Die form- und fristgerechte - zugelassene - Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 22.04.2010 - zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2006 ohne die Rechte der Klägerin zu verletzen (§ 54 Abs 2
SGG) den Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 in Bezug auf die für die Monate Januar 2006, März 2006, Juni 2006 und Juli 2006 zu Unrecht gezahlten Fahrtkosten aufgehoben und die Erstattung der überzahlten Leistungen in Höhe von 761,60
EUR gefordert. Die Klägerin hatte für die Tage, an denen sie nicht an der Bildungsmaßnahme in N. teilgenommen hat, keinen Anspruch auf die Übernahme von Fahrtkosten, so dass sie diese an die Beklagte zu erstatten hat.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2
Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB X i.V.m. § 330 Abs 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III).
Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (
§ 97 Abs 1 SGB III). Für behinderte Menschen können erbracht werden allgemeine Leistungen sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (
§ 98 Abs 1 SGB III). Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts des Vierten Kapitels des
SGB III, soweit in den §§ 100 ff
SGB III nichts Abweichendes bestimmt ist (
§ 99 SGB III). Die besonderen Leistungen umfassen die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme (
§ 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III), wobei sich die Teilnahmekosten nach den
§§ 33,
44,
53 und
54 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bestimmen (
§ 109 Abs 1 Satz 1 SGB III). Hierbei sind als Fahrkosten für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen (§ 53 Abs 4 Satz 1
SGB IX).
Vorliegend waren der Klägerin mit Bescheid vom 07.12.2005 vorab für alle Tage der geplanten Teilnahme an der blindentechnischen Grundausbildung in N. Fahrtkosten bewilligt worden. Aufgrund der streitgegenständlichen Fehltage in den Monaten Januar, März, Juni und Juli 2006 hatte die Klägerin jedoch nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihr durch die tatsächliche Anwesenheit in diesen Zeiträumen entstanden sind.
Nachdem die Klägerin nach Angaben des Bildungsträgers an den Unterrichtstagen
12.01.2006 bis 13.01.2006: 2 Fehltage
26.01.2006: 1 Fehltag
23.03.2006: 1 Fehltag
27.03.2006 bis 28.03.2006: 2 Fehltage
01.06.2006 bis 02.06.2006: 2 Fehltage
23.06.2006: 1 Fehltag
26.06.2006 bis 30.06.2006: 5 Fehltage
03.07.2006 bis 07.07.2006: 5 Fehltage
10.07.2006 bis 14.07.2006: 5 Fehltage
17.07.2006 bis 21.07.2006: 5 Fehltage
24.07.2006 bis 28.07.2006: 5 Fehltage
Gesamt: 34 Fehltage
nicht anwesend war, hat sie an diesen Tagen die Voraussetzungen nach § 53 Abs 4 Satz 1
SGB IX für die Bewilligung von Fahrtkosten nicht erfüllt. Mit dem Nichterscheinen der Klägerin am Unterrichtsort in N. ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die der Bescheiderteilung am 07.12.2005 noch zugrunde gelegen haben, denn zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte - bei vorausschauender Betrachtung - noch davon ausgehen, die Klägerin werde an allen Unterrichtstagen nach N. fahren.
Die Beklagte durfte in Bezug auf die oben genannten Fehltage die Bewilligung der Fahrtkosten mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, d.h. mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben (§ 48 Abs 1 Satz 2
HS. 1
SGB X), denn die Klägerin wusste, dass sie keinen Anspruch auf eine Erstattung von Fahrtkosten für die Tage hatte, an denen sie nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Ausweislich ihrer Erklärung zu den Fahrtkosten (Pendelfahrten) vom 05.12.2005 war die Klägerin darüber informiert, dass für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte aufgesucht wird, eine Pauschale für jeden Entfernungskilometer zum Maßnahmeort als Fahrtkosten berücksichtigt wird. Hieraus ergibt sich, dass Fahrtkosten nur bei einer tatsächlichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zu beanspruchen sind. Darüber hinaus war der Klägerin aus Anlass der Bescheide vom 14.02.2006 (Rückforderung der Fahrtkosten für Dezember 2005), 30.03.2006 (Rückforderung der Fahrtkosten für Februar 2006), 18.05.2006 (Rückforderung der Fahrtkosten für April 2006) und 08.06.2006 (Rückforderung der Fahrtkosten für Mai 2006) zumindest für die Rückforderungszeiträume ab März 2006 zweifelsfrei bekannt, dass die Beklagte die vorab gezahlten Reisekosten zurückfordert, die wegen Fehltagen in der Bildungsstätte tatsächlich nicht angefallen sind. Zudem hat die Klägerin bereits mit ihrem Widerspruch - und im folgenden Verwaltungs- und Klageverfahren - selbst eingeräumt, zu wissen, dass Fahrtkosten nur für die Tage der tatsächlichen Unterrichtsteilnahme gezahlt würden.
