I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld, Mittagessenpauschale und Fahrtkosten nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB X - sowie die Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen.
Der 1966 geborene Kläger war von Beruf gelernter Maler und Lackierer. Ein Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente vom 19.09.2000 wurde nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens von
Dr.G. vom 26.10.2000 mit Bescheid vom 30.10.2000 abgelehnt. Der Kläger könne zwar nicht mehr als Maler und Lackierer tätig werden, sei aber auf eine Tätigkeit als Fachberater im Baumarkt, Baustoffprüfer und Schildermacher zumutbar zu verweisen. Gleichzeitig wurden berufsfördernde Maßnahmen vorgeschlagen. In Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit - damals Arbeitsamt B-Stadt - wurde seitens der Beklagten eine Fortbildung des Klägers zum Meister im Maler- und Lackiererhandwerk für sinnvoll erachtet, unter Hinweis darauf, dass mit dem Erwerb der Meisterprüfung der Arbeitsplatz des Klägers bei seinem bisherigen Arbeitgeber, der
Fa. S. AG, dauerhaft gesichert werden könne. Der Kläger absolvierte daraufhin in der Zeit vom 28.02.2001 bis 05.04.2001 eine berufsfördernde Reha-Maßnahme in Form der Teile III /
IV der Qualifizierung zum Maler- und Lackierermeister in Vollzeit. Die Teile I und II der Ausbildung waren in Teilzeit ab dem Sommer 2001 geplant. Nachdem der Kläger der Beklagten mitgeteilt hatte, dass eine Fortsetzung der Ausbildung gegenwärtig nicht möglich sei, sondern frühestens eine Teilnahme im Jahr 2002 in Betracht käme, wurde in der Zeit vom 10. bis 21.12.2001 eine Maßnahme der Berufsfindung beim Berufsförderungswerk N. durchgeführt. Aufgrund dieser Maßnahme wurde beim Kläger eine ausreichende Eignung in diversen Umschulungsalternativen festgestellt, der Kläger gab aber bereits im Berufsförderungswerk N. zu erkennen, dass er kein Interesse an einer Umschulung habe. Mit Schreiben vom 27.01.2002 teilt der Kläger dies auch der Beklagten mit, er wolle lieber die Meisterausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk beenden. Er beantrage deshalb für den ab Juni 2002 beginnenden Kurs (Teil I und II) die Gewährung entsprechender Leistungen. Obwohl die Beklagte wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Bedenken hegte, ob dieser als Meister ausschließlich aufsichtsführend tätig sein könne, wurde gleichwohl im Hinblick auf die Beschäftigungszusage des Arbeitgebers des Klägers die weitere Ausbildung zum Maler- und Lackierermeister mit Bescheid vom 09.07.2002 dem Grunde nach bewilligt. Die Maßnahme (Teile I / II der Ausbildung zum Maler- und Lackierermeister) sollte vom 20.07.2002 bis 28.06.2003 absolviert werden. Dem Bescheid vom 09.07.2002 waren Merkblätter über den Bezug von Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen beigefügt.
