Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 28. Januar 2005 und vom 27. Februar 2006 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger in beiden Fällen die einmonatige Klagefrist nach § 74
Abs. 1
VwGO versäumt hat. Gründe für eine Wiedereinsetzung des Klägers in die Klagefrist gemäß § 60
VwGO sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Soweit der Kläger die Rücknahme der vorgenannten Bescheide begehrt, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - § 44
Abs. 2
SGB X - liegen nicht vor. Nach der letztgenannten Vorschrift kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung des Beklagten handelt und ein Anspruch auf Rücknahme nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null bestehen würde, kann hier schon keine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide festgestellt werden. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung im Zeitraum 26. November 2004 bis Ende Januar 2005 ist § 20
Abs. 2 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach dieser Vorschrift hat der Auszubildende den Förderbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem er die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenen Grund unterbrochen hat. Eine Unterbrechung der Ausbildung liegt vor, wenn der Auszubildende die Ausbildungsstätte zeitweise nicht besucht. Zu vertreten hat dieser die Unterbrechung, wenn ihm das Fernbleiben von der Ausbildung zuzurechnen ist (
vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 1 D 990/10 -, juris). Das ist der Fall, wenn der Auszubildende den Grund für die Unterbrechung selbst vorsätzlich oder fahrlässig gesetzt hat und ihm sein Verhalten subjektiv vorwerfbar ist oder er den Grund für die Unterbrechung in zumutbarer Weise hätte abwenden können (
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132). Eine Krankheit ist zwar grundsätzlich kein zu vertretener Grund, weshalb Ausbildungsförderung nach § 15
Abs. 2 a
BAföG jedenfalls zeitlich beschränkt auch dann geleistet wird, wenn der Auszubildende infolge von Erkrankung gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen. Wird die Ausbildung jedoch unentschuldigt unterbrochen, so hat der Auszubildende den Grund in der Regel zu vertreten, weil ihm das Fernbleiben vom Unterricht dann subjektiv vorwerfbar ist (
vgl. OVG Bautzen,
a. a. O.). So liegt der Fall hier. Aufgrund der Mitteilung der xxx-Schule vom 12. Januar 2005 ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Unterricht seit dem 26. November 2004 unentschuldigt ferngeblieben ist. Diese Erklärung der Schule konnte der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht entkräften. Die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit, die aus dem vom Kläger vorgelegten Karteiauszug seiner Hausärztin hervorgehen, beziehen sich von vornherein nur auf einen geringen Teil des fraglichen Rückforderungszeitraums. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit geht aus dem Karteiauszug nicht hervor. Zudem fehlt jeder Nachweis dafür, dass der Kläger tatsächlich die entsprechenden Atteste zeitnah der Schule und/oder dem Beklagten vorgelegt hat. Ab dem 5. Januar 2005 hat er die Schulausbildung dann ohnehin nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift vom 12. April 2007 und ausweislich des Abgangszeugnisses der Schule gänzlich abgebrochen. Dafür, dass der Beklagte (schriftlich) auf eine Rückforderung verzichtet haben könnte, fehlt ebenfalls jeder Anhaltspunkt.
Der vom Kläger angeführte Umstand seines Bezugs von Leistungen nach dem
SGB II ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung, sondern betrifft allein die Frage, ob eine Beitreibung des Rückforderungsbetrages möglich ist. In diesem Zusammenhang ist nach wie vor eine (seitens des Gerichts mehrfach angeregte) gütliche Einigung zwischen den Beteiligten möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.