Der von der Beklagten ermittelte Rückforderungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hatte gemäß § 53 Abs 4 Satz 1
SGB IX - bei einer einfachen Entfernung von 57
km - tägliche Fahrtkosten in Höhe von 22,40
EUR (= 10
km x 0,36
EUR/
km + 47
km x 0,40
EUR/
km) zu beanspruchen, so dass bei einer Rückforderung für 34 Fehltage sich ein Betrag von 761,60
EUR (= 34 x 22,40
EUR) errechnet.
Soweit die Klägerin auf der Grundlage ihres Rechenwerkes zu einem anderen Ergebnis kommt, übersieht sie, dass sich die Rückforderungen (und Aufrechnungen) in den Bescheiden vom 14.02.2006, 30.03.2006, 18.05.2006 und 08.06.2006 auf die Fehltage in den Monaten Dezember 2005 (4 Fehltage), Februar 2006 (7 Fehltage), April 2006 (6 Fehltage) und Mai 2006 (14 Fehltage) beziehen, wohingegen die mit Bescheid vom 19.10.2006 geltend gemachte Rückforderung die Fehltage in den Monaten Januar 2006, März 2006, Juni 2006 und Juli 2006 (insgesamt weitere 34 Fehltage) betreffen, die der Bildungsträger der Beklagten erst im September 2006 nach Abschluss der Maßnahme gemeldet hat, und die den Aufrechnungen in den Bescheiden vom 14.02.2006, 30.03.2006, 18.05.2006 und 08.06.2006 noch nicht zugrunde gelegen haben können.
Soweit die Klägerin mit ihrem zuletzt gestellten Antrag eine Auszahlung von 41,61
EUR begehrt kann - unabhängig von der zutreffenden Berechnung des Rückforderungsanspruches - eine Prüfung in der Sache dahinstehen, denn bei dem erstmals im Rahmen der Berufung gestellten Antrag, handelt es sich um unzulässige Klageänderung. Gegenstand des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ist lediglich der Rückforderungsbescheid vom 19.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 19.11.2006, aus dem sich kein Leistungsanspruch ableiten lässt, und der allein mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Soweit die Klägerin höhere Leistungen begehrt, kann sie dies allein aus dem maßgeblichen Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 im Rahmen einer auf diesen Bescheid bezogenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verlangen, so dass der Antrag auf Erbringung höherer Leistungen als Änderung der Klage anzusehen ist. Es wurden weder die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt (§ 99 Abs 3
Nr. 1
SGG), noch wurde der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt (§ 99 Abs 3
Nr. 2
SGG) oder statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt (§ 99 Abs 3
Nr. SGG). Diese damit vorliegende Klageänderung ist unzulässig, denn die Beklagte hat sich nach Änderung des Klageantrages nicht rügelos hierauf eingelassen (§ 99 Abs 2
SGG). Die Sachdienlichkeit einer solchen Klageänderung ist ebenfalls nicht zu erkennen (§ 99 Abs 1
SGG), insbesondere nachdem der von der Klägerin vorgetragene Zahlungsanspruch auch nach deren eigenen Vorbringen offenkundig nicht besteht. Der von ihr geltend gemachte Rechnungsansatz (Zahlungseingang 28.02.2006: 607,60
EUR), der im Wesentlichen zur ermittelten Forderung führt, stimmt mit den von der Klägerin selbst vorgelegten Kontoauszügen (Zahlungseingang 28.02.2006: 670,60
EUR) nicht überein.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193
SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2
Nr.1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.