Am 14.08.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Übergangsgeld. In der hierzu vorgelegten Entgeltbescheinigung erklärte der Kläger, dass er als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt sei und laufend Arbeitsentgelt beziehe. In der Anlage BFMS zur Entgeltbescheinigung bestätigte der Arbeitgeber
Fa. Dr.S. AG unter dem Datum 19.08.2002, dass der Kläger ab 20.07.2002 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalte und dass er zuletzt als Fachbauleiter z. A. beschäftigt gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine Facharbeitertätigkeit. Für den Monat Juni 2002 war ein monatliches Entgelt von 2.745,41
EUR bei 39 Stunden tariflicher wöchentlicher Arbeitszeit bestätigt. Angegeben war weiterhin, dass das Arbeitsentgelt während der beruflichen Rehabilitation weitergezahlt werde, wenn auch "verkürzt wegen Arbeitsausfall". Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 08.08.2002 und weiterem Bescheid vom 27.08.2002 Übergangsgeld in Höhe von 45,53
EUR kalendertäglich. In diesem Bescheid war ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Änderung in den Einkünften der Beklagten mitzuteilen sei, da sich diese auf die Höhe des Übergangsgeldes oder auf den Zahlungszeitraum auswirken könnten. Dazu gehörte insbesondere der Bezug von Erwerbseinkommen. Unter optischer Hervorhebung wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass durch Unterlassen der Mitteilung Überzahlungen entstehen sollten, diese Leistungen zurückgefordert würden. Aus den dem Kläger zusammen mit dem Bescheid vom 09.07.2002 übersandten Merkblättern war zum Anspruch auf Übergangsgeld festgehalten: "4.1 Übergangsgeldanspruch: Während der Durchführung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation besteht Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Teilnahme an der Leistung keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausüben können". Unter 4.6 war die Einkommensanrechnung dargestellt. Hieraus ergibt sich, dass auf das Übergangsgeld gleichzeitig erzieltes Einkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit in bestimmtem Maße anzurechnen ist. Weitere Ausführungen ergaben sich unter 3.3 zur Frage einer Mittagessenpauschale und unter Punkt 5. zu den Reisekosten.
Im Rahmen eines Telefonats mit dem Arbeitsamt B-Stadt am 19.11.2003 erlangte die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger ab dem 29.09.2003 arbeitslos gemeldet sei und die
Fa. Dr. S. AG durchgehend Arbeitsentgelt für den Kläger bescheinigt habe. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber des Klägers, die
Fa. Dr. S. AG mit, dass der Kläger von Juli 2002 bis September 2003 durchgehend Bezüge erhalten habe. Sie seien offenbar irrtümlich der Meinung gewesen, dass der Kläger die Meisterausbildung abgebrochen habe, weil er wohl seit Januar 2003 nicht mehr in der theoretischen Ausbildung gewesen sei und es wohl auch bei der schriftlichen Prüfung einige Komplikationen gegeben habe. Während der praktischen Meisterprüfung habe der Kläger gearbeitet, wie den nachfolgenden Stundenzetteln zu entnehmen sei. Ferner habe der Kläger unentgeltlich die firmeneigenen Fahrzeuge benutzen können. Die Beklagte hörte daraufhin mit Schreiben vom 16.01.2004 den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der beruflichen Fortbildungsmaßnahme vom 20.07.2002 bis 28.06.2003 sowie bezüglich der Bewilligung von Mittagessenpauschale und Fahrtkosten an. Mit Schreiben vom 24.01.2004 führte der Kläger hierzu aus, dass er vor Beantragung des Übergangsgeldes einen Vordruck über seinen Verdienst habe ausfüllen müssen. Er habe nichts verheimlicht und habe gedacht, dass alles seine Richtigkeit gehabt hätte, da er doch seinen monatlichen Verdienst angegeben habe. Evtl. habe auch sein Arbeitgeber einen Fehler beim Ausfüllen gemacht. Der Geschäftswagen sei nicht umsonst gewesen, das Benzin habe er von seinem Geld bezahlen müssen. Über die Schulzeiten hätte die Beklagte ebenfalls Bescheid gewusst.
