung zu stützen (BFH vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; FG Köln vom 26. Februar 2009 10 K 4211/07, nicht veröffentlicht; Stapperfend in Gräber, FGO, § 76, Rz. 29).
f) Allein das angebotene Zeugnis des Kindes, im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen zu sein und sich um Praktikumsstellen bemüht zu haben, ist vor diesem Hintergrund nach Überzeugung des Senats nicht geeignet, die Ausbildungsbereitschaft glaubhaft zu machen
bzw. nachzuweisen. Da bereits die Benennung der Firmen, bei denen sich das Kind beworben haben will, ungeeignet war, die behauptete Ausbildungsbereitschaft glaubhaft zu machen, konnte der Senat darauf verzichten, den Sohn der Klägerin zu seinen angeblichen Bewerbungsbemühungen zu hören. Der Senat geht dabei davon aus, dass die schlichte Benennung von Firmen, bei denen sich das Kind mündlich beworben haben will, zu unsubstantiiert ist, um eine Ausbildungsbereitschaft glaubhaft machen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder die konkreten Umstände der Bewerbungsmaßnahmen (
z.B. Zeit, Ort, Ansprechpartner des Unternehmens) dargelegt werden und darüber hinaus keine der genannten Firmen auf Nachfrage entsprechende Bewerbungsbemühungen bestätigen kann
bzw. diese sogar ausdrücklich verneint. Der Senat ist der Auffassung, dass - insbesondere vor dem Hintergrund eines Zeitraumes von mehr als 2 Jahren, in denen sich der Sohn beworben haben will - eine Beweisvorsorge hinsichtlich der angeblich unternommenen Bewerbungen hätte getroffen werden müssen. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass Bewerbungen schriftlich eingereicht werden. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, da mehrere der angeschriebenen Firmen gegenüber dem Gericht angegeben haben, dass vorsprechenden Bewerbern mitgeteilt werde, dass Bewerbungen nur schriftlich akzeptiert würden.
2. Kindergeld war auch vor dem Hintergrund der Behinderung wegen der Bluterkrankheit nicht zu gewähren.
Zwar ist gemäß § 32
Abs. 4
Nr. 3 EStG Kindergeld auch dann zu gewähren, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Auch bei einem Grad der Behinderung von mehr als 50 % ist die Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt aber nur bei Hinzutreten besonderer Umstände anzunehmen (Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 EStG, Rz. 46). Insoweit ist der Vortrag der Klägerin aber unzureichend. Allein die Tatsache, dass das Kind an der Bluterkrankheit leidet, indiziert nach Auffassung des Senates noch nicht, dass das Kind nicht in der Lage ist, für den Selbstunterhalt zu sorgen. Dass darüber hinaus noch Umstände vorlägen, die eine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt begründen würden, ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dies in irgendeiner Weise dargetan.
3. Schließlich befand sich das Kind entgegen der Auffassung der Klägerin auch für die Monate August bis Oktober 2007 nicht in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Zwar besteht gemäß § 32
Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe b) EStG dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sich dass Kind in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Ein solcher Anspruch entfällt allerdings vollständig, wenn die Übergangszeit vier Monate überschritten wird (Loschelder in Schmidt, EStG, § 32, Rz. 30
m.w.N.).
Der Sohn der Klägerin hat nach Beendigung der Schulausbildung bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung unstreitig keinen weiteren Ausbildungsabschnitt begonnen. Es wurde - wie dargestellt - noch nicht einmal das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund befand sich der Sohn der Klägerin in den Monaten August bis Oktober 2007 nicht in einer Übergangsphase im Sinne des § 32
Abs. 4 b) EStG.
4. Die Gewährung von Kindergeld nach § 32
Abs. 4
Nr. 1 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da das Kind der Klägerin erst ab dem 08.02.2007 - und damit nach Vollendendung des 21. Lebensjahres - bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet war.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.