Die Beklagte hob sodann mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.02.2004 die mit Bescheid vom 27.08.2002 erfolgte Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf, weil der Kläger gleichzeitig Entgelt aus einer abhängigen Beschäftigung bezogen und somit Übergangsgeld für die Zeit vom 20.07.2002 bis 20.09.2003 zu Unrecht erhalten habe. Eine Überzahlung in Höhe von 19.276,06
EUR sei insoweit entstanden. Ferner wurde die Überzahlung von Fahrtkosten in Höhe von 1.795,00
EUR sowie die Überzahlung für eine Mittagessenpauschale in Höhe von 691,60
EUR zurückgefordert. Die Gesamthöhe der Überzahlung wurde auf 21.762,66
EUR festgesetzt. In den Übergangsgeldbescheiden vom 08.08.2002 und 27.08.2002 sei der Kläger auf seine Mitteilungspflicht bezüglich des Bezuges von Arbeitsentgelt hingewiesen worden. Dieser sei er jedoch nicht nachgekommen, so dass es zu der o.g. Überzahlung gekommen sei. Im Rahmen der am 16.01.2004 durchgeführten Anhörung hätte er keine Gründe erkennen lassen, die eine Rückforderung ungerechtfertigt erscheinen ließen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2002 Widerspruch ein und führte mit Schreiben vom 23.03.2004 hierzu aus, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Hinsichtlich des vom Arbeitgeber gezahlten Spritgeldes könne dieser gar nicht mehr wissen, wann und wie viel Spritgeld er ihm gegeben habe. Falls er doch etwas zurückzahlen müsse, liege eine besondere Härte vor, da er seit Oktober 2003 arbeitslos sei, eine Familie zu versorgen habe, zur Miete wohne und Schulden bestünden. Handschriftlich ist auf diesem Schreiben festgehalten, dass er sich ab dem 05.04.2004 als Raumausstatter selbstständig gemacht habe. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.02.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2004 als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übergangsgeld gehabt, da er aufgrund der Weiterbildungsmaßnahme als Abend- und Wochenendkurs nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei. Ferner sei ihm eine Reisekostenvergütung in Höhe von insgesamt 1.795,00
EUR gezahlt worden, die ihm aufgrund der unentgeltlichen Nutzung eines firmeneigenen Fahrzeugs seines Arbeitgebers nicht zugestanden hätte. Gleiches gelte für die Mittagessenpauschale, da diese nur für den samstags stattfindenden ganztätigen Unterricht zugestanden habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass neben der Vollzeiterwerbstätigkeit zusätzlich Übergangsgeld bezogen worden sei. Ein doppelter Bezug von Lohn aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und der gleichzeitige Bezug einer Lohnersatzleistung in Form des Übergangsgeldes habe ihm nicht verborgen bleiben können. Durch einfachste und naheliegende Überlegungen hätte er zu dem Schluss kommen müssen, dass dies nicht rechtens sein könne und es hätte sich zumindest eine entsprechende Nachfrage beim Kostenträger der Weiterbildungsmaßnahme geradezu aufdrängen müssen. Eine ausreichende Einsichtsfähigkeit sei beim Kläger sicherlich gegeben, so dass es sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung hohen Ausmaßes handle. Aufgrund der übersandten Merkblätter und der Hinweise in den Übergangsgeldbescheiden sei er außerdem ausreichend unterrichtet gewesen. Die Rückforderung sei auch nicht ermessensfehlerhaft.
Zur Begründung der hiergegen am 30.09.2004 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage wurde mit Schriftsatz vom 27.01.2005 vorgetragen, dass der Kläger weder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt, noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Arbeitgeber, die
Fa. Dr. S. AG habe einen Antrag für den Kläger ausgefüllt, in dem auch sein damaliger Verdienst zu benennen gewesen sei. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass er einen Anspruch auf das ausgezahlte Übergangsgeld gehabt habe, nachdem die Beklagte Kenntnis von seiner zusätzlichen vollen Erwerbstätigkeit gehabt habe. Er habe deshalb keine Veranlassung gehabt, beim Kostenträger eine entsprechende Nachfrage vorzunehmen. Der Kläger habe alles ordnungsgemäß angegeben und es bestehe somit kein Grund, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Auch aus den Merkblättern ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Beklagte habe selbst den Bescheid fehlerhaft erlassen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger an der Ausbildung in Teilzeit teilgenommen habe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung der überzahlten Leistungen für den Kläger eine besondere Härte darstellen würde. Er habe eine Familie zu versorgen, die Ehefrau des Klägers sei eine die Kinder betreuende Hausfrau und somit ohne eigenes Einkommen. Er lebe in einer Mietwohnung und es bestünden Schulden in Höhe von 11.426,02
EUR. Ferner sei noch ein Darlehen in Höhe von 15.000,00
EUR gewährt, welches noch zur Tilgung offenstehe. Erst zum 01.04.2004 habe sich der Kläger als Raumausstatter selbstständig gemacht.
Das SG Würzburg hat mit Urteil vom 05.02.2007 den Bescheid vom 02.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2004 insoweit aufgehoben, soweit Fahrtkosten in Höhe von 1.795,00
EUR und Mittagessenpauschale in Höhe von 691,60
EUR zurückgefordert worden waren und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht die Übergangsgeld bewilligenden Bescheide vom 08.08.2002 und 27.08.2002 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB X - zurückgenommen habe. Diese Bescheide seien bereits bei Erlass rechtswidrig gewesen. Gemäß § 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VI - hätten Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhielten. Mit Bescheid vom 09.07.2002 sei dem Kläger die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme von der Beklagten bewilligt worden. Gemäß § 21 Abs 1
SGB VI richteten sich Höhe und Berechnung nach Teil 1 Kap. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB IX -. Gemäß
§ 52 SGB IX seien auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger anzurechnen: Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 % zu mindern sei. Das Übergangsgeld habe kalendertäglich für die Zeit vom 20.07.2002 bis 20.09.2003 45,53
EUR betragen. Pro Kalendermonat hätte sich damit ein maximaler Anspruch von 1.365,90
EUR ergeben. Da der Kläger in dieser Zeit Arbeitsentgelt erhalten habe, sei dieses Erwerbseinkommen gemäß § 52 Abs 1 Nr 1
SGB IX anzurechnen gewesen. In allen Monaten habe der Kläger einen Nettoarbeitsverdienst gehabt, der weit über dem maximalen Anspruch auf Übergangsgeld gelegen habe. Die Beklagte habe zu Recht die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3
SGB X bejaht, da der Kläger zumindest infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht gekannt habe. Der Kläger habe von der Beklagten entsprechende Merkblätter erhalten, aus denen eindeutig eine Anrechnung von Erwerbseinkommen hervorgegangen sei. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, er habe die Merkblätter gelesen, die Regelungen jedoch für zu kompliziert empfunden, wäre es ihm zuzumuten gewesen, die Beklagte auf den Doppelbezug hinzuweisen und
ggf. prüfen zu lassen, ob tatsächlich noch ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen könne. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger subjektiv durchaus in der Lage gewesen sei, dies zu erkennen. Der Kläger habe eine Ausbildung zum Maler- und Lackierer, er habe zumindest auch die beiden ersten Teillehrgänge zur Ausbildung des Maler- und Lackierermeisters mit Erfolg absolviert. Auch im Abschlussbericht über die Berufsfindung vom 25.01.2002 vom Berufsförderungswerk N. sei dem Kläger, gemessen an einer Vergleichsgruppe von Rehabilitanden, ein intellektuelles Gesamtleistungsvermögen an der oberen Durchschnittsgrenze attestiert worden. Jedenfalls habe es dem Kläger auffallen müssen, dass er sich mit einem Übergangsgeld von über 1.300,00
EUR monatlich und einem weiter gezahlten Arbeitsentgelt in Höhe von durchschnittlich knapp 1.700,00
EUR monatlich erheblich günstiger gestellt habe, als wenn er ohne Fortbildung gearbeitet hätte. Allein dies hätte ihn veranlassen müssen, bei der Beklagten nachzufragen. Die Beklagte habe ferner ermessensfehlerfrei entschieden, dass die Bescheide auch für die Vergangenheit zurückzunehmen seien. Eine besondere wirtschaftliche Härte habe der Kläger aufgrund fehlender Nachweise nicht dargetan. Gemäß § 50
SGB X seien die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Dies betreffe die Bewilligung von Übergangsgeld. Anders verhalte es sich jedoch hinsichtlich der Mittagessenpauschale und der erbrachten Fahrtkosten. Aus den Akten ersichtlich sei nur ein Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Mittagessenpauschale vom 09.07.2002. Jedoch gehe selbst die Beklagte davon aus, dass dem Fahrtkostenzuschuss ein Bewilligungsbescheid zugrunde liege. Diese Bewilligungsbescheide bezüglich der Fahrtkosten und der Mittagessenpauschale habe die Beklagte jedoch nicht aufgehoben, so dass für eine Erstattung nach § 50 Abs 1
SGB X die Voraussetzungen fehlten.
Zur Begründung der am 26.03.2007 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung wird vorgetragen, dass der Hinweis des SG auf das neunseitige Merkblatt zum Übergangsgeldbezug nicht geeignet sei, dem Kläger ein grobes Verschulden nachzuweisen. Abgesehen davon, dass das Verständnis des Merkblattes schon fast einige Semester einer akademischen Ausbildung bedürfe, könne dem Kläger kaum eine Sorgfaltsverletzung in besonders schwerem Maße zur Last gelegt werden, wenn er und sein Arbeitgeber, die
Fa. Dr. S. AG A-Stadt, im Voraus der Beklagten seine beruflichen und finanziellen Verhältnisse offen legten und diese die relevanten Informationen verkennen würde. Der Kläger sei ausgebildeter Maler und Lackierer und dürfe als ein solcher mittelständischer gewissenhafter Bürger darauf hoffen und vertrauen, dass eine Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Informationen derart verwerte, dass er eine rechtmäßige Entscheidung erhalte, die er auch in Anspruch nehmen dürfe und nicht etwa überprüfen müsse, ob die in der Sache kundige Behörde alle Aspekte berücksichtig habe. Ferner habe der Kläger bereits am 14.08.2002 in der Anlage 1 zur Entgeltbescheinigung angegeben, dass er als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt sei und laufendes Arbeitsentgelt beziehe. Dies habe die
Fa. Dr. S. am 19.08.2002 bestätigt. Es könne nicht Aufgabe oder nach Auffassung des SG sogar Pflicht eines Bürgers sein, bei der Behörde nochmals nachzuforschen, ob sie auch tatsächlich alle Umstände in ihre Entscheidung habe einfließen lassen. Zu dem Vorwurf, dass dem Kläger hätte auffallen müssen, dass er sich im Rahmen der beruflichen Fortbildung finanziell erheblich günstiger gestellt habe, sei anzuführen, dass der Kläger seine Finanzen nicht überwacht habe. Vielmehr habe er während seiner gesamten Ehe die familiäre Buchhaltung und Finanzverwaltung seiner Ehefrau überlassen. Er könne also gar nicht grob fahrlässig gehandelt haben, weil er keinen Überblick über seine Einkünfte gehabt habe. Dieser Umstand sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch erst nach dem Urteil des ersten Rechtszuges bekannt geworden. Man könne dem Kläger wohl auch keine grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfin zu Last legen, weil er seine Ehefrau vor der Heirat nicht auf ihre Finanzverwaltungsfähigkeit hin geprüft und er die falsche Frau geehelicht habe. Außerdem habe der Kläger das Übergangsgeld bereits verbraucht. Der Beklagten sei ein ganz überwiegendes Mitverschulden zur Last zu legen, da sie es schließlich gewesen sei, die die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.02.2007 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch unbegründet. Das SG Würzburg hat zu Recht mit Urteil vom 05.02.2007 den streitgegenständlichen Bescheid vom 02.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2004 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Erstattung der Überzahlung für Mittagessenpauschale in Höhe von 691,60
EUR sowie für Fahrtkosten von 1.795,00
EUR verlangt hat, da die Beklagte die zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide (wohl vom 09.07.2002) nicht aufgehoben hatte und damit eine Rückforderung nach § 50
SGB X nicht in Betracht kommt. Eine nachträgliche Aufhebung der Bescheide ist aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich.
Zu Recht hat das SG jedoch die Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der Fortbildungsmaßnahme vom 20.07.2002 bis 20.09.2003 nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 in Verbindung mit § 50 Abs 1
SGB X für rechtmäßig erachtet. Die mit Bescheiden vom 08.08.2002 und 27.08.2002 erfolgte Bewilligung von Übergangsgeld war von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45
SGB X, da der Kläger weiterhin in einem Arbeitsverhältnis gestanden und laufendes Arbeitsentgelt bezogen hat, das durchgehend höher war als der monatliche Anspruch auf Übergangsgeld. Gemäß § 20
SGB VI besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme, wenn der Versicherte unmittelbar vor Beginn dieser Maßnahme arbeitsunfähig war oder, falls keine Arbeitsunfähigkeit gegeben war, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. § 21
SGB VI verweist bezüglich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes auf die Vorschriften der
§§ 44 -
54 SGB IX. Die Gewährung von Übergangsgeld erfolgt grundsätzlich zur Kompensierung des Verdienstausfalles, den der Versicherte infolge der Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme erleiden muss. Dem Übergangsgeldanspruch kommt somit Unterhaltsersatzfunktion zu, was wiederum impliziert, dass dieses nicht neben dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, sondern nur zur Kompensierung der ausgefallen Verdiensthöhe gezahlt wird. Ob und inwieweit der Kläger über seine Einkommensverhältnisse fehlerhafte, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, kann dahingestellt bleiben, da er jedenfalls bei Anstrengung der ihm zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt hätte wissen müssen, dass ihm Übergangsgeld bei der Höhe des erzielten Erwerbseinkommens nicht zustehen kann. Er hätte aufgrund des Inhaltes des Bewilligungsbescheides vom 27.08.2002 eindeutig erkennen können, dass Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld anzurechnen ist. Aus den mit Bescheid vom 09.07.2002 übersandten Merkblättern, von denen der Kläger einräumte, sie erhalten und auch gelesen zu haben, hätte er die Unterhaltsersatzfunktion des Übergangsgeldes erkennen und zweifelsohne bei Anstrengung einfachster Überlegungen feststellen können, dass der gleichzeitig Bezug von ungekürztem Übergangsgeld und ungekürztem Arbeitsentgelt aus der bereits vorher und während der gesamten Maßnahme weiterhin durchgehend ausgeübten Vollzeittätigkeit bei seinem Arbeitgeber nicht richtig sein konnte. Gerade wenn er der Überzeugung gewesen wäre, alle Angaben über seine Tätigkeit und die Verdiensthöhe gegenüber der Beklagten gemacht zu haben, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass der Beklagten ein Fehler unterlaufen sein könnte und er hätte sich - wie es das SG bereits zutreffend ausführte - sich gedrängt fühlen müssen, bei der Beklagten nachzufragen und um Überprüfung zu bitten. Ein "Vertrauensschutz des Bürgers" in die Richtigkeit einer behördlichen Entscheidung, wie er vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemacht wird, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst dann nicht, wenn die Ursache der Fehlerhaftigkeit allein im Verantwortungsbereich der Behörde liegt (BSGE 59, 157, 164 f.; BSGE 81, 156, 161). Ein Vertrauensschutz ist vielmehr in der Regel nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich zur fehlerhaften Behördenentscheidung das Vertrauen des Betroffenen in die Rechtmäßigkeit der Entscheidung durch weiteres fehlerhaftes Behördenhandeln - wie etwa falsche Auskünfte, fortgesetzte fehlerhafte Bewilligungen
u. ä. gestärkt oder aufrechterhalten wird (
BSG SozR 1300 § 45 Nr 9;
BSG v. 21.06.2001 - B 7 AL 6/00 R - veröffentlicht bei juris). Unter Abwägung der beteiligten Interessen,
d. h. des Interesses des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligung von Übergangsgeld und dem Interesse der Beklagten an der Aufhebung der getroffenen Entscheidung und Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen liegt es auf der Hand, dass dem Kläger zumindest eine konkrete Nachfrage bei der Beklagten über die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung über die Bewilligung von Übergangsgeld sicherlich zuzumuten gewesen wäre. Der Kläger hat aber unstreitig keine solche Nachfrage getätigt, sondern hat
z. B. mit Schreiben vom 12.01.2003 noch Angaben über seine Praktikums- und Unterrichtszeiten gemacht, die eine Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme implizieren könnten und damit die fehlende Möglichkeit des Erwerbs von Arbeitsentgelt während der Maßnahme. Auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragenen Argumente, dass der Kläger selbst keine falschen Angaben gemacht habe und dass er von einem doppelten Zahlungseingang nichts mitbekommen habe, weil er seine Ehefrau mit der Überwachung der gemeinsamen Finanzen beauftragt habe, vermögen den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht zu entkräften. Der Kläger ist der Empfänger der bewilligten Sozialleistungen und hat sich grundsätzlich mit dem Inhalt des Bewilligungsbescheides und auch mit dem Entgeltzufluss und dessen Höhe auseinander zu setzen. Wenn er dies getan hätte, hätte er bei Anstrengung einfachster Überlegungen die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung erkennen können. Wenn er den Bescheid vom 27.08.2002 und seine Zahlungseingänge nicht zur Kenntnis genommen hätte besteht erst recht der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers im Sinne des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3
SGB X. Die Beklagte hat deshalb zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2004 die mit Bescheid vom 27.08.2002 erfolgte Bewilligung von Übergangsgeld mit Wirkung ab dem 20.07.2002 nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3
SGB X aufgehoben. Bezüglich der Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Übergangsgeld wird auf die Entscheidungsgründe des SG gemäß § 153
Abs. 2
SGG Bezug genommen.
Die Frist zur Rücknahme des Bescheides nach § 45 Abs 4
SGB X wurde ebenfalls gewahrt. Die Jahresfrist des § 45 Abs 4
SGB X knüpft an die Kenntnis der Tatsachen an, die die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Dies ist in der Regel erst nach Durchführung des Anhörungsverfahrens anzunehmen (
vgl. Schütze, in: V. Wulffen,
SGB X, § 45 Rdnr 80
ff. m.w.N.). Anhaltspunkte für eine frühere positive Kenntnis der Beklagten bestehen nicht, insbesondere kann die positive Kenntnis nicht bereits in der bei Antragstellung übergebenen Entgeltbescheinigung gesehen werden. Die Beklagte hatte positive Kenntnis von einem gleichzeitigen Bezug von Übergangsgeld und Arbeitsentgelt erst aufgrund des Telefonats mit dem Arbeitsamt B-Stadt am 19.11.2003 sowie der Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers, von den Umständen, die eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen, jedoch erst nach Anhörung des Klägers im Januar 2004.
Die Beklagte hat auch von dem ihr gesetzlich in § 45
SGB X eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und im Falle des Klägers keinen atypischen Fall gesehen, der eine Rückforderung überzahlter Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise ausschließen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte einen wesentlichen Gesichtspunkt offensichtlich nicht in ihre Ermessensentscheidung eingestellt oder falsch gewichtet haben könnte. Insbesondere ist die Beklagte nicht gehalten gewesen, aufgrund des Umstandes, dass der Fehler ursprünglich ihrer Risikosphäre zuzurechnen war, von einer Rückforderung der überzahlten Leistungen ganz oder teilweise abzusehen. Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.02.2007